Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401100/4/BMa/Th

Linz, 01.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des X, geb. X, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, wegen Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde des X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 17. Februar 2011, Sich40-163-2011, wird als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.

 

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems) Kosten in Höhe von 450,20 Euro (57,40 Euro Vorlageaufwand, 368,80 Euro Schriftsatzaufwand und 24,00 Euro Eingabegebühr) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) iVm. §§ 67c bis 67g und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 und UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008)

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom
17. Februar 2011, Sich40-163-2011, wurde über X (im Folgenden: Bf), geb. X, Staatsangehöriger von Nigeria, gemäß § 76 Abs.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und durch Überstellung in das PAZ der Bundespolizeidirektion Wels vollzogen.

 

1.2. Begründend wurde dazu nach Darlegung der relevanten Gesetzesbestimmungen und des Sachverhalts ausgeführt, der Bf sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern in Österreich in die Anonymität abgetaucht. Er sei offenkundig nicht gewillt, freiwillig aus Österreich auszureisen, daher werde er abgeschoben. Er sei alleinstehend und habe keinen ordentlichen Wohnsitz, seine Identität sei mangels eines Identitätsdokuments nicht gesichert. Der Bf gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine Erklärung über die Herkunft von 1.500 Euro Bargeld gegeben. In Folge des rechtskräftigen Abschlusses seines Asylverfahrens habe er keine Möglichkeit mehr, Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Er sei trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich nicht integriert. Eine Anwendung gelinderer Mittel könne nicht erfolgen, weil zu befürchten sei, dass der Bf auf freiem Fuß belassen sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Sein Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit überwiege nicht das Recht des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Es sei daher ein Eingriff in sein Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit erforderlich.

 

1.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 24. Februar 2011) brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, eine Schubhaftbeschwerde ein und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wegen Rechtswidrigkeit. Darin wurde konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sich der Bf auch gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft wendet.

 

1.4. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger Beweiswürdigung bzw. Aktenwidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit angefochten. Die Annahmen der Erstbehörde seien willkürlich. So habe der Bf einen festen Wohnsitz seit 2. März 2009 in X, und sei dort aufrecht gemeldet. Er besitze einen Gewerbeschein für die Güterbeförderung, er habe eine Steuernummer und eine UID-Nummer. Er habe einen aufrechten Frachtvertrag mit der Firma X und führe für diese gegen Bezahlung Frachtaufträge in ganz Österreich durch, er habe somit auch ein regelmäßiges Einkommen. Als Beweis wurde angeführt: "Meldebestätigung, Frachtvertrag, Gewerbeschein, Bescheid über die Erteilung meiner UID-Nummer, wo (rechts oben) auch meine Steuernummer angefügt ist."

 

Dass der Bf aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch mehrere Tage unterwegs sei, rechtfertige keineswegs die Annahme, er wolle untertauchen. Der Bescheid über die Schubhaft stütze sich somit auf vollkommen falsche Tatsachenbehauptungen, die er urkundlich widerlegen könne, und sei somit rechtswidrig. Abschließend wurde der Antrag gestellt, der UVS möge in Stattgebung seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufheben. Es wurden Kosten in Höhe von 737,60 Euro zuzüglich Barauslagen verzeichnet.

 

Dieser Beschwerde angeschlossen ist eine Kopie des Bescheids des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems über die Anordnung der Schubhaft vom 17. Februar 2011, ein Frachtvertrag abgeschlossen zwischen der Firma X GmbH, X, X, und dem Bf mit Adresse X, vom 03.08.2009, ein Gewerberegisterauszug vom 22.04.2009 und ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer betreffend den Bf vom 1. Juli 2009. Die zitierte Meldebestätigung wurde nicht vorgelegt.

 

2. Der erkennende Verwaltungssenat hat unter Berücksichtigung der Beschwerde auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage iVm der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bf ist am 16. Februar 2005 ohne im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels für Österreich oder einen anderen der Schengen-Staaten zu sein, als sichtvermerkspflichtiger Fremder, somit unrechtmäßig, nach Österreich eingereist und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamts Linz vom 11. August 2006, GZ. 05 02.179, abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 leg.cit festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde er gemäß § 8 Abs.2 Asylgesetz 1997 nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylssenats vom 06.03.2008, GZ. 304.607-C1/4E-XVII/55/06, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 12.05.2010,
GZ. 2008/20/0292-7, wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Die Entscheidung über die Ausweisung nach Nigeria ist mit 7. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen. Die Aufenthaltsberechtigung, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes erteilt wurde, wurde in der Folge widerrufen.

Diese – unbestritten gebliebenen – Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides werden auch der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 8. August 2006 im Zuge seines Asylverfahrens hat der Bf angegeben, nie Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten, besessen zu haben.

 

Der Bf ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er war bis
10. Februar 2010 mit Hauptwohnsitz im X, gemeldet. Seit er von diesem Hauptwohnsitz abgemeldet ist, scheinen gemäß dem ZMR-Auszug vom 17. Februar 2011 keine weiteren Meldedaten mehr auf. Aus dem Festnahmebericht vom 17. Februar 2011 der Polizeiinspektion Molln ergibt sich, dass der Bf Zulassungsbesitzer eines VW-Transporters mit dem Kennzeichen
X ist, mit dem in Molln ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Die Kennzeichen dieses Kfz wurden missbräuchlich verwendet.

Der Bf wurde im Zuge eines gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen gefährlicher Drohung, versuchter Körperverletzung und versuchter Nötigung, bei dem es zu einer Verurteilung kam, erkennungsdienstlich behandelt. Das Geburtsdatum auf dem nach Schubhaftverhängung beigeschafften Führerschein X, stimmt mit dem vom Bf angegeben (14. Februar 1973) nicht überein. Dies kann ihm im vorliegenden Verfahren aber schon alleine deshalb nicht angelastet werden, weil das Zustandekommen der Diskrepanz nicht geklärt wurde. Im Übrigen weist der  kopierte Führerschein eine schlechte Bildqualität auf.

 

Hingegen ist dem Vorbringen der belangten Behörde beizupflichten, dass die Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs.1 GewO 1994 dem Bf zu entziehen ist, weil er sich nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Aus der Vorlage des Gewerberegisterauszugs vom 22.04.2009 ist für den Bf daher nichts zu gewinnen. Daran anknüpfend kann der Bf auch die Voraussetzungen des Frachtvertrags mit der Firma X GmbH nicht mehr erfüllen, weil er aufgrund fehlender Gewerbeberechtigung keine selbstständige Frachtführertätigkeit mehr durchführen kann.

 

Von der belangten Behörde wurde erhoben, dass Steuerschulden des Bf aushaften.

 

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 an das Bundesministerium für Inneres wurde von der belangten Behörde ein Ersuchen um Erwirkung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft von Nigeria für den Bf gestellt. Der Bf hat die Behauptung, einen festen Wohnsitz zu haben, nicht weiter belegt. Er hat auch nicht behauptet, in Österreich sozial integriert zu sein.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.2.1. Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 122/2009 ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

  1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
  2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Schubhaftbescheid erlassen und die Schubhaft angeordnet. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher örtlich zuständig.

Der Bf wurde am 17. Februar 2011 in Schubhaft genommen und wird seit diesem Zeitpunkt im PAZ Wels angehalten. Die Beschwerde gegen die Schubhaft ist damit zulässig.

 

3.2.3. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Die Behörde kann gem. § 77 Abs.1 FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

 

Nach Abs. 3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und daher Fremder im Sinne des § 76 Abs.1 FPG. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und der rechtskräftigen Ausweisung war er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

 

Die belangte Behörde hat damit zu Recht die Schubhaft auf der Grundlage des

§ 76 Abs.1 FPG verhängt.

 

Der Beschwerdeführer hat seit 10. Februar 2010 keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich. Seine Gewerbeberechtigung ist nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens zu entziehen, sodass er legal keiner Beschäftigung mehr nachgehen kann, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Frachtvertrag mit der Fiederhell GmbH stützt sich auch auf die selbstständige Tätigkeit des Bf und er kann daher nicht mehr als Auftragnehmer gegenüber der X GmbH auftreten.

 

Überdies schreckt der Bf offenbar nicht davor zurück, falsche Angaben gegenüber der Behörde zu machen. So hat er im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, keine Identitätsdokumente zu besitzen, aber offensichtlich seinen nigerianischen Führerschein gegen einen österreichischen eingetauscht.

 

3.2.5.  Die belangte Behörde hat auf Grund des Verhaltens des Bf zu Recht bei der Verhängung der Schubhaft Fluchtgefahr angenommen und die Verhängung der Schubhaft ist zu Recht erfolgt. Durch sein Verhalten hat der Bf dargelegt, dass es ihm darum geht, in Österreich zu bleiben, und er hat es auch in Kauf genommen, unwahre Angaben gegenüber den österreichischen Behörden zu machen. Auch wurden die auf dem Auto, dessen Zulassungsbesitzer der Bf ist, angebrachten Kennzeichen offenbar missbräuchlich verwendet.

 

Fluchtgefahr besteht auch weiterhin, hat der Bf in Österreich doch  Steuerschulden und ist in keiner Weise sozial und auch beruflich nicht mehr integriert.

 

3.2.6. Die belangte Behörde konnte auch nicht gemäß § 77 Abs.1 FPG von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, weil bei einem obdachlosen Beschwerdeführer, der hohe Schulden hat, und der auch keine Auskunft über die Herkunft seiner Barmittel machen wollte, ein gelinderes Mittel, wie in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, nicht anwendbar war.

Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen (VwGH 2006/21/0027).

 

Dieses Sicherungsbedürfnis besteht auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats. Gerade das Wissen, dass sein Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, er legal keiner Beschäftigung mehr nachgehen kann, er keine familiären Bindungen in Österreich hat, aber hohe Steuerschulden, begründen im konkreten Fall ein hohes Maß an Sicherungsbedürfnis.

 

3.2.7. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig, weil das Ziel der Schubhaft, das Verfahren zur Abschiebung des Bf nach Nigeria mit gelinderen Mitteln, etwa einer regelmäßigen Meldung bei den Behörden, nicht erreicht werden kann, hat der Beschwerdeführer doch nicht einmal einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Auch ist das Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und den europäischen Staaten höher zu bewerten als der Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Nigeria verbracht zu werden.

 

3.2.8. Weil am 22. Februar 2011 bereits die Ausstellung eines Heimreisezertifikats von der belangten Behörde betrieben wurde, hat diese auch unverzüglich alle nötigen Schritte gesetzt, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgt innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 80 FPG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft nicht realisierbar ist, daher ist deren weitere Aufrechterhaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm. § 83 Abs.2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG).

 

Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war dem Bund als dem zuständigen Rechtsträger auf Antrag der belangten Behörde der Vorlage- und Schriftsatzaufwand nach den Pauschalbeträgen und der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) und damit ein Verfahrensaufwand in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 24,00 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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