Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165650/7/Zo/Kr

Linz, 24.02.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 14.12.2010 betreffend die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 1.12.2010, Zl. VerkR96-5179-2008, wegen  Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.2.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Bezüglich Punkt 2 des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Die Geldstrafe wird auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt und die verletzte Rechtsvorschrift auf Art. 15 Abs.5 lit.b und d der Verordnung (EWG) 3821/85 richtig gestellt.

II.                Hinsichtlich Punkt 3 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

III.             Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bezüglich des Punktes 2 reduzieren sich auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.


 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu III.: § 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Berufungswerber in den Punkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 22.10.2008 und 16.25 Uhr in St. Ulrich bei Steyr auf der B115 bei km 22,200 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X, welcher zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, am 19.10. und 22.10.2008 die Eintragungen in das Schaublatt nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, weil er den Namen, den Vornamen, Zeitpunkt und Ort, Kennzeichen, Stand des Kilometerzählers oder die Uhrzeit beim Fahrerwechsel nicht eingetragen habe. Es hätten die Eintragungen bezüglich Entnahmeort, Entnahmedatum und Endkilometer (19.10.), sowie der Vorname (am 22.10.) gefehlt.

 

Weiters habe er die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt. Es hätten außer den Schaublättern vom 19. und 22.10.2008 alle Schaublätter der letzten 28 Tage gefehlt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (bezüglich der Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses) zusammengefasst aus, dass er irrtümlich vergessen habe, einzelne Daten in die Schaublätter einzutragen. Dies rechtfertige die Strafe in Höhe von 70 Euro nicht. Der LKW sei ausschließlich im Werksverkehr verwendet worden, dennoch sei von ihm eine Bestätigung über die lenkfreien Tage im Sinne einer EU-Richtlinie verlangt worden. Er sei jedoch selbst Eigentümer des LKW und Firmenchef gewesen, weshalb er nicht verpflichtet gewesen sei, eine derartige Bestätigung auszustellen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.2.2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKW. Er betreibt ein Erdbauunternehmen, welches über 3 Bagger und 8 LKW verfügt. Zum damaligen Zeitpunkt waren bei ihm 7 Personen beschäftigt. Er selbst führte großteils Arbeiten in der Werkstätte und im Büro durch und lenkte LKW nur ausnahmsweise selber.

 

Am 22.10.2008 um 16.25 Uhr lenkte er den LKW mit dem Kennzeichen
X auf der B115 bei km 22,200. Bei der Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass auf dem Schaublatt vom 19.10.2008 die erforderlichen Eintragungen bei Entnahme des Schaublattes, nämlich Ort der Entnahme, Datum der Entnahme und Endkilometerstand fehlten, am Schaublatt vom 22.10.2008 fehlte sein Vorname. Der Berufungswerber konnte außer den Schaublättern vom 19. und 22.10.2008 keine weiteren Schaublätter vorlegen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich das unterfertigte Mitglied lediglich zur Entscheidung über die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses zuständig ist. Bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisses (Ladungssicherung) ist ein weiteres Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zuständig, wobei das Verfahren zu Zahl VwSen-165649-2010 anhängig ist.

 

Gemäß Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG 3821/85) hat der Fahrer auf dem Schaublatt unter anderem folgende Angaben einzutragen:

a) ………

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c) ………

d) den Stand des Kilometerzählers

vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);

e) …………

 

Gemäß Art. 15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 muss der Lenker eines Fahrzeuges, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage vorlegen können.

 

5.2. Die im Spruch angeführten fehlenden Eintragungen sind aus den im Akt befindlichen Schaublättern ersichtlich und der Berufungswerber räumt auch ein, dass er diese vergessen hat. Sie sind daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.

 

Entsprechend Art. 15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 ist der Lenker eines LKW verpflichtet, für jene Tage, an denen er ein schaublattpflichtiges Kraftfahrzeug gelenkt hat, die Schaublätter dem Polizeibeamten auf Verlangen vorzulegen. Der Berufungswerber hat im vorgeschriebenen 28-Tage-Zeitraum lediglich 2 Schaublätter vorgelegt, wobei er sich dahingehend rechtfertigt, dass er an den übrigen Tagen keine LKW gelenkt hat. Im Hinblick auf die Struktur seines Unternehmens (8 LKW bei 7 Angestellten) und mangels jeglicher entgegenstehender Beweisergebnisse kann diese Behauptung nicht widerlegt werden. Es ist also durchaus möglich, dass der Berufungswerber im konkreten 28-Tage-Zeitraum nur am 19. und 22.10.2008 tatsächlich LKW gelenkt hat. Zum Tatzeitpunkt war der Berufungswerber auch nicht verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung gemäß dem von der EU herausgegeben Formblatt darüber mitzuführen. Diese Verpflichtung wurde erst durch die 30. KFG-Novelle am 19.8.2009 im § 102 Abs.1a KFG aufgenommen. Es kann daher nicht bewiesen werden, dass der Berufungswerber die ihm in Punkt 3 vorgeworfene Übertretung begangen hat, weshalb das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.  

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber im Punkt 2 vorgeworfene Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Festzuhalten ist, dass der Unrechtsgehalt dieser Übertretung im konkreten Fall nicht besonders hoch ist, weil die Zuordnung der Schaublätter zum Berufungswerber und die Auswertung der Schaublätter unproblematisch war.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Weiters ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits ca. 2 ½ Jahre zurück liegt und die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber verschuldet wurde. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Unter Abwägung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabgesetzt werden. Diese entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei Sorgepflichten für seine Gatten und 1 Kind bei keinem Vermögen).

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum