Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165741/4/Br/Th

Linz, 01.03.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 16.11.2010, Zl. VerkR96-518-2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die ihm am 05.06.2010, laut Zustellurkunde der deutschen Post, AZ.: 11-1024-167038, zugestellte Strafverfügung der Behörde erster Instanz, vom 12.01.2010, gestützt auf § 49 Abs.1 AVG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die mit Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG. Demnach kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Aus dem Akteninhalt ergebe sich eindeutig, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung am 05.06.2010 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Seinen Einspruch haben er somit außerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist an die Behörde gesendet, weshalb dieser verspätet sei. Auf diese Rechtsmittelfrist wurde in der Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen und er habe auch keinerlei Umstände vorgebracht, welche eine andere Beurteilung ermöglichen würden.

 

Da die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei wurde der  Berufungswerber  aufgefordert, den Strafbetrag von 80,00 Euro mit beiliegendem Zahlschein zu bezahlen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner bei der Behörde erster Instanz per E-Mail am 27.1.2011 angebrachten Berufung.

Darin bringt er zum Ausdruck, er habe der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mitgeteilt,  dass er nach einem 4-wöchigem auswärtigen Aufenthaltes vom Wohnsitz erst zum 07.07.2010 Einspruch einlegen habe können.  Da die Behörde dies nicht anerkennen wolle,  müssen er wohl den gerichtlichen Weg gehen.  Hierbei werde er mindestens zwei Zeugen benennen  die seine Einlassung bestätigen würden.

Weiter vermeint der Berufungswerber mit dem betroffenen Pkw X seien mehrere Personen unterwegs, sodass zum Tatzeitpunkt keine oder nur ungenaue Angaben über einen Fahrer getroffen werden könnten.

Da die Behörde nun von ihm den Strafbetrag eintreiben wolle   sehe er dies als Verfolgung Unschuldiger an, da ihm die Behörde nicht mitteilen könne wer und ob eine männliche oder weibliche Person den Pkw gefahren sei.

Es sei ja bekannt, dass die östereichischen Behörden so mit deutschen Kfz-Haltern umgehen würden, wenn der Fahrer nicht mehr bestimmt werden könne.

Es sei Schikane und so in dieser Form in Deutschland nicht möglich.

 

 

2.1. Mit diesen im Ergebnis ins Unsachliche gehenden Ausführungen tritt der Berufungswerber dem Gegenstand dieses Verfahrens, nämlilch dem verspätet erhobenen Rechtsmittel, jedenfalls nicht entgegen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  Dessen Zuständigkeit wurde damit begründet.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör der Sachverhalt schlüssig feststeht (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3.2. Mit dem h. Schreiben vom 10. Februar 2011 wurde dem Berufungswerber die offenkundig verspätete Einbringung des Einspruches vorgehalten. Er wurde unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG eingeladen seine bislang nur behauptete  Orstabwesenheit in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

In einem weiteren E-Mail vom 15.2.2011 - an jene Adresse gesendet von der aus das Rechtsmittel bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde - ist die Rückantwort urgiert worden. Zuletzt wurde dem Berufungswerber am 22.2.2011 ein inhaltsgleiches Schreiben am konventionellen Postweg übermittelt.

Der Berufungswerber reagierte auf keines dieser Schreiben.

 

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte wurde dem Berufungswerber im Wege der Regierung der Oberpfalz die Strafverfügung am 5.6.2010 an dessen Wohnadresse zu übergeben versucht und folglich zugestellt. Das Rechtsmittel dagegen wurde per E-Mail am 7.7.2010 um 10:38 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelt.

Bereits mit einem Schreiben dieser Behörde vom 12.7.2010 wurde der Berufungswerber auf die augenscheinlich verspätete Einbringung seines Rechtsmittels hingewiesen. Schon darin wurde ihm die Möglichkeit eröffent sich binnen zwei Wochen zur offenkundigen Verspätung des Rechtsmittels allfällige den Zustellvorgang betreffende Umstände bekannt zu geben.

Auch damals äusserte er sich gegenüber der Behörde erster Instanz nicht bzw. ließ er die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen. Folglich wurde der nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

 

3.3.1. Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der bewirkten Zustellung zu laufen, wobei eine erst spätere Behebung den Fristenlauf nicht verlängert (vgl. unter vielen VwGH 13.4.1989, 88/06/0140).

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm. 9 zu § 49 VStG).

Hier war davon auszugehen, dass der Berufungswerber rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und er die die Strafverfügung vom 12. 01.2010 beinhaltende Sendung, die an der Wohnungstür angeheftet wurde, mit dem 05.06.2010 zugestellt wurde.

Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde daher verspätet erhoben, sodass die gegen dessen Zurückweisung erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer behördlichen Disposition entzogen ist.

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Strafverfügung auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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