Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600028/3/Ki/Pe

Linz, 08.01.2004

VwSen-600028/3/Ki/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Frager, Beisitzer Mag. Zöbl, Berichter Mag. Kisch) über den Devolutionsantrag des Herrn A S, vom 18.12.2003 bezüglich Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundespolizeidirektion Steyr zum Führerscheinantrag 6.10.2002 zu Recht erkannt:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 67a und 73 AVG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 18.12.2003 eine umfassende Sachverhaltsdarstellung vorgelegt und ausdrücklich einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs.2 AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundespolizeidirektion Steyr zum Führerscheinantrag 6.10.2002 gestellt. Über diesen Antrag hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine laut Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

Nachfolgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Dem Rechtsmittelwerber wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9.4.2001, VerkR21-16-2001, die Lenkberechtigung für die Klassen "AB" jedenfalls bis zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nach Absolvierung einer psychiatrischen Therapie (Psychoseverdacht) gemäß § 24 Abs.4 FSG entzogen. Er wurde aufgefordert, sich vor einer allfälligen Wiedererteilung der Lenkberechtigung einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 28 Abs.2 Z1 FSG zu unterziehen. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.

Am 6.10.2002 stellte Herr S bei der Bundespolizeidirektion Steyr einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16.10.2002 (eingelangt am 18.10.2002) an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet, da aufgrund der bisherigen Erhebungsergebnisse der gesicherte Beweis dafür vorliege, dass es sich bei der Anmeldung in Steyr um eine bloße Scheinadresse handle und daher keine Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Steyr gegeben sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Antrag mit Bescheid vom 12.6.2003, VerkR20-2574-2002/Wl, abgewiesen und es wurde diese Abweisung durch die h. Berufungsentscheidung vom 20.8.2003, VwSen-520321/5/Ki/An, bestätigt. Es liegt sohin eine rechtskräftige Entscheidung über den im Devolutionsantrag bezeichneten Führerscheinantrag vom 6.10.2002 vor.

Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangung den Bescheid zu erlassen.

Zweck dieser Bestimmung ist, dass über Anträge von Parteien innerhalb einer vom Gesetzgeber festgelegten angemessenen Frist entschieden wird. Ein Devolutionsantrag ist aber nicht mehr zulässig, wenn über die Angelegenheit bereits entschieden wurde.

Im vorliegenden Fall liegt, wie bereits dargelegt wurde, eine rechtskräftige Berufungsentscheidung des h. unabhängigen Verwaltungssenates vor, sodass der Devolutionsantrag jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Aus diesem Grunde war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Devolutionsantrag zurückzuweisen war (§ 67a Abs.2 Z2 AVG).

Es wird darauf hingewiesen, dass für den gegenständlichen Devolutionsantrag mittels beiliegendem Zahlschein eine Gebühr von 13 Euro zu entrichten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Fragner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde zurückgewiesen;

VfGH vom 28.09.2004, Zl.: B 243/04-10

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