Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420658/4/Zo/Ba

Linz, 05.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des X wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20. Jänner 2011 durch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuzurechnende Organe, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z.2 B-VG iVm. §§ 67a Z 2 und 67c AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 20.1.2011 eine Maßnahmen­beschwerde gegen das Einschreiten von zwei Polizeibeamten der Polizeiinspektion X. Diese haben entsprechend dem Beschwerdevorbringen am 21.12.2010 um 9.00 Uhr in Uniform auf Anordnung eines Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in den Außenkursräumlichkeiten seiner Fahrschule in X, den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn X, aufgefordert, Einsicht in die Kartei der Fahrschüler zu gewähren und die Akten von zwei Fahrschülern zu kopieren und den Beamten auszuhändigen.

 

Der Beschwerdeführer erläuterte weiters den Vorfall anlässlich der praktischen Fahr­prüfung vom 20.12.2010, welcher offenbar der Anlass für diese Überprüfungs­maßnahme im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gewesen war. Es sei unangenehm und geschäftsschädigend, wenn Polizisten in Uniform im Außen­kurs der Fahrschule erscheinen und in Anwesenheit von Kunden die Heraus­gabe von Schülerdateien verlangen. Dies gelte auch dann, wenn die betroffenen Schüler von der Polizei zu Hause aufgesucht und von ihnen Unterschriften genommen und Fotos angefertigt werden. Weiters sei es geschäftsschädigend, wenn die Polizei durchschnittlich zwei Mal im Monat zur Kontrolle des Außen­kurses in Uniform erscheint.

 

Er betrachte diesen Verwaltungsakt deshalb als rechtswidrig, weil die Behörde gegen ihn einen Ermessensmissbrauch und eine Ermessensanmaßung ausübe.

 

2. Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Gemäß § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

3. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hiebei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH vom 29.6.2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird.

 

Nach dem Beschwerdevorbringen haben zwei Polizeibeamte in Uniform im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht in Akten verlangt, welche bei der Fahrschule des Beschwerdeführers aufliegen. Dazu ist anzuführen, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 114 Abs.7 KFG die Aufsicht über die Fahrschulen in ihrem Sprengel auszuüben hat und gemäß § 64b Abs.8 KDV auch berechtigt ist, in die Unterlagen betreffend die Ausbildung der Fahrschüler Einsicht zu nehmen. Sie kann sich dazu auch der ihr beigegebenen Organe, also auch der Polizisten der Polizeiinspektion X bedienen.

 

Wesentlich für die Frage, ob die in Beschwerde gezogene Amtshandlung überhaupt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist, ob die Polizeiorgane bei dieser Amtshandlung  physischen Zwang eingesetzt oder zumindest für das Nichtbe­folgen ihrer Anordnung unmittelbare Zwangsmaßnahmen angedroht haben. Dazu machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Angaben, weshalb er mit Schreiben des UVS vom 15.2.2011 aufgefordert wurde, unter anderem auch dazu Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Es ist also davon auszugehen, dass die Polizeiorgane bei ihrer Amtshandlung Zwang weder tatsächlich angewendet noch angedroht haben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren nicht behauptet. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im ggstdl. Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 38,40 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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