Linz, 14.03.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. November 2010, VerkR96-5411-2010, wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG und des
§ 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO nach der am 14. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG)
ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO) ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt wird.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs.1 lit.b StVO und § 19 VStG
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise
neu bemessenen – Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: §§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (750 + 1.800 =) ........................................... 2.550 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................. 255 Euro
2.805 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(250 Stunden + 16 Tage =) ................................. 26 Tage + 10 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort: Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B 126 Kreisverkehr,
Nr. 126 bei km 28.274, B 126, Kreisverkehr StrKm 28,274.
Tatzeit: zu 1): 17.09.2010, 22:46 Uhr.
zu 2): 17.09.2010, 23:00 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen L-....., PKW, Marke, Farbe
"1) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 20.07.2010, GZ.: FE-857/2010, Ihnen das Recht aberkannt worden war, von Ihrer holländischen Lenkberechtigung in Österreich für den Zeitraum vom 17.07.2010 bis 17.11.2010 Gebrauch zu machen.
Dieses Lenkverbot wurde gemäß § 30 Abs.1 FSG ausgesprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG
2) Sie haben sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in 4190 Bad Leonfelden, B 126 StrKm 28,274 um 22.46 Uhr gelenkt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.5 1. Satz und Abs.9 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Euro Ersatzfreiheitsstrafe von
750 250 Stunden § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z2 FSG
2.000 700 Stunden § 99 Abs.1 StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
275 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.025 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 31. Jänner 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 01.02.2011 erhoben:
"Hinsichtlich Absatz 1 sehe ich mich einsichtig.
Zu Absatz 2 möchte ich anmerken, dass ich nicht unter dem Einfluss von Suchtmittel stand. Und daher diese Strafe für mich nicht akzeptabel ist."
Am 14. März 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, sowie der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Abt.Insp. RP, PI. O, teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw folgende Erklärung abgegeben:
1. Die Berufung richtet sich nicht gegen Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG).
2. Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend das Strafausmaß ist festzustellen:
Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe 1.600 Euro und
die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage.
Beim Bw ist eine einschlägige Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO vorgemerkt.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:
ca. 700 Euro netto/Monat;
kein Vermögen;
Sorgepflicht für Gattin und ein Kind;
die Gattin des Bw erwartet Ende Mai 2011 das zweite gemeinsame Kind.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 1.800 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabzusetzen.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler