Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165465/4/Fra/Gr

Linz, 10.11.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                                2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. August 2010 , VerkR96-50-1-2010, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhang mit § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 40 Euro (EFS 30 Stunden) verhängt, weil er am 5. November 2009 in der Zeit von 13:06 Uhr bis 13:35 im Stadtgebiet von Grieskirchen auf Höhe des X gegenüber dem X auf der linken Straßenseite in X zeigend das Kraftfahrzeug der Marke X, Type X, mit dem behördlichen Kennzeichen: X auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten bzw. geparkt und dadurch das deutlich sichtbar auf Höhe des Hauses X aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" gemäß § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 sowie das deutlich sichtbar auf Höhe des Hauses X aufgestellte Gebotszeichen "Einbahn" gemäß § 53 Abs.1 Z.10 StVO 1960, auf Höhe der Kreuzung X mit der Hauptzu- u. abfahrt des Krankenhauses Grieskirchen missachtet hat, zumal die X ab der Kreuzung mit der X bis einschließlich zur zweiten Krankenhauszufahrt vor der Kreuzung mit der X als Einbahn in Richtung Westen geführt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig als Berufung zu wertende Eingabe vom 8. September 2010 an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Die o.a. Eingabe des Herrn X vom 8. September 2010 weist folgenden Wortlaut auf:

 

" An die BH Grieskirchen, Manglburg 14, 4710 Grieskirchen

Betrifft: Straferkenntnis VerkR96-50-1-2010

 

Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

 

zum oben angeführten Straferkenntnis ersuche ich um vollständige Akteneinsicht und Zusendung der Selbigen an die obige Adresse. Es mögen auch die diesbezüglichen Verordnungen sowie allenfalls vorhandene Organauskünfte (evtl. Fotos, Skizzen, Gedächtnisprotokoll) übermittelt werden. Da ich mich die kommenden zwei Wochen dienstlich in Wien befinde, ersuche ich weiters um Ausdehnung der Berufungsfrist um mich in geeigneter Weise gegen das meiner Meinung ungerechtfertigte Vorgehen verteidigen zu können.

 

Hochachtungsvoll X"

 

Dieser als Berufung zu wertende Eingabe fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag. Diese Auslegung indiziert schon der Antrag um "Ausdehnung der Berufungsfrist".

 

Der OÖ. Verwaltungssenat wies X mit Schreiben vom 19. Oktober 2010, VwSen-165465/2/Fra/Gr, auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und trug ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 mit der Wirkung auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 22. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Diese Frist ist demnach am 5. November 2010 abgelaufen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist jedoch keine Stellungnahme des Bw eingelangt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin. Abschließend wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, das gemäß § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden können.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG.

 

Ein Verfahrenskostenbeitrag fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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