Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165742/8/Kof/Jo

Linz, 22.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 2010, VerkR96-4894-2009, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 63 Abs.3 AVG  iVm  § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 16.06.2009 um 16.40 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X-..... im Gemeindegebiet von Aurolzmünster auf einer Gemeindestraße zwischen Pfarrkirche und örtlichem Kindergarten gelenkt und haben dabei den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot" (in beide Richtungen) befahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                       gemäß

     Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

60,00 Euro                    18 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 4. Oktober 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

"Ich erhebe Berufung gegen den Bescheid VerkR96-4894-2009,

  Begründung siehe Aktenlage"       15.10.2010     Unterschrift.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Bei der Auslegung des Merkmals "begründeter Berufungsantrag" wird zwar kein strenger Maßstab angelegt.  Wenn aber eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an einem "begründeten Berufungsantrag".

Der bloße Hinweis in der Berufung auf die Aktenlage stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar.

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 155, E 156 und E 183 zu § 63 AVG (Seiten 1184 und 1189) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die vom Bw erhobene Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag.

 

Dem Bw wurde daher mit Schreiben des UVS vom 10. Februar 2011, VwSen-165742/2, gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) aufgetragen, binnen einer Woche – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen und weiters ihm Folgendes mitgeteilt:

"Für den Fall, dass Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, wird die von Ihnen erhobene Berufung vom 15.10.2010 als unzulässig zurückgewiesen."

 

Dieses Schreiben wurde vom zuständigen Postamt nach zwei Zustellversuche

mit dem Vermerk

o        "Empfänger hat bis 24.02.2011 ein Urlaubsfach"  und

o        "Empfänger hat bis 24.03.2011 ein Urlaubsfach"

zurückgesendet.

 

Die Polizeiinspektion A. hat – über Ersuchen des UVS – versucht, dem Bw das
oa Schreiben vom 10.02.2011, VwSen-165742/2, zuzustellen.

 

Gemäß dem Bericht der PI A. vom 16.03.2011, GZ: E1/2050/2011,

wurde Folgendes durchgeführt:

GI A. deponierte am 02.03.2011 um 13.40 Uhr eine Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments in den Briefkasten des Bw.

Zudem wurde von den Polizeibeamten täglich bis einschließlich 07.03.2011 versucht, den Bw in dessen Wohnung anzutreffen, jedoch immer ohne Erfolg. Obwohl sich des Öfteren der vom Bw benutzte PKW auf dem Parkplatz vor der Wohnung befand und mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass Genannter in der Wohnung war, wurde die Wohnungstüre trotz mehrmaligem Läuten der Hausglocke und mehrmaligem Klopfen an der Wohnungstüre und den Fenstern nicht geöffnet.

 

Am 07.03.2011 um 15.10 Uhr wurde erneut versucht, den Bw in dessen Wohnung anzutreffen.

Die Beamten, AI H. und GI A., bemerkten, dass die Tochter des Bw sich auf dem Beifahrersitz des PKW, der vom Bw benutzt wird, befand. Auf die Frage, wo ihr Vater sei, gab sie an, es nicht zu wissen. Auch auf ein erneutes Klopfen und Läuten an der Wohnungstüre wurde nicht reagiert. Die Beamten, die aber davon ausgingen, dass der Bw in den nächsten Minuten mit dem PKW wegfahren würde, positionierten sich mit dem Dienstwagen in der Nähe der Wohnung.

 

Tatsächlich fuhr der Bw in Richtung O. davon. Die Beamten folgten ihm und hielten den PKW um 15.18 Uhr im Ortsgebiet von O., Höhe …, an. Der Bw wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgefordert, den RSb-Brief anzunehmen.

Der Bw gab dazu nur an, dass er von der Polizei keine Brief annehmen werde und verweigerte die Annahme. Er verwies dabei auf sein Urlaubsfach beim Postamt M. Ihm wurde noch mitgeteilt, dass er sich den RSb-Brief bis zum 10.03.2011 wie auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments ersichtlich abholen könne.

Der Bw kam dem aber nicht nach.

 

Die Annahme eines Schriftstückes wird iSd § 20 Zustellgesetz verweigert, wenn jene Person, gegen die der Zustellvorgang vorzunehmen ist, die Übernahme der Sendung ausdrücklich oder schlüssig ablehnt;

zB indem jene Person die Anwesenheit verleugnet;

Raschauer-Sander-Wessely, Österreichisches Zustellrecht,

RZ 4 zu § 20 Zustellgesetz (Seite 163 f) mit Judikaturhinweisen.

 

 

Ein derartiger Sachverhalt bzw. eine derartige Annahmeverweigerung liegt hier vor.

Das Schreiben des UVS vom 10.02.2011, VwSen-165742/2 (Verbesserungs-auftrag nach § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG) gilt daher iSd § 20 Zustellgesetz
als rechtswirksam zugestellt.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

Es war daher die Berufung gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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