Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100736/7/Fra/Ka

Linz, 24.05.1993

VwSen - 100736/7/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der C K, Gstaße, P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 10. Juni 1992, AZ.St.3.353/92-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG im Zusammenhalt mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 10. Juni 1992, AZ.St.3.353/92-Hu, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Strafe verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 17. Juli 1992 bei der Bundespolizeidirektion L eingebrachte Berufung (protokolliert mit Niederschrift vom 17. Juli 1992, Zl.III/St.-3.353/92-Hu). Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) zu entnehmen ist, am 24. Juni 1992 durch Hinterlegung zugestellt.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr mitgeteilt, daß das angefochtene Straferkenntnis laut Rückschein am 24. Juni 1992 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die zweiwöchige Berufungsfrist ist somit am 8. Juli 1992 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde - wie oben erwähnt - am 17. Juli 1992 mündlich bei der Bundespolizeidirektion L deponiert. Um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels prüfen zu können, wurde die Berufungswerberin ersucht, Angaben darüber zu machen, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellversuche bzw. der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes allenfalls vorübergehend ortsabwesend war. Für diesen Fall wurde sie um Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel ersucht. Die Berufungswerberin hat dem unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 23. Februar 1993 mitgeteilt, daß sie durch eine kurzfristig angesetzte EDV-Schulung an der zeitgerechten Einbringung ihrer Berufung in der gegenständlichen Sache verhindert gewesen sei. Zum entsprechenden Nachweis legte sie eine Teilnahmebestätigung vor, aus der hervorgeht, daß sie vom 1. bis 15. Juli 1992 an dem EDV-Einschulungsprogramm "Wertpapier An- und verkauf" in W teilgenommen hat. Die Berufungswerberin behauptete jedoch nicht, daß sie auch zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am 23. Juni 1992 und des zweiten Zustellversuches sowie der Hinterlegung am 24. Juni 1992 ortsabwesend war.

3. Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt folgende rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 8. Juli 1992. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 17. Juli 1992 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - mündlich bei der Bundespolizeidirektion L eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Ein Zustellmangel wurde weder behauptet und ist auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht hervorgekommen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses mit 24. Juni 1992 war daher rechtswirksam. Dies hat zur Folge, daß das am 17. Juli 1992 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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