Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100735/18/Fra/Ka

Linz, 01.12.1992

VwSen - 100735/18/Fra/Ka Linz, am 1. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des G K, L Nr., gegen das Straferkenntnis der Berzirkshauptmannschaft S L vom 16. Juni 1992, VerkR-96/4373/1991, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach der am 21. Oktober 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft S L hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, VerkR-96/4373/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er am 23. September 1991 um 7.20 Uhr den PKW O in S von der L Straße aus Richtung G kommend nach links auf die Tstraße in Richtung Sstraße gelenkt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. September 1991 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

1.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Er bringt vor, daß er sich zur angeführten Zeit nachweisbar am Arbeitsplatz aufgehalten habe. Der Meldungsleger müsse sich in der Person des Lenkers geirrt habe.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit wurde dessen Zuständigkeit begründet. Er entscheidet, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 1992. Zu dieser Verhandlung wurden neben den Parteien auch der Meldungsleger als Zeuge geladen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorerst ist festzustellen, daß die Beweiswürdigung der Erstbehörde nicht unschlüssig ist, zumal keiner der vom Beschuldigten namhaft gemachten Zeugen, diesen hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfes entlasten konnte. Unisono wird zwar ausgeführt, daß der Beschuldigte in der Regel sich um 7.00 Uhr am Arbeitsplatz befinde, eine konkrete Erinnerung daran, ob sich der Beschuldigte auch am Tattage um 7.00 Uhr am Arbeitsplatz befunden hat, fehlte den Zeugen jedoch. Auch die Gattin des Beschuldigten hat sowohl vor der Erstbehörde als auch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zeugenschaftlich ausgesagt, den Beschuldigten zwar in der Woche vom 23. September bis 27. September 1991 zur Arbeit gefahren zu haben. Ob um 7.20 Uhr des 23. September 1991 der Beschuldigte den in Rede stehenden PKW gelenkt hat, konnte sie weder bestätigen noch in Abrede stellen, da sie um ca. 6.30 Uhr wiederum nach Hause gefahren ist.

Bei der Verhandlung kamen nun folgende neue Aspekte zutage: Der Meldungsleger, Rev.Insp. W, hat ausgeführt, den in Rede stehenden PKW zur Tatzeit am Tatort wahrgenommen zu haben. Wer der Lenker dieses PKW's gewesen sei, habe er nicht erkannt. Er hätte auch keine Anzeige über diesen Vorfall erstattet, obwohl er wußte, daß dieser PKW vom Beschuldigten ohne Lenkerberechtigung fallweise gelenkt wird, wenn nicht am Nachmittag des 23. September 1991 der Beschuldigte seinem Kollegen Insp. H anläßlich einer anderen Amtshandlung er auf Befragung sinngemäß angegeben hätte "wie soll ich sonst zur Arbeit kommen". Der Beschuldigte führte über Vorhalt dieser Rechtfertigung an, daß er dies in allgemeiner Form gemeint habe, er im übrigen kein gutes Verhältnis zu Sicherheitswacheorganen habe und diese Antwort eben sinngemäß mit provozierendem Unterton gegeben hat. Der Beschuldigte kündigte weiters an, eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorzulegen, daß er sich am Tattage um 7.00 Uhr in der Früh bereits an der Arbeitsstelle befunden hat. Er konzedierte auch, daß er bereits des öfteren ohne Lenkerberechtigung den gegenständlichen PKW gelenkt hätte und er diesbezüglich auch schon mehrere Verwaltungsstrafen bezahlt hätte. In dem in Rede stehenden Zeitpunkt sei er jedoch mit Sicherheit nicht gefahren. Der Meldungsleger müsse sich diesbezüglich in der Person des Lenkers geirrt haben.

Die vom Beschuldigten in Aussicht gestellte Bestätigung wurde nun tatsächlich vorgelegt. Der Arbeitgeber des Beschuldigten bestätigt darin, daß der Beschuldigte zur Tatzeit bei den ehemaligen Hackerwerken in S gearbeitet hat.

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Beweismittel kann somit nicht schlüssig nachgewiesen werden, daß der Beschuldigte selbst das in Rede stehende Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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