Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165622/9/Fra/Gr

Linz, 07.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2010, VerkR96-5748-1-2010/Her, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges: X ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obgenannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 28. April 2010 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung (19. Mai 2010), dass ist bis 2. Juni 2010 richtig Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 12. April 2010 um 10:11 Uhr gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Dies Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011 erwogen:

 

Anlass für die gegenständliche Lenkeranfrage der belangten Behörde ist die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 21. April 2010, VerkR96-5748-2010, wonach der Lenker des gegenständlichen PKWs, X am 12. April 2010, um 10:11 Uhr, auf der A 25, Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Fahrtrichtung Wels, bei Straßenkilometer 6.900 zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,48 Sekunden festgestellt. Auf der der Anzeige beiliegenden Fotodokumentation wurde die Uhrzeit (die Stunde) handschriftlich von "09:00 Uhr" auf "10 Uhr" korrigiert. Im Beiblatt (Formular) der Lenkeranfrage vom 28. April 2010 wird Herr X, wohnhaft in X, als Lenker bezeichnet. In der Folge erließ die nunmehr belangte Behörde die Strafverfügung vom 8. Juni 2010, VerkR96-5748-2010/Her. In dieser Strafverfügung wird Herrn YX auf Grund des in der o.a. Anzeige beschriebenen Verhaltens eine Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 zur Last gelegt und eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt. Im dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch brachte Herr X vor, dass er am 12. April 2010 um 10:11 Uhr laut Fahrtenbucheintragung mit diesem Fahrzeug sicher nicht unterwegs gewesen sei. Zur genannten Zeit habe er den X mit dem Kennzeichen X gelenkt. Aus der der Behörde vorgelegten Fahrtenbucheintragung geht hervor, dass der PKW Kennzeichen: X am 12. April 2010 von 07:30 Uhr bis 09:30 Uhr und von 13:50 Uhr bis 16:15 Uhr gelenkt wurde. Die belangte Behörde schenkte offenbar diesen Angaben des Herrn X Glauben und ging folgerichtig davon aus, dass die Angabe des Zulassungsbesitzers dahingehend, dass das genannte Kraftfahrzeug am 12. April 2010 um 10:11 Uhr von Herrn X gelenkt wurde, nicht richtig ist. Der Umstand, dass allenfalls die Uhrzeitangabe (Stunde) in der o.a. Anzeige unrichtig dokumentiert ist, wurde von der belangten Behörde nicht hinterfragt.

 

Herr X gab bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2011 zeugenschaftlich befragt an, dass er am besagten Tage das in Rede stehende Kraftfahrzeug um 10:11 Uhr sicher nicht gelenkt hatte. Dies ergebe sich nicht nur aus den Fahrtenbucheintragungen sondern auch aus seinen Erinnerungen. Er hatte in der Früh bereits einen Termin bei der Firma X in Schwertberg und lenkte sodann das Kraftfahrzeug wieder nach Marchtrenk zurück. Es sei daher durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass er am 12. April 2010 um 09:11 Uhr das Kraftfahrzeug auf der A 25 Straßenkilometer 6.900, in Fahrtrichtung Wels gelenkt hat. Er stellte das Fahrzeug am dafür reservierten Parkplatz an der Adresse des Firmenstandortes um 09:30 ab, nahm den Fahrzeugschlüssel zu sich und wechselte in den daneben geparkten PKW X, Kennzeichen: X. Zum Vorhalt des Unterfertigten, aus den Fahrtenbucheintragungen betreffend das Fahrzeug Fiat Ducato ergebe sich, dass der Zeitpunkt der Abfahrt betreffend den PKW: Kz: X ausgebessert wurde, führte Herr X aus, dass die Uhrzeit von ihm nicht ausgebessert wurde, sondern der Kugelschreiber nicht sofort funktionsfähig war, weil er kalt war und er daher die Uhrzeit mehrmals mit stärkerem Andruck aufschrieb. Das Fahrzeug Kz: X sei ab 09:30 Uhr auf dem Firmenparkplatz abgestellt gewesen. Da er den Schlüssel für den PKW-Kennzeichen X in Gewahrsam hatte, ist aus seiner Sicht auch auszuschließen, dass dieses Fahrzeug um 10:11 Uhr von jemand anderem gelenkt wurde. Vom Vertreter des Berufungswerbers wurde bestätigt, dass Herrn X beide Fahrzeuge als Firmenfahrzeuge zur Verfügung stehen.

 

Frau X gab zeugenschaftlich einvernommen sinngemäß an, deshalb Herrn X als Lenker bezeichnet zu haben, weil auf dem Beiblatt zur o.a. Lenkeranfrage als Tatzeit lediglich "12. April 2010" angeführt ist und Herr X laut Fahrtbucheintragung u.a. tatsächlich das in Rede stehende Kraftfahrzeug an diesem Tage gelenkt hat. Auf die Uhrzeitangabe "10:11 Uhr" in der Lenkeranfrage vom 28. April 2010 habe sie nicht geachtet. Sie bestätigte, dass Herr X betreffend den o.a. PKW nur einen Schlüssel in Gewahrsam hat. Ein zweiter Schlüssel sei bei ihr hinterlegt und nur sie sei berechtigt, diesen an jemand anderen herauszugeben. Sie kann sich nicht erinnern, dass sie im Jahre 2010 den Schlüssel jemand anderen ausgefolgt hätte.

 

Geht man also davon aus, dass Herr X das KFZ-Kennzeichen X am 12. April 2010 um 10:11 Uhr nicht gelenkt hat, ist sohin die Angabe des Zulassungsbesitzers vom 25. Mai 2010 auf diese Uhrzeit bezogen objektiv unrichtig. Dazu wurde der Meldungsleger GI X, im Rahmen der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Er führte aus, dass sich das gegenständliche Messfahrzeug vom 20. März 2010 bis 11. April 2010 in Reparatur befunden und er dieses Fahrzeug erst nach dieser Reparaturperiode wieder benutzt habe. Erst nach der Messung habe er festgestellt, dass die Uhrzeit nicht auf Sommerzeit umgestellt wurde, weshalb die Stundenangabe von ihm händisch korrigiert wurde. Die Frage, ob allenfalls während der Reparatur des Fahrzeuges die Uhrzeit auf Sommerzeit umgestellt und nachträglich erneut eine Korrektur vorgenommen wurde, konnte der Meldungsleger nicht beantworten.

 

Beweiswürdigung:

 

Vorweg ist festzustellen, dass der Zeuge X im Rahmen seiner Einvernahme bei der Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auf Grund der Aussagen des Herrn X, welche durch Unterlagen untermauert wurden, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass Herr X am 12. April 2010 das KFZ: X, um 10:11 Uhr nicht gelenkt hat. Die Lenkerauskunft, welche von Frau Lintner erteilt wurde, wonach Herr X am 12. April 2010 um 10:11 Uhr der Lenker gewesen sei, ist letztlich auf einen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen, weil auf dem entsprechenden Beiblatt als Tatzeit lediglich der Tag, (12. April 2010) angeführt ist und Herr X laut Fahrtenbucheintragungen tatsächlich auch an diesem Tage dieses Fahrzeug gelenkt hat. Insofern wird Herr X nicht von Frau X belastet, sondern es ist davon auszugehen, dass, wenn sich X die Uhrzeit 10:11 Uhr angeschaut, hätte, sie Herrn X auch nicht als Lenker bezeichnet hätte. Auf Grund der Aussagen des Herrn X iVm der Anzeige der LVA , in welcher die Uhrzeit händisch korrigiert wurde, geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der gegenständliche PKW am 10. April 2010 um 10:11 Uhr tatsächlich von niemanden gelenkt wurde, sondern am Firmenstandort abgestellt war. Dem Bw muss man zu Gute halten, dass er davon ausgehen durfte, dass die belangte Behörde in der Lenkeranfrage einen Zeitpunkt angibt, der auch tatsächlich richtig ist. Da der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 den einzigen Lenker bekanntgab, der für den angefragten Tag in Frage kam (Beweismittel: Fahrtenbucheintragungen, Einvernahme des Lenkers), liegt keine unrichtige Lenkerauskunft vor, wenn das Fahrzeug zur angefragten Uhrzeit (Stunde) tatsächlich abgestellt war (vgl. in diesem Zusammenhang auch Erkenntnis des UVS Steiermark vom 25. März 1998, 30.11-97/97).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzliche begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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