Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165568/12/Fra/Gr

Linz, 22.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn X, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. November 2010, VerkR96-6614-2010, und vom 15. November 2010 VerkR96-6629-2010, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG im Zusammenhang mit § 17 Abs.3 Zustellgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit den in der Präambel angeführten Bescheiden die Einsprüche des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügungen vom 16. August 2010, VerkR96-6614-2010 und vom 16. August 2010, VerkR96-6629-2010, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§51 c erster Satz VStG) erwogen:

 

Laut Zustellnachweis (Rückscheine) wurden die beeinspruchten Strafverfügungen am 27. September 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Die Einsprüche wurden am 28. Oktober 2010 per E-Mail - sohin außerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist – eingebracht. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010, VerkR96-6614-2010 und VerkR96-6629-2010, teilte die nunmehr belangte Behörde dem Bw mit, dass die Strafverfügungen am 27. September 2010 beim Postamt X hinterlegt wurden. Da die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt, hätte der Bw die Rechtsmittel bis spätestens 11. Oktober 2010 zur Post geben bzw. bei der Behörde überreichen müssen. Da die Einsprüche jedoch erst am 28. Oktober 2010, sohin nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist, eingebrachten wurden seien diese verspätet. Zu diesem Schreiben teilte der nunmehrige Bw per E-Mail der belangten Behörde am 15. November 2010 mit, dass die o.a. Strafverfügungen nicht am Postamt St.Konrad, sondern am hiesigen Gemeindeamt hinterlegt worden seien. Auf Grund der bedingten Öffnungszeiten sei es ihm leider erst sehr spät möglich gewesen, die Strafverfügungen am Gemeindeamt St. Konrad entgegen zu nehmen. In den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheiden ist die nunmehr belangte Behörde auf das o.a. genannte Argument des nunmehrigen Bw nicht eingegangen, sondern hat lediglich daraufhingewiesen, dass die Einsprüche außerhalb der 2-wöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurden.

 

Über Ersuchen des Oö.Verwaltungssenates wurde der Bw unter Hinweis auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz ersucht, eine allfällig behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit zu belegen. Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass beide Strafverfügungen erstmalig am 27. September 2010 beim Gemeindeamt St. Konrad hinterlegt wurden. Da er sich im Zeitraum September und Oktober sowohl privat als auch beruflich sehr selten an der damaligen Wohnanschrift X Nr. X aufgehalten habe und zu diesem Zeitpunkt stark mit der Übersiedlung an seine neue Wohnadresse beschäftigt gewesen sei, sei er sehr spät von der Hinterlegung des Schriftstückes in Kenntnis gesetzt worden. Irreführend zudem sei auch für ihn gewesen, dass auf der Benachrichtigung der Poststellen nur vermerkt gewesen sei "hinterlegt am Postamt" mit dem Amtstempel der Postfiliale in Gschwandt und nicht wie richtiger Weise in St. Konrad. Nachdem er beim Postamt Gschwandt vorstellig wurde, habe ihm die Schalterbedienstete mitgeteilt, dass das Schreiben wohl am Gemeindeamt St.Konrad abzuholen wäre.

 

Mit der o.a. Stellungnahme belegt sohin der Bw keine vorübergehende Ortsabwesenheit zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Zeitraum.

 

Laut Mitteilung des Gemeindeamtes St.Konrad vom 14. März 2011, Zahl: 020-14, wurden dem Bw die gegenständlichen Strafverfügungen am 4. Oktober 2010 ausgehändigt; dies wird mit der Post – Ausfolgekarte Nr.13 belegt.

In rechtlicher Hinsicht ist sohin abschließend festzustellen, dass, sollte bei der o.a. Zustellung ein Mangel unterlaufen sein, dieser gemäß § 7 Zustellgesetz mit 4. Oktober 2010 als geheilt, weil zu diesem Zeitpunkt die Strafverfügungen dem Bw tatsächlich zugekommen sind.

 

Da sohin, gerechnet ab diesen Zeitpunkt, die Einspruchsfrist am 18. Oktober 2010 abgelaufen ist, der Bw jedoch erst am 28. Oktober die Einsprüche gegen die o.a. Strafverfügungen eingebracht hat, erweisen sich diese als verspätet, woraus resultiert, dass die angefochtenen Zurückweisungsbescheide als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufungen abzuweisen waren. Die Strafverfügungen sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rechtskraft war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, die Tatvorwürfe einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Verfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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