Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165729/2/Zo/Kr

Linz, 24.02.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom
7.6.2010,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20.5.2010, Zl. VerkR96-51817-2009, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a und 45 Abs.1 Z.3 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X, Anhänger X, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 821/85 ausgerüstet ist, am 2.9.2009 von 12.45 Uhr bis 23.39 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen. Er habe es unterlassen, die in Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes einzutragen, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist. Die Ruhezeit wurde nicht manuell nachgetragen.

Die Übertretung wurde am 3.9.2009 um 11.45 Uhr in Innerschwand am Mondsee, auf der A1 bei km 258,400 festgestellt.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102a Abs.6 Z.1 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, ob der Beschuldigte davon ausgegangen sei bzw. hätte ausgehen können, dass er sämtliche ihn treffenden Verpflichtungen einhalten würde. Es würden sämtliche Feststellungen zum Schichtsystem und zur Frage fehlen, ob der Beschuldigte zu Beginn der neuen Schicht am 2.9.2009 die Fahrerkarte wieder gemäß den geltenden Bestimmungen in das Kontrollgerät eingeführt hatte. Weiters würden Feststellungen dahingehend fehlen, ob diese Vorgangsweise den Instruktionen entsprach, die der Beschuldigte im Rahmen seiner Einschulung erhalten hatte. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschuldigten sowie den namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen.  

 

Weiters machte der Berufungswerber geltend, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht genau zu entnehmen sei, wofür er bestraft werde. Der Tatvorwurf sei schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3.9.2009 um 11.49 Uhr einen LKW, welcher mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet war. Er verwendete zu diesem Zeitpunkt seine Fahrerkarte, auf welcher jedoch Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 2.9.2009, 12.45 Uhr bis 23.39 Uhr fehlten.

 

Dem Berufungswerber wurde im Straferkenntnis (und in allen anderen vorherigen Verfolgungshandlungen) Folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben sich als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, am 2.9.2009 von 12.45 Uhr bis 23.39 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten und waren nicht in der Lage, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen und haben es unterlassen, die in Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes einzutragen, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist. Die Ruhezeit wurde nicht manuell nachgetragen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 102a Abs.6 KFG lautet: Wenn der Lenker sich nicht im Fahrzeug aufhält und nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Artikel 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/95 genannten Zeiträume vor Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges

1. von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne vermeidbare Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, oder

2. mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist.

 

5.2. § 102a Abs.6 KFG verpflichtet also den Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge, jene Zeiten, in denen er sich nicht im Kraftfahrzeug befindet, entweder auf der Fahrerkarte (bei einem digitalen Kontrollgerät) oder auf dem Schaublatt (bei einem analogen Kontrollgerät) festzuhalten. Diese Unterscheidung ist schon deshalb notwendig, weil die Aufzeichnung der Lenker- Ruhezeiten u. dgl. entweder mit einem analogen Kontrollgerät und einem Schaublatt oder mit einem digitalen Kontrollgerät auf der Fahrerkarte möglich sind. Je nach dem, mit welcher Art von Kontrollgerät der konkrete LKW ausgerüstet ist, hat der Fahrer daher unterschiedliche Verpflichtungen: Bei einem analogen Kontrollgerät müssen die fehlenden Zeiten auf dem Schaublatt eingetragen werden, bei einem digitalen Kontrollgerät müssen die Daten in das Kontrollgerät eingegeben werden und dadurch auf der Fahrerkarte gespeichert werden.

 

Der Tatvorwurf muss im Sinne des § 44a Z.1 VStG so konkret umschrieben werden, dass der Beschuldigte in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (um den Vorwurf zu widerlegen) und rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Durch die Umschreibung des Tatvorwurfes muss die Identität der Tat feststehen.

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Lenker eines LKW, welcher mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, die Verhaltenspflichten für einen mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüsteten LKW nicht eingehalten hat. Dieser Tatvorwurf ist in sich widersprüchlich, es ist nicht klar, ob es sich nun um einen LKW mit einem digitalen Kontrollgerät und einer Fahrerkarte oder um einen LKW mit einem analogen Kontrollgerät und Schaublättern gehandelt hat. Der Beschuldigte kann daher (jedenfalls nach dem Wortlaut des Straferkenntnisses) nicht wissen, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt gewesen wäre, weshalb der Tatvorwurf den Anforderungen des § 44a VStG nicht entspricht.

 

Der Tatvorwurf ist im sämtlichen Verfolgungshandlungen gleich wie im Straferkenntnis formuliert, sodass dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist nie ein richtiger Tatvorwurf im Sinne des § 44a VStG vorhalten wurde. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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