Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165060/4/Kei/Bb/Eg

Linz, 28.03.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, vom 15. April 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. März 2010, GZ VerkR96-65635-2009-Hai, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Schuldspruch abgewiesen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

         Der letzte Satz der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches          hat wie folgt zu lauten:

..."Beschreibung der Änderung: Wohnsitzänderung von X, X, nach, X".

         Die Wendung "Tatort: Gemeinde Attnang-Puchheim. Tatzeit: 07.11.2009          (bis laufend)." wird gestrichen.

 

II.              Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Verfahrenskosten in der Höhe von 7 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe) zu leisten. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 19, 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991  - VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 29. März 2010, GZ VerkR96-65635-2009-Hai, wurde Herr x (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben es unterlassen, Änderung(en) welche Sie am 30.10.2009 durchgeführt haben und die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein betreffen, innerhalb einer Woche einer Zulassungsstelle der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen. Die Anzeige erfolgte zumindest nicht bis zum 13.11.2009. Beschreibung der Änderungen: Mitteilung der Wohnsitzänderung.

Tatort: Gemeinde Attnang-Puchheim.

Tatzeit: 07.11.2009 (bis laufend).

 

Der Berufungswerber habe dadurch § 42 Abs.1 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das - nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 2. April 2010 dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 15. April 2010 - und somit rechtzeitig – der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch E-Mail übermittelte Berufung vom 15. April 2010, die sich im Ergebnis im Wesentlichen gegen den Tatvorwurf richtet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 23. April 2010, GZ VerkR96-65635-2009-Hai, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Attnang-Puchheim vom 25. November 2009 hat der Berufungswerber mit Wirkung vom 30. Oktober 2009 seinen bisherigen Hauptwohnsitz in x, x, abgemeldet und sich seither überwiegend in x, x aufgehalten.

 

Die anschließende Überprüfung der Zulassungsdaten ergab jedoch, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x seine Wohnsitzänderung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche der Zulassungsbehörde seines Fahrzeuges angezeigt hat. In der Zulassungsevidenz war zumindest bis 13. November 2009 als Wohnanschrift noch x, x angeführt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

5.2. Die im § 42 Abs.1 KFG normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes binnen einer Woche der Zulassungsbehörde anzuzeigen, schließt jede Änderung der Wohnadresse ein (VwGH 10.12.1970, 0393/70).

 

Der Berufungswerber hat am 30. Oktober 2009 innerhalb des politischen Bezirkes Vöcklabruck eine Wohnsitzänderung (von x, x nach x, x), vorgenommen und es unterlassen als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, diese Verlegung seines Wohnsitzes der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche anzuzeigen. Am 13. November 2009 war in der Zulassungsevidenz als Wohnanschrift noch x, x, angeführt.

 

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand objektiv erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Die Bestimmung des § 42 Abs.1 KFG muss dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges jedenfalls bekannt sein.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Von der Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 42 Abs.1 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, festgesetzt. 

 

Mildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend wurde das Vorliegen  zahlreicher rechtskräftiger – jedoch nicht einschlägiger – verwaltungsrechtlicher Vorstrafen nach dem Verkehrsrecht berücksichtigt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden (zumindest ergibt sich Gegenteiliges nicht aus der Aktenlage) im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht erhoben und, soweit sich dem angefochtenen Straferkenntnis entnehmen lässt, bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt.

 

Wie die Bezirkhauptmannschaft Vöcklabruck zutreffend erkannt hat, war der Berufungswerber zur gegenständlichen Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Er weist in der Verwaltungsstrafevidenz insgesamt vier rechtskräftige Vordelikte (aus den Jahren 2006 bis 2008) -  keines davon ist einschlägig – auf, die zum Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Tat bereits in Rechtskraft erwachsen waren und deren Tilgung im Sinne des § 55 VStG noch nicht eingetreten ist. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zu Gute kommt, wobei auch ein sonstiger Strafmilderungsgrund nicht festgestellt werden konnte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungswerber aber keine einschlägige Vormerkung aufweist, liegt – entgegen der Auffassung der Erstinstanz - auch kein Straferschwerungsgrund vor, der zum Nachteil des Berufungswerbers berücksichtigt werden müsste.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird, infolge der nicht erhobenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse im erstinstanzlichen Verfahren, bei der Strafbemessung durch die Berufungsinstanz zu Gunsten des Berufungswerbers von nur bescheidenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Es ist deshalb sowie auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Erschwerungsgrund nicht vorliegt, angemessen, die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabzusetzen.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe (70 Euro) ist insbesondere auch auf Grund der erstmaligen Tatbegehung des Berufungswerbers nach § 42 Abs.1 KFG tat- und schuldangemessen, bewegt sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,4 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Im Übrigen ist sie aber erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Sinn und Zweck der übertretenen Norm des § 42 Abs.1 KFG ist es, zu gewährleisten, dass der Zulassungsbehörde jederzeit der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers und damit auch der Standort des Kraftfahrzeuges bekannt ist. Damit soll der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges leicht und ohne unnötigen Aufwand erhoben werden können.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden, wobei der Berufungswerber jedoch noch darauf hingewiesen wird, dass er, falls ihm die Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen dennoch nicht unverzüglich möglich ist, gemäß § 54b Abs.3 VStG bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einzubringen.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

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