Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710014/4/BMa/Ba

Linz, 25.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Tierschutz-ombudsmannes von Oberösterreich vom 18. November 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 12. November 2010, Pol01-31-37-2010-W, betreffend tierschutzrechtlicher Bewilligung zur Durchführung ritueller Schlachtungen am Betriebsstandort X, X, für Schafe und Ziegen befristet bis 14. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur (ergänzenden) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erst­instanzliche Behörde zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 iVm § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

§ 32 Abs.4 und 5 iVm § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde Herrn X, X, X nach Anhörung des Tierschutzombudsmannes des Landes Oberösterreich die Bewilligung zur Durchführung ritueller Schlachtungen am Betriebsstandort X, X, für die Tiergattungen Schafe und Ziegen befristet bis 14. Oktober 2012 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Genehmigung stütze sich auf die Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes des Landes Oberösterreich und des Amtstierarztes. Dem Betrieb sei mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, vom 25. August 2009 die Zulassung zur Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schafen und Ziegen erteilt worden. Die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft bestätige mit Schreiben vom 15.10.2010, dass Herr X befähigt sei, Schlachtungen ohne vorherige Betäubungen und nach islamischen Riten Schlachtungen befristet bis 14. Oktober 2012 ordnungsgemäß durchzuführen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Tierschutzombudsmann von Oberösterreich (im Folgenden: Bw) fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Genehmigung auf keine für rituelle Schlachtungen zugelassene Schlachtanlage beziehe. Es werde als notwendig erachtet, dass der Zulassungsinhaber bei der zuständigen Behörde die Erweiterung der Zulassung zur rituellen Schlachtung beantrage. In diesem Sinn sei auch seine Stellung­nahme vom 9. November 2010, Ges 970001/7-22010-Dd, zu verstehen gewesen. Diese habe sich auf die Bewilligung der Schlachtanlage für rituelle Schlachtungen bezogen. Der gestellte Antrag laute auf Bewilligung des Betriebes. Die Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 15. Oktober 2010 führe nicht nur Herrn X sondern auch Herrn X als befähigte Personen an, dies sei noch zu klären.

 

Dem Kommentar zu § 32 Abs.5 TSchG sei zu entnehmen, dass die Schächtung nur nach vorangehender Bewilligung gemäß § 32 Abs.5 TSchG zulässig sei. Die Bewilligung sei "zur Durchführung der rituellen Schlachtung" zu erteilen. Mangels anderer Bezugsobjekte und Adressaten sei die Schächtungsbewilligung schlachtungs- und tierbezogen zu erteilen. Der Bescheid lege zwar Tierarten (Schafe und Ziegen) fest, nicht jedoch die konkreten Schlachtzeiträume.

 

Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung den bekämpften Bescheid im Sinne des Berufungsvorbringens  zu berichtigen.

 

2.1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Verfahrensakt dem Amt der Oö. Landesregierung zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung ist nicht ergangen.

 

2.2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 wurde der Verfahrensakt samt Berufung zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich übermittelt.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 33 Abs.2 TSchG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Pol01-31-37-2010-W.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

In einem niederschriftlichen Protokoll vom 2. November 2010 hat X um Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung ritueller Schlachtungen in seinem Betrieb X, Gemeinde X, angesucht. Angeschlossen wurde diesem Ansuchen eine Bestätigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 15. Oktober 2010, wonach sowohl X als auch X befähigt seien, Schlachtungen ohne vorherige Betäubung und nach "Islamischen Rituellen Schlachtungen" ordnungsgemäß durchzuführen. Ebenso wurde ein Brandschutzplan der Firma X betreffend das Erdgeschoss, ein Lageplan der Firma X mit Stand 30. März 1999 und ein Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister betreffend X vorgelegt. Diese Unterlagen wurden dem Tierschutzombudsmann übermittelt.

Mit Schreiben vom 9. November 2010 hat der Tierschutzombudsmann Oberösterreich eine weitere Konkretisierung des gestellten Antrags angeregt, die auch durchgeführt wurde.

Aus der Stellungnahme des Tierschutzombudsmanns von Oberösterreich vom
9. November 2010 nach § 32 Abs.4 Tierschutzgesetz geht hervor, dass keine Einwände bestehen würden, eine befristete Bewilligung bis 14. Oktober 2012 für die Schlachtanlage von X zu erteilen, sofern gesetzliche Vorschriften streng eingehalten würden, insbesondere Anhang D Abs. II der Tierschutz-Schlachtverordnung, die besage, dass das Fixieren der Schlachttiere ohne unnötige Beunruhigung in gestreckter Kopf-Hals-Haltung, welche eine sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnittes ermögliche und gewährleiste, sodass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibe. Auch die gesetzlich geforderte sofortige Betäubung direkt nach dem Schächtschnitt, die Schmerz- und Bewusstlosigkeit hervorrufe, habe zu erfolgen.

 

Im Akt einliegend ist ein Bescheid des Landeshauptmanns vom 25. August 2008, VetR-330815/20 a-2008-Bit, wonach dem Betrieb X die Zulassung zur Schlachtung und Zerlegung für Rinder, Schafe und Ziegen am Standort X/X, X, erteilt wird.

Gemäß telefonischen Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
8. März 2011 ist mit Standort "X" im Bescheid vom 25. August 2008 der Standort "X" gemeint.

In der Begründung des angefochtenen Bewilligungsbescheids vom 12. November  2010 ist dieser Bescheid auch mit falschem Datum, nämlich dem 25. August 2009 und nicht wie auf dem Bescheid aufscheinend mit 25. August 2008 zitiert.

 

3.2. Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem vorliegenden Akt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Wie die Berufung zutreffend ausführt, legt § 32 Abs.4 Tierschutzgesetz fest, dass rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden dürfen. Voraussetzung für die Genehmigung ritueller Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung ist daher eine hiefür eingerichtete und von der Behörde dafür zugelassene Schlachtanlage. Dass eine solche vorliegt, ist aus dem vorliegenden Akt aber nicht ersichtlich und wird dies auch nicht behauptet. Zwar ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die Stellungnahme des Tierschutzombudsmanns vom 9. November 2010 missverständlich ist, diese zielt aber dennoch auf rituelle Schlachtungen nach
§ 32 Abs.4 des Tierschutzgesetzes ab.

 

Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Mit dem Bescheid des Landeshauptmanns vom 25. August 2008 wurde die Schlachtanlage auf der Grundlage des LMSVG und der Eintragungs- und Zulassungsverordnung genehmigt. Eine Bewilligung gem. § 32 Abs. 4 TSchG geht daraus nicht hervor.

Bereits aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid zu beheben und gem § 66 Abs. 2 AVG zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Ergänzung der für die Bewilligung gemäß § 32 Abs.4 und 5 TSchG nötigen Voraussetzungen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

 

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

VwSen-710014/4/BMa/Ba vom 25. März 2011

Beschluss

TierschutzG §32 Abs4

 

Gemäß § 32 Abs4 TierschutzG ist Voraussetzung für die Bewilligung ritueller Schlachtungen (auch) das Vorhandensein einer hiefür bewilligten Schlachtanlage.

 

 

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