Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165737/2/Kof/Jo

Linz, 24.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X vertreten durch
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 2010, VerkR96-11051-2010, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe der Berufung wird insofern stattgegeben, als
die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

zu 1. bis 5. gesamt:    150 Euro  bzw.  30 Stunden

zu 6. bis 11. gesamt:  150 Euro  bzw.  30 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG,

    BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (150 + 150 =) ................................................. 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 30 Euro

                                                                                                    330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 30 =) ...... 60 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 01.02.2010 um 15.45 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen
X-...... auf der B145 Salzkammergutstraße bei km 18,390 im Gemeindegebiet von Regau in Fahrtrichtung Vöcklabruck gelenkt und dabei gefährliche Güter

-         UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt,

       NAG. (Propan) 2.1 - Flasche/11kg

-         UN 1202 Dieselkraftstoffs, III - Kanister/10 Liter

-         UN 1203 Benzin 3, II - Kanister/4 Liter

-         UN 3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig, NAG. 3, II - Kiste/1 Liter

-         UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, II - Kiste/1 Liter

-         UN 1300 Terpentinölersatz 3, II - Fass/1 Liter

-         Leere Verpackungen, 3

befördert und wurde im Zuge einer Gefahrgutkontrolle Folgendes festgestellt:

 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es zumutbar war, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass die in den gem. § 2 Zif. 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die Int. Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) einzuhalten, weil Sie

o        das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt haben:

  1. Es entsprach die angeführte UN-Nummer des gefährlichen Gutes nicht der Stoffaufzählung des ADR. Im Beförderungspapier wurde für die beförderte Flasche mit dem gefährlichen Stoff "UN1965" KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT die UN-Nummer "UN1964" eingetragen, welche nicht der Stoffaufzählung des ADR entsprochen hat.
  2. Im Beförderungspapier fehlte die Anführung der technischen Benennung des Gutes im Sinne des Unterabschnittes 3.1.2.8 ADR. Im Beförderungspapier fehlte für den gefährlichen Stoff "UN1965" die Anführung der technischen Benennung "Propan" in Klammer gesetzt.
  3. Im Beförderungspapier war die Gesamtmenge des Gutes falsch angeführt, weil für den beförderten gefährlichen Stoff "UN1203"eine Gesamtmenge von 60 Liter eingetragen war. Befördert wurden jedoch ca. 4 Liter
  4. Für die ungereinigt leeren Kanister mit Rückständen des zuletzt enthaltenen Stoffes UN1203 wurden im Beförderungspapier keine Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.6.1 bzw. gemäß Absatz 5.4.1.1.6.2.1 ADR gemacht.
  5. weil die vollständige Anführung der Anschrift des Empfängers gefehlt hat.

 

 

o        sich nicht davon überzeugt haben, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hat,

  1. weil Sie die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachtet haben, weil die anwendbare Sondervorschrift CV36 für bestimmte Klassen oder Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 18 nicht beachtet wurde und beim nicht belüfteten Fahrzeug auf den Ladetüren
    die Kennzeichnung "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" gefehlt hat 
  2. und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren, weil auf dem Versandstück mit dem gefährlichen Stoff UN 1965 nicht mit der
    UN Nummer des enthaltenen Gutes, welcher die Buchstaben UN
    voranzustellen sind, gekennzeichnet war. Auf der Gasflasche fehlte
    die UN Nummer "1965" mit den Buchstaben "UN" vorangestellt   
  3. und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren, weil auf dem Versandstück mit dem gefährlichen Gut UN1965 der Gefahrzettel
    Klasse 2.1. gefehlt hat  
  4. und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren, weil auf der zusammengesetzten Verpackung (Kiste aus starrem Kunststoff), welche mit dem Schriftzug "Umverpackung" gekennzeichnet war, für den beförderten gefährlichen Stoff UN1170 die UN Nummer des enthaltenen Gutes, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gefehlt hat 
  5.  und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren, weil auf der zusammengesetzten Verpackung (Kiste aus starrem Kunststoff), welche mit dem Schriftzug "Umverpackung" gekennzeichnet war, für den beförderten gefährlichen Stoff UN3295 die UN Nummer des enthaltenen Gutes, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gefehlt hat 
  6.  und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter vorschriftsmäßig angebracht waren, weil auf der zusammengesetzten Verpackung (Kiste aus starrem Kunststoff), welche mit dem Schriftzug "Umverpackung" gekennzeichnet war, für den beförderten gefährlichen Stoff UN1300 die UN Nummer des enthalten Gutes, welche die Buchstaben UN voranzustellen sind, gefehlt hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     – 5.:  §§ 13 Abs.3 GGBG  iVm  Abs. 5.4.1.1. ....  ADR

                 iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR

6.:  §§ 13 Abs. 2 Z. GGBG  iVm  Abschnitt 7.5.11 ADR

  7. – 11.:  §§ 13 Abs. 2 Z3 GGBG  iVm  Unterabschnitt 5.2.(2.)1.1 ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß §

                                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)   375,00 Euro                     144 Stunden                                § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                  Gefahrenkategorie I

                                                                                             iVm § 20 VStG

2)   110,00 Euro                       72 Stunden                             § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                    Gefahrenkategorie II

3)     80,00 Euro                       48 Stunden                                § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                Gefahrenkategorie III

4)     80,00 Euro                       48 Stunden                                § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                Gefahrenkategorie III

5)     80,00 Euro                        48 Stunden                     § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                Gefahrenkategorie III

6)   375,00 Euro                      144 Stunden                     § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                  Gefahrenkategorie I                      

                                                                                             iVm § 20 VStG

7)   110,00 Euro                        72 Stunden                    § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                 Gefahrenkategorie II

8)   375,00 Euro                       144 Stunden                    § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                   Gefahrenkategorie I

                                                                                             iVm § 20 VStG

9)   110,00 Euro                         72 Stunden                    § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                 Gefahrenkategorie II

10) 110,00 Euro                         72 Stunden                    § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                 Gefahrenkategorie II

11) 110,00 Euro                         72 Stunden                    § 27 Abs.2 Z9 GGBG,                                                                                 Gefahrenkategorie II

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

191,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

 Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher 2106,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 20. Jänner 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die umfangreich begründete Berufung vom 2. Februar 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 23. März 2011 haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter anlässlich
einer persönlichen Vorsprache – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe Berufungsschrift, Seite 11 – Rückseite.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

Zu Punkte 1. – 5.:

Fehlen im Beförderungspapier mehrere (hier: fünf) Eintragungen, dann sind nicht mehrere Einzelstrafen, sondern ist eine (einzige) Gesamtstrafe zu verhängen.

VwGH v. 10.10.2006, 2002/03/0240; vom 25.02.2004, 2001/03/0386.

 

Zu Punkte 6. - 11.:

Der Bw ist der "Überzeugungspflicht" iSd § 13 Abs.3 GGBG nicht nachgekommen.

Die Unterlassung dieser "Überzeugungspflicht" bedeutet – egal wie viele Mängel bei der Kontrolle festgestellt wurden – nur eine einzige Übertretung und sind daher nicht mehrere (hier: sechs) Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen;

siehe dazu die umfangreiche Judikatur des VwGH zum Beförderer – Sichtprüfung.

Erkenntnisse vom 25.03.2009, 2009/03/0131; vom 29.05.2009, 2009/03/0022; vom 29.10.2009, 2006/03/0009; vom 27.06.2007, 2005/03/0140;

vom 03.09.2008, 2005/03/0010; vom 23.09.2009, 2004/03/0164 ua.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG – Gefahrenkategorie I –

beträgt beim Lenker die Mindest-Geldstrafe ……………... 150 Euro.

 

Der Bw

o        ist – betreffend GGBG und KFG – bislang unbescholten,

o        hat beim gegenständlichen Transport "nur" einen VW-Bus – für welchen der Führerschein der Klasse B ausreicht – gelenkt und

o        hat insgesamt "nur" ca. 30 kg bzw. Liter Gefahrgut transportiert.

 

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar

zu 1. – 5.: eine Gesamtstrafe von 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden und

zu 6. – 11.: eine Gesamtstrafe von 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden
zu verhängen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum