Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100737/3/Br/La

Linz, 11.08.1992

VwSen - 100737/3/Br/La Linz, am 11. August 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H W, wh. Sstraße, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 10. Juni 1992 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG, § 33 Abs.4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) iVm § 32 Abs.2 VStG, § 24, 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991), sowie § 13 Abs.1 ZustG (Zustellgesetz 1982, idF BGBl 1990/357) Entscheidungsgründe:

I.1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 10. Juni 1992, Zl.: St.4.885/91-G wegen Übertretung der § 103 Abs.1 lit.1 KFG iVm a) § 4 Abs.4 KDV, sowie b) § 36 e KFG (Kraftfahrgesetz) Strafe von a) 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, b) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gleichzeitig wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 130 S, d.s. 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

I.2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, am 23. Juni 1992 dem Rechtsmittelwerber durch eigenhändige Übernahme zugestellt (siehe beigeschlossener Rückschein). Mit diesem Tag wurde daher die Zustellung wirksam. Der Lauf der Berufungsfrist hatte sohin am 23. Juni 1992 begonnen und endete am 6. Juli 1992 um 24.00 Uhr. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber wie ebenfalls aus dem Akt ersichtlich mit 6. Juli 1992 datiertem Schreiben Berufung erhoben. Dieses Schreiben wurde laut Poststempel der Post am 9. Juli 1992 zur Beförderung übergeben. Es langte bei der Bundespolizeidirektion am 10. Juli 1992 ein (Eingangsstempel der Behörde).

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird daher dieser Entscheidung zugrundegelegt.

I.4. Dem Rechtsmittelwerber wurde die offenkundig verspätet eingebrachte Berufung niederschriftlich zur Kenntnis gebracht. Diesem Umstand vermochten seitens des Rechtsmittelwerbers keine relevanten Aspekte entgegen gehalten werden, welche zu einer anderen Entscheidung Grundlage hätten sein können.

1.5.Der Verwaltungssenat hat hiezu erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 7. Juli 1992.

Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst mit 9. Juli 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berunfungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 32 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung dem Rechtsmittelwerber zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsmittelwerber vermochte in seinen niederschriftlichen Angaben keine Umstände namhaft zu machen, welche der rechtzeitigen Einbringung der Berufung als Hindernis entgegen gestanden wären. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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