Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165700/2/Zo/Jo VwSen-165701/2/Zo/Jo

Linz, 27.01.2011

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Anträge des X, vom 11.01.2011 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers in den Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.12.2010, Zl. VerkR96-6235-2010, wegen einer Übertretung der StVO (VwSen-165700) sowie gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.12.2010, Zl. VerkR96-6253-2010, wegen zwei Übertretungen der StVO (VwSen-165701) folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

H i n w e i s :

 

In beiden Verfahren wird für Montag, 21.03.2011, 11.00 Uhr die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Sie findet im Gebäude des UVS in 4020 Linz, Fabrikstraße 32, 3. Stock, Verhandlungssaal 3 statt.

 

Sie werden zu dieser Verhandlung als Partei geladen. Sie können auch eine bevollmächtigte, mit der Sachlage vertraute und eigenberechtigte Vertreterin, einen bevollmächtigten, mit der Sachlage vertrauten und eigenberechtigten Vertreter oder Rechtsbeistand entsenden oder mit dieser oder diesem erscheinen (§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG).

 

Wenn Sie dieser Ladung wegen Krankheit, Behinderung oder sonstiger begründeter Hindernisse nicht Folge leisten können, teilen Sie uns dies bitte sofort mit, damit wir den angegebenen Termin allenfalls verschieben können.

Sie werden ersucht, diese Ladung, einen amtlichen Lichtbildausweis und allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können.

Das Nichterscheinen hindert gemäß § 51f Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.)

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber in den beiden angefochtenen Straferkenntnissen zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 10.11.2010 um ca. 17.30 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe. Weiters habe er es unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Um 19.15 Uhr habe er die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Wegen dieser Übertretungen wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt 2.250 Euro (Verfahrenskosten 250 Euro) verhängt.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen hat der anwaltlich vertretene Berufungswerber die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Inhaltlich hatte er zu den Vorwürfen mit Schreiben vom 07.01.2011 Stellung genommen.

 

Den beiden Verfahren liegen Anzeigen der Polizeiinspektion X wegen dieses Vorfalles zugrunde, wobei der Berufungswerber im Wesentlichen geständig ist. Er führte jedoch Gründe aus, weshalb es zu diesen Vorfällen gekommen ist.

 

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

3.2. Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher nur unter zwei Voraussetzungen möglich, nämlich einerseits dann, wenn der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits dann, wenn die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem UVS nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt im Wesentlichen aus der Anzeige und wird vom Berufungswerber bezüglich der objektiven Umstände auch nicht bestritten. Seine subjektiven Gründe für sein Verhalten in diesem Zusammenhang kann er sicherlich auch selbst erläutern, es ist nicht ersichtlich, weshalb dazu die Hilfe eines Rechtsanwaltes notwendig sein soll. Die Rechtsfragen sind ohne besondere Schwierigkeiten zu lösen und es besteht diesbezüglich eine umfangreiche Judikatur. Auch dem Berufungswerber als deutschem Staatsbürger musste klar sein, dass diese Verhaltensweisen verboten und strafbar sind. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) machen die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenfalls nicht erforderlich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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