Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165679/7/Zo/Jo

Linz, 24.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 04.01.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 28.12.2010, Zl. VerkR96-4945-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.03.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26.05.2010 um 08.33 Uhr in Linz auf der A7 bei Strkm. 10,7 in Fahrtrichtung Ansfelden mit dem PKW X zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Mittels Videomessung sei ein zeitlicher Abstand von 0,48 sec festestellt worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber um Klärung, wann er von der Behörde die Niederschrift betreffend die Beweisaufnahme erhalten haben sollte. Bereits im Einspruch hatte er ausgeführt, dass es ihm damals nicht möglich gewesen sei, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, da kurz vor der Messung ein anderes Fahrzeug unmittelbar vor ihm auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe. Der kurzfristig verkürzte Sicherheitsabstand sei daher dem anderen Fahrzeug zuzurechnen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.03.2011. An dieser hat eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen, der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. In der Verhandlung wurde in die Videoaufzeichnungen betreffend die gegenständliche Abstandmessung Einsicht genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW auf der A7 in Fahrtrichtung Ansfelden. Er benutzte dabei den linken Fahrstreifen, wobei auf beiden Fahrspuren relativ dichter Verkehr herrschte. Auf dem Video ist der PKW des Berufungswerbers erstmals um 08:33:08 Uhr ersichtlich. Zu diesem Zeitpunkt befindet er sich zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen, unmittelbar vor ihm befindet sich ein weiterer PKW, vermutlich ein silberner Opel, welcher ebenfalls bereits zur Gänze auf dem linken Fahrstreifen ist. Beide Fahrzeuge sind in der Annäherung an die Messstelle durchgehend zu erkennen und fahren die ganze Zeit auf dem linken Fahrstreifen. Bis zur Abstandsmessung um 08:33:21 Uhr findet kein Fahrstreifenwechsel statt. In diesem Zeitraum von 13 sec ist augenscheinlich keine auffällige Veränderung der Geschwindigkeit oder des Abstandes zwischen den beiden Fahrzeugen erkennbar.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

5.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich der nicht erhaltenen Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass diese von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr mit RSb-Brief an die Wohnanschrift des Berufungswerbers gesendet wurden. Dieses Schriftstück wurde am 17.11. beim Postamt X hinterlegt und – nachdem es vom Berufungswerber nicht behoben wurde – am 14.12. an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr zurückgesendet. Die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Berufungswerber auch diese nicht behoben hat. Anzuführen ist, dass er entsprechend dem Zentralen Melderegister an der Zustelladresse in X, aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das Verfahren hat keinerlei Hinweise ergeben, welche Zweifel an der Zulässigkeit der Hinterlegung begründen würden, weshalb beide Schriftstücke als zugestellt gelten.

 

Aufgrund des Videos sowie der im Akt befindlichen Auswertung ist offensichtlich, dass der Berufungswerber zur Tatzeit bei einer Geschwindigkeit von 76 km/h lediglich einen Abstand von 10 m eingehalten hat, was einem zeitlichen Abstand von 0,48 sec entspricht. Anzuführen ist, dass dabei sämtliche Messungenauigkeiten zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt wurden. Dieser Abstand ist deutlich zu niedrig, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest jener Abstand einzuhalten ist, welcher der durchschnittlichen Reaktionszeit entspricht.

 

Die Behauptung des Berufungswerbers im Einspruch, dass diese Situation durch das knappe Herausfahren eines anderen PKW kurz vor der Messung verursacht worden sei, wurde durch die Videoaufzeichnungen widerlegt. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sowie das unmittelbar vor ihm fahrende Fahrzeug sind in den letzten 13 sec vor der Messung ersichtlich und in dieser Zeit hat kein Fahrstreifenwechsel stattgefunden. Diese Zeitspanne wäre selbst bei einem unmittelbar vorher erfolgten Fahrstreifenwechsel jedenfalls ausreichend, um alleine durch Wegnehmen von Gas einen ausreichenden Sicherheitsabstand wieder herzustellen.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten und das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 726 Euro.

 

Über den Berufungswerber scheint eine verkehrsrechtliche Vormerkung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Diese wurde von der Erstinstanz nicht als straferschwerend gewertet, jedenfalls kommt dem Berufungswerber aber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Gerade auf Autobahnen und bei dem auf dem Video ersichtlichen relativ starken Verkehrsaufkommen führen zu niedrige Sicherheitsabstände immer wieder zu schweren Auffahrunfällen, in welche dann nicht nur jenes Fahrzeug, welches den Abstand unterschritten hatte, verwickelt wird, sondern auch zahlreiche weitere. Der  Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher durchaus als erheblich einzuschätzen. Auch aus diesen Gründen ist eine empfindliche Geldstrafe erforderlich.

 

Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Diese entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels entsprechender konkreter Angaben von einem zumindest durchschnittlichen Einkommen bei keinem Vermögen und Sorgepflichten auszugehen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum