Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231231/2/Gf/Mu

Linz, 08.03.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 2011, Zl. Sich96-27/2011, wegen einer Übertretung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 2011, Zl. Sich96-27/2011, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche; Verfahrenskostenbeitrag: 125 Euro) verhängt, weil er am 16. Dezember 2010 im Zuge des Antrages auf Erteilung eines Verlängerungsantrages für eine Niederlassungsbewilligung für seine Mutter eine nicht tragfähige Haftungserklärung abgegeben habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Z. 15 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: NAG), begangen, weshalb er nach § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die Berechnung einer derartigen Haftungserklärung die Richtsätze des § 239 ASVG maßgeblich seien, die ein monatliches Mindesteinkommen in Höhe von 2.472,60 Euro erfordern würden. Tatsächlich verfüge er jedoch – was dem Rechtsmittelwerber von Anfang an klar gewesen sei – nur über ein monatliches Mindesteinkommen von 1.926,80 Euro, das sich infolge Miet- und Kreditrückzahlungen noch auf 1.409,87 Euro vermindere, sodass dieses um 1.062,73 Euro unter dem erforderlichen Mindestbetrag liege.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Februar 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. Februar 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass die Ermittlungen der belangten Behörde in rechnerischer Hinsicht zwar zutreffen würden; dem Beschwerdeführer seien jedoch die Modalitäten zur Ermittlung des Familieneinkommens im Zeitpunkt der Abgabe der Haftungserklärung nicht bekannt bzw. infolge mangelnder Sprachkenntnisse nicht verständlich gewesen; dies gilt insbesondere für die Bestimmung des § 239 ASVG und deren Anwendungsbereich. Davon abgesehen sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, dass er für die Vermietung seines Hauses in Mazedonien monatlich 700 Euro erhalte und seine Gattin als Reinigungskraft nicht nur im Krankenhaus Vöcklabruck, sondern auch für die Stadtgemeinde Vöcklabruck tätig sei. Schließlich sei auch in Betracht zu ziehen, dass seine Mutter nicht anspruchsvoll lebe und man seit 2003 mit den vorhandenen Einkünften anstandslos für die gesamte Familie ausgekommen sei.

 

Da ihm sohin kein bzw. lediglich ein geringfügiges Verschulden angelastet werden könne, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich96-27/2011; da sich der maßgebliche Sachverhalt – soweit entscheidungsrelevant – bereits aus diesem klären ließ und der Berufungswerber lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet, den von dieser ermittelten Sachverhalt aber unbestritten gelassen hat und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro zu bestrafen, der eine Haftungserklärung abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können.

 

Nach § 47 Abs. 3 NAG hat ein "Zusammenführender" i.S.d. § 47 Abs. 1 NAG u.a. dann, wenn für einen seiner Verwandten ein (Verlängerungs-)Antrag auf "quotenfreie Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" gestellt wird, eine solche Haftungserklärung abzugeben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde für die Mutter des Beschwerdeführers ein Verlängerungsantrag i.S.d. § 47 NAG gestellt; es ist daher zunächst zu prüfen, ob auch eine Haftungserklärung im Sinne des § 77 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 NAG vorlag.

 

3.2.1. Diesbezüglich ist dem § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG eine Legaldefinition dahin zu entnehmen, dass unter einer derartigen Haftungserklärung eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung eines Dritten mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer und dem Inhalt zu verstehen ist, dass er für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und für den Ersatz jener Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B‑VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, wobei die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.

 

In den Gesetzesmaterialien (vgl. 952 BlgNR, 23. GP, S. 116) wird hierzu näher ausgeführt:

 

"Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten – nicht vom Fremden selbst –, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen, aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt – wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist – die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Z 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalts durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervorzugehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung."

 

Schon daraus ergibt sich insgesamt, dass die Erforderlichkeit der notariellen (oder gerichtlichen) Beglaubigung nach der zweifelsfrei erkennbaren Absicht des Gesetzgebers den Zweck verfolgt, dass im Zuge der Vornahme dieses förmlichen Aktes auch eine (zumindest grobe) inhaltliche Prüfung dieser Haftungserklärung vorgenommen bzw. dem Erklärenden zumindest die Rechtsfolgen dieses Aktes deutlich gemacht werden.

 

Für eine derartige Sichtweise spricht weiters auch der Umstand, dass ein Notar, der gemäß § 89c der Notariatsordnung, RGBl.Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 111/2010 (im Folgenden: NO), dazu berufen ist, auch über sonstige Tatsachen entsprechende Beurkundungen, Bestätigungen oder Beglaubigungen[1] nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften – hier: § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG – auszustellen, hierbei nach § 52 NO u.a. allgemein dazu verpflichtet ist, "bei der Aufnahme eines Notariatsaktes die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei."

 

Schließlich kann auch daraus, dass die Durchführungsverordnung zum NAG, BGBl.Nr. II 451/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 498/2009 (im Folgenden: NAG-DV), keine nähere Regelung dieser Haftungserklärung enthält, abgeleitet werden, dass die Haftungserklärung nicht im Wege eines Formulars, eines Formblattes oder einer sonstigen standardisierten Erledigung abzugeben, sondern vielmehr individuell-konkret auszugestalten ist; sie hat sämtliche in § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG vorgesehenen Kriterien zu enthalten, wobei anlässlich deren notarieller Beglaubigung jene zum Beweis des Inhalts der Erklärung erforderlichen Belege bereits vorliegen müssen (und solcherart einen Bestandteil der Erklärung bilden) und der Erklärende über die mit der Haftungserklärung verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt worden sein und er dies auch tatsächlich verstanden haben muss.

 

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch vom Beschwerdeführer lediglich ein Formblatt ausgefüllt, auf dem insgesamt – lediglich – der Gesetzestext des § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG und ein Hinweis auf die Strafbarkeit für den Fall der Nichterfüllbarkeit bereits vorgedruckt waren; der Rechtsmittelwerber selbst hat dann nur seine Personaldaten, jene seiner Mutter und seine Unterschrift eingetragen und auch vom Notar wurde lediglich die Echtheit dieser Unterschrift bestätigt; dafür, dass dabei auch Belege über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zumindest vorgelegt, geschweige denn geprüft wurden, findet sich ebensowenig ein Hinweis wie darauf, dass – darauf aufbauend – der Rechtsmittelwerber auch auf die rechtlichen Folgen seiner Haftungserklärung entsprechend hingewiesen wurde und er dies auch tatsächlich verstanden hat.

 

Angesichts der zuvor unter 3.2.1. dargestellten Kriterien liegt sohin aber keine Haftungserklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG vor.

 

Damit ist aber auch der Tatbestand des § 77 Abs. 2 Z. 2 NAG nicht erfüllt, sodass eine Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers schon aus diesem Grund ausscheidet.

 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ohne dass auf die Frage, ob die Bestimmungen des § 238 Abs. 1 und des § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 111/2010 (im Folgenden: ASVG), die unter dem Titel "Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung – Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage" festlegen, dass ein Pensionsberechtigter dann und solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension hat, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes gemäß § 293 ASVG erreicht, für die Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG überhaupt heranzuziehen sind.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

VwSen-231231/2/Gf/Mu vom 8. März 2011

Erkenntnis

 

NAG §2 Abs1 Z15

NAG-DV

NO §52, 89c

 

Aus dem Gesetzestext und den entsprechenden Materialien (vgl ErläutRV 952 BlgNR 23. GP 116) ergibt sich insgesamt, dass die Erforderlichkeit der notariellen (oder gerichtlichen) Beglaubigung zweifelsfrei den Zweck verfolgt, dass im Zuge der Vornahme dieses förmlichen Aktes auch eine (zumindest grobe) inhaltliche Prüfung dieser Haftungserklärung vorgenommen bzw dem Erklärenden zumindest die Rechtsfolgen dieses Aktes deutlich gemacht werde.

 

Für eine derartige Sichtweise spricht auch der Umstand, dass ein Notar, der gemäß §89c NO dazu berufen ist, auch über sonstige Tatsachen entsprechende Beurkundungen, Bestätigungen oder Beglaubigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften – hier: §2 Abs1 Z15 NAG – auszustellen, hierbei nach §52 NO ua allgemein dazu verpflichtet ist, "bei der Aufnahme eines Notariatsaktes die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend sei".

 

Schließlich kann auch daraus, dass die NAG-DV keine nähere Regelung dieser Haftungserklärung enthält, abgeleitet werden, dass die Haftungserklärung nicht im Wege eines Formulars, eines Formblattes oder einer sonstigen standardisierten Erledigung abzugeben, sondern vielmehr individuell-konkret auszugestalten ist; sie hat sämtliche in §2 Abs1 Z15 NAG vorgesehenen materiellen Kriterien zu enthalten, wobei anlässlich deren notarieller Beglaubigung jene zum Beweis des Inhalts der Erklärung erforderlichen Belege bereits vorliegen müssen (und solcherart einen Bestandteil der Erklärung bilden) und der Erklärende über die mit der Haftungserklärung verbundenen Rechtsfolgen aufgeklärt worden sein und diese auch tatsächlich verstanden haben muss.

 

 

 



[1] Von einer strikten begrifflichen Differenzierung zwischen "Beglaubigung" (i.S.v.: Bestätigung der Echtheit) und "Beurkundung" (i.S.v.: Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Erklärung) geht die NO – wie z.B. § 78 NO zeigt – nicht aus.

 

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