Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165415/13/Bi/Kr

Linz, 31.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 17. September 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 2. September 2010, VerkR96-7167-2010-Wf, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass das Kfz-Kennzeichen X lautet. Die Geldstrafe wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz bleibt mit 10 Euro gleich; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 44 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen X bis zum 4. Juni 2010 unterlassen habe, trotz rechtskräftigen Bescheides der BH Kirchdorf/Krems vom 14. Mai 2010, VerkR30-KI-184BI (zugestellt bzw hinterlegt am 27. April 2010),  die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der Bescheid erlassenden Behörde zurückzustellen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht  - die Zustellung erfolgte laut Rückschein persönlich am 3. September 2010; das Ende der Berufungsfrist errechnet sich daher mit 17. September 2010. Die Berufung ist mit
17. September 2010 datiert, der Eingangsstempel der Erstinstanz weist das Datum 21. September 2010 auf. Der Bw hat das Schreiben nach unwiderlegten Angaben  am Freitag, 17. September 2010, um ca 11.40 Uhr in den Briefkasten rechts vom Eingang der BH Kirchdorf eingeworfen. Laut Erstinstanz wird der Briefkasten, auf dem sich die Aufschrift "Wird nur während der Amtsstunden entleert" befinde, täglich um ca 6.30 Uhr geleert, so auch am 17., 20., und
21. September 2010, jedoch sei das Schriftstück erst am 21. September 2010 befunden worden, sodass angenommen werde, dass es trotz Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17. September 2010 erst am 20. September 2010 eingeworfen worden sei. Auf Nach­frage nach der Person, die den Briefkasten am 20. September 2010 geleert hat, ergab sich, dass der dafür zuständige Mitarbeiter der Erstinstanz zu dieser Zeit Urlaub hatte und nicht mehr eruiert werden kann, wer tatsächlich den Brief­kasten am 20. September 2010 geleert hat. Deshalb wird im Zweifel zugunsten des Bw von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen – Berufung ein­gebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, am 4. Juni 2010 seien ihm um 12.35 Uhr von einem Beamten der PI Kirchdorf/Krems der Zulassungsschein und die beiden Kennzeichentafeln X abgenommen worden. Das Kennzeichen
X habe ihm nie gehört. Er meine, dass die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein noch in seinem Besitz seien – er habe ja auch noch den grünen Reisepass der Republik Österreich in Händen. Im Übrigen habe er seit
1. September 2009 kein Einkommen und könne daher auch keine Strafe zahlen. Man könne nicht alle Gesetzesbestimmungen kennen; er kenne auch die ohne Erläuterungen im Straferkenntnis angeführten §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch nicht. Seinem Dafürhalten nach liege auch keine Verwaltungsübertretung vor, weil sich Versicherungen und Banken die Gesetze von den entsandten Abgeord­ne­ten beschließen ließen.

 

 




4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Zulassung des Kombi X, erstmalige Zulassung 1.9.1999, Kz. X, mit Bescheid der Erstinstanz vom 23. April 2010, VerkR30-KI-184BI, aufgehoben wurde gemäß §§ 44 Abs.1 lit.b, 44 Abs.4 und 61 Abs.3 KFG. Angemerkt war, dass der Bescheid als aufgehoben gelte, wenn binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung bei der Erstinstanz eine Versicherungsbestätigung eingebracht werde. Der Bescheid wurde laut Rück­schein nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 27. April 2010 bei der Zustellbasis X hinterlegt.

Mit Strafverfügung vom 31. Mai 2010, VerkR96-7167-2010, wurde dem Bw zur last gelegt, bis 19. Mai 2010 entgegen dem oben angeführten rechtskräftigen Bescheid die unverzügliche Zurückstellung der Kennzeichentafeln und des Zu­lass­ungs­­scheines für den Pkw X unterlassen zu haben. Dagegen hat der Bw persönlich am 14. Juni 2010 Einspruch eingebracht und vorgebracht, er habe aufgrund einer Ortsabwesenheit den Aufhebungsbescheid erst am 17. Mai 2010 erhalten, weshalb er keinen Einspruch mehr erheben und auch die Kennzei­chen­tafeln nicht fristgerecht abliefern habe können. Er sehe auch nicht ein, dass ihm die Kennzeichen abgenommen werden könn­ten, weil er sich diese am 4. Mai 2005 gekauft habe.

Auf die Aufforderung der Erstinstanz vom 15. Juli 2010, die behauptete Ortsab­wesenheit glaubhaft zu machen und darzulegen, wann die Rückkehr erfolgte, hat der Bw trotz eigenhändigem Erhalt dieser Aufforderung am 16. Juli 2010 nicht reagiert. Daher erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, ausgedehnt auf einen Zeitraum der Unterlassung der Zurückstellung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins bis zum 4. Juni 2010, dem Tag der zwangsweisen Abnahme.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.3 KFG 1967 hat der Versicherer, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (§ 38 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicher­ungs­nehmer nach Ablauf einer ihm gemäß § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertrags­ge­setzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahr­zeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, dies der Behörde, in deren örtlichem Wirkungskreis das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungs­nehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, dass die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Gemäß § 44 Abs.1 lit.b KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.

Gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden – dh die Behörde, in deren örtlichem Wirkungs­be­reich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er sei­nen Aufenthalt hat – abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeit­ablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Ent­schädigung.

 

Der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges X – beim im Spruch angeführten Kennzeichen X handelt es sich um einen gemäß § 44a VStG richtigzustellenden Irrtum, zumal dem Bw immer nur das Kenn­­zeichen X zugewiesen war und der Tatvorwurf in der Strafverfügung das richtige Kennzeichen enthält – wurde mit der Hinterlegung am 27. April 2010 zugestellt; der Bw hat seine Behauptung einer Ortsabwesenheit nie bewiesen. Die Rechtskraft des Aufhebungsbescheides trat damit am 11. Mai 2010 ein. Daraus folgt, dass der Bw ab diesem Datum "unverzüglich" die Kenn­zeichen­tafeln und den Zulass­ungs­schein abzugeben hatte. Diese Verpflichtung, auf die er noch zusätz­lich ausdrücklich im selben Bescheid hingewiesen wurde, hat er ohne jeden Zweifel nicht erfüllt, weshalb die Erstinstanz die zwangsweise Ab­nahme durch die PI Kirchdorf/Krems zu veranlassen hatte.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967  begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz – nämlich dem Kraftfahrgesetz 1967 – zuwiderhandelt.

Der Bw hat durch die Unterlassung der unverzüglichen Ablieferung der Kennzei­chen­tafeln und des Zulassungsscheines im Zeitraum ab Rechtskraft des Beschei­des, dh ab 11. Mai 2010, bis zur behördlich veranlassten Abnahme am 4. Juni 2010 den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaub­haft­machung mangelnden Verschuldens an der Nichterfüllung seiner Ver­pflichtung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Sein Argument, er habe gemeint, er könne die Tafeln und den Zulassungsschein ebenso wie seinen alten Reisepass einfach (als Andenken) behalten, geht insofern ins Leere, als die Kennzeichen­tafeln öffentliche Urkunden sind, die von der Behörde nur für den Fall des Bestehens einer Zulassung eines Kraftfahrzeuges zugewiesen werden, aber nicht im Eigentum des Zulassungsbesitzers stehen. Beim für den Bw ausge­gebenen Kennzeichen handelte es sich auch nicht um ein Wunsch­kenn­zeichen; was der Bw am 4. Mai 2005 gekauft hat, ist daher nicht nachvollziehbar, da für jedes zugewiesene Kennzeichen Gestehungskosten zu leisten sind.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw hat am 14. Juni 2010 vor der Erstinstanz ein Einkommen von 25 Euro täglich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angegeben, was einem Einkommen von monatlich 750 Euro entspricht. Der Bw hat sich damit in der Berufung selbst widersprochen; objektive Unterlagen dazu hat er nicht vorgelegt. Außerdem kann selbst ein niedriges Einkommen nicht bedeuten, dass jemand nicht mehr für von ihm gesetztes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Verantwor­tung gezogen werden kann. Der Bw ist nicht unbescholten, die Vormerkungen vom August 2006 sind noch nicht getilgt. Milderungs- oder Straferschwerungs­gründe waren daher nicht zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum hinsichtlich der Geldstrafe in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Bestimm­ungen des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Einhaltung behördli­cher Anordnungen bewegen. Die Ersatzfrei­heitsstrafe war im Verhältnis zur Geld­strafe herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Zulassung aufgehoben, Kennzeichentafeln + Zulassungsschein nicht abgeliefert

-> bestätigt aber EFS herabgesetzt

 

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