Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165846/2/Sch/Th

Linz, 23.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DI X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2011, Zl. VerkR96-635-2011 Be, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Faktum b) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

         Im Übrigen (Faktum a) wird die Berufung abgewiesen.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 146 Euro (20 % der bezüglich Faktum a) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

         Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum b) entfällt die          Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. März 2011, Zl. VerkR96-635-2011, über Herrn DI X, geb. X, wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 4 FSG Geldstrafe in der Höhe von jeweils 730 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 240 Stunden, verhängt, weil er am 17. Jänner 2011 den PKW mit dem Kennzeichen X

1.) um 11.35 Uhr auf der L 537 Sattledterstraße bei Strkm. 4,540 im Ortsgebiet von Fischlham und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da diese entzogen war und

2.) um 11.43 Uhr auf der L 567 Thalheimerstraße bei Strkm. 12,800 im Ortsgebiet von Fischlham und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da diese entzogen war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 146 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Vorgeschichte im Hinblick auf die Lenkberechtigung des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom
23. September 2010, Zl. VerkR21-809/810-2009 Be, die dem Berufungswerber für die Klassen B, C1, E(B), E(C1) und F erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (CDT-Wert) zu erbringen, entzogen hat.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. März 2011, VwSen-522700/11/Sch/Th, abgewiesen wurde.

 

Der Berufungswerber war sohin zum Vorfallszeitpunkt, das war der 17. Jänner 2011, und ist auch gegenständlich nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Seit der Zustellung des Entziehungsbescheides war dieser damit nicht berechtigt, insbesondere führerscheinpflichtige KFZ zu lenken. Über diese Tatsache hat er sich hinweg gesetzt, in der Meinung, wie er sie in seinen Eingaben gegenüber der Behörde wiederholt kundgetan hat, dass der Entziehungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Insbesondere kritisiert er die Vorgehensweise und das Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde und hat diesen offenkundig wegen vermeintlichen Amtsmissbrauchs bereits zur Anzeige gebracht. Allerdings ist ihm hier entgegen zuhalten, wie schon in dem oben zitierten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. März 2011 zum Ausdruck gebracht wurde, dass es auf die subjektive Bewertung einer Verfahrenspartei von Rechtsakten von Behörden oder ihrer Organe naturgemäß nicht ankommen kann. Solche Einschätzungen haben keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit von Bescheiden. Wenn die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung in einem Bescheid ausgeschlossen wurde, dann entfaltet dieser sofort mit der Zustellung seine Wirkung, die entsprechenden bescheidsmäßigen Anordnungen sind demnach zu beachten. Es würde dem System jeder Rechtsordnung zuwiderlaufen, wenn es im Belieben eines Bescheidadressaten läge, sich je nach Einschätzung des Bescheidinhaltes auf dessen Richtigkeit sich an den Bescheid zu halten oder eben nicht.

 

4. Das von der Erstbehörde erlassene Straferkenntnis wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG ist sohin zweifelsfrei grundsätzlich zu Recht ergangen. Allerdings liegen bei den beiden Fahrten des Berufungswerbers nach Ansicht der Berufungsbehörde keine zwei selbstständigen Taten vor. Vielmehr ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber am selben Tag mit nur wenigen Minuten zeitlichem Unterschied zwischen den beiden Fahrten durch Polizeiorgane beim Lenken eines PKW betreten wurde. Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Berufungswerbers hatte er die Fahrten unternommen, um von seinem Wohnsitz aus bei einem Lebensmittelmarkt einen Einkauf zu tätigen. Nach dem Einkaufen sei er wieder retour gefahren. Bei dieser Fahrt sei dann die Anhaltung erfolgt.

 

Die gegenständliche Einkaufsfahrt war sohin von einem einheitlichen Vorsatz umfasst. Dieser ist vom Berufungswerber bei der Wegfahrt gefasst worden, eben mit dem PKW zu dem Lebensmittelmarkt zu fahren, dort einen Einkauf zu tätigen und sodann wieder an seine Wohnstätte zurückzufahren. Geht man lebensnah davon aus, dass ein solcher Einkaufsvorgang nur eine relativ kurze Zeitspanne in Anspruch nimmt, so liegen diese beiden Fahrten, wie auch in der Polizeianzeige dokumentiert, in einem sehr engen zeitlichen Rahmen. Sie können verglichen werden etwa mit dem Vorgang, dass jemand – ohne Lenkberechtigung – zu einer Tankstelle fährt, dort das Fahrzeug betankt und dann wieder weiter fährt. In einem solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass hier nur eine einschlägige Übertretung im Sinne eines fortgesetzten Deliktes vorliegt (vgl. VwGH 12.03.1986, 84/03/0368).

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es daher nicht mit dieser Judikatur in Einklang zu bringen, wenn dem Berufungswerber hier im Sinne des Kummulationsprinzipes des § 22 Abs.1 VStG zwei selbstständige Taten in Form von dem zweimaligen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung vorgeworfen werden.

 

Der Berufung war sohin aus diesen formellen Erwägungen zum Teil Erfolg beschieden.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Hier hat es die Erstbehörde mit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro de facto bei der (gerundeten) Mindeststrafe von 726 Euro im Sinne des § 37 Abs.4 FSG belassen.

 

Gesetzlichen Mindeststrafen ist immanent, dass sie eben für die Behörde die Untergrenze darstellen, weshalb sich aufgrund dieser gesetzlichen Vorgabe weitergehende Erörterungen zur Strafbemessung erübrigen. Ausgenommen hievon wäre allenfalls die Bestimmung des § 20 VStG, die aber gegenständlich nicht zur Anwendung kommen kann. Diesfalls müssten die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im vorliegenden Fall kann dem Berufungswerber aber kein Milderungsgrund zugute gehalten werden.

 

Der Berufungswerber ist weder verwaltungsstrafrechtlich unbescholten noch kann in seinem Verhalten – bloßes Zugeben des Tatsächlichen – entgegen der Ansicht der Erstbehörde ein Geständnis erblickt werden (VwGH 14.06.1996, 94/02/0492 ua).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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