Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165866/2/Ki/Kr

Linz, 29.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 18. März 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Februar 2011, VerkR96-31104-2008, VerkR96-42348-2009, VerkR96-23173-2009/Lid, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 54b Abs.3 VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Februar 2011, VerkR96-31104-2008, VerkR96-42348-2009, VerkR96-23173-2009/Lid, wurde dem Berufungswerber auf Grund seines Ansuchens vom 19. November 2010 auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes keine Folge gegeben.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Telefax vom 18. März 2011 Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

 

"Sie führen in der Begründung an, das ich vier Ansuchen gestellt habe.

Oben steht als Geschäftszeichen VerkR96-31104-2008, VerkR96-42348-2009, VerkR96-23173-2009!

Vier Ansuchen für drei Verwaltungsverfahren!

Sie schreiben nur einen Bescheid als Abweisung!

 

Was ist mit den anderen Ansuchen und warum finden Sie meine drei Verwaltungsverfahren nicht? 

Was ist mit den restlichen drei Ansuchen? Warum wird ein Bescheid erst am 28.02.2011 geschrieben und im Jänner 2011 schon eine rechtswidrige Pfändung durchgeführt! Dabei wurde auch eine Gebühr von 25,- Eur + 6,42 Eur berechnet welche von mir zurück gefordert wird!

Es wurde vier Ansuchen für drei Verwaltungsverfahren im November 2010 an die BH VB geschrieben, welche auch angekommen sind!

Von mir wurden am 1.3.2011 derzeit 140,- Eur an die BH VB VerkR96 überwiesen, nach Teilzahlungsbescheid der BH VB um eine weitere Pfändung abzuwenden!

Leider bekomme ich nach telefonischer Anfrage nach fast einer Woche die Antwort, kein Geld eingetroffen, Bearbeiter X.

Nur der Bescheid wurde nach dem telefonischen Gespräch versucht zuzustellen.

Die Behörde stellt den Zettel Bescheid auch nur lose ohne Briefumschlag zu und das andere Schreiben war im Brief mit den falschen Geschäftszeichen!

Vermerkt des Polizisten und wenn notwendig wird der Polizist auch als Zeuge von mir genannt!

Eine Erklärung dazu, und ich erwarte ein rasches auffinden des Betrages von 140,- Eur.

Bis heute wurde mir auch keine Kostenaufstellung bekannt gegeben!

Keine Terminvereinbarung seitens der BH VB wie Im Ansuchen zu lesen ist!

"Ansuchen auf Zahlungsaufschub!

BH Vöcklabruck

 

Nach einer Terminvereinbarung wäre natürlich ein persönliches vorlegen des e Kontoauszuges möglich!

Ich stelle daher das Ansuchen auf Zahlungsaufschub!"

Die vier Ansuchen bleiben daher spruchgemäß aufrecht!"

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist auszuführen, dass auf Grund der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art.129 Abs.2 Z.1b B-VG gegen alle verfahrensrechtlichen Bescheide im Verwaltungsstrafverfahren die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates möglich sein muss; einfachgesetzliche Ausschlüsse von Rechtsmitteln sind daher verfassungskonform so auszulegen, dass nur die Anrufung sonstiger Behörden ausgeschlossen ist, nicht aber die Berufung an den
Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (vgl. VfGH, 06.10.1997, G 1393/95 ua.).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorliegt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51e Abs.3 Z.4 VStG von der Durchführung einer  Berufungsverhandlung absehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Strafen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG 1. Satz ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder die mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.


 

3.2. Der Berufungswerber hat in seinem Ansuchen um Zahlungsaufschub vom 19. November 2010 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitgeteilt, er sei für 4 Kinder unterhaltspflichtig und seine Ehefrau sei ohne Einkommen. Er habe Schäden an seinem Kraftfahrzeug und er sei derzeit nicht in der Lage die offenen Strafen zu bezahlen.

 

Der Rechtsmittelwerber gab jedoch nicht an, für welche der offenen Verwaltungsstrafen er um Zahlungsaufschub ansuche. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erteilte dem Berufungswerber mit Schreiben vom 3. Jänner 2011, VerkR96-/Lid, einen Verbesserungsauftrag, indem um Mitteilung ersucht wurde, für welche der offenen Verwaltungsstrafakte um Zahlungsaufschub ersucht werde. Nachdem dieser unbeantwortet blieb, wurde schließlich der angefochtene Bescheid erlassen.

 

Wie die Erstbehörde richtig feststellt wurden keine detaillierten Angaben für welchen der Verwaltungsstrafakte, sowie über die Dauer der finanziellen Schwierigkeiten gemacht, auch in der Berufung konnten sich keine derartigen Auskünfte finden.

 

3.3. Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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