Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165804/2/Kei/Eg

Linz, 29.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Jänner 2011, Zl. S-8548T/10,  zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 550 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 190 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 97 Euro (= 55 Euro + 14 Euro + 14 Euro + 14 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 03.12.2010, um 17:30 Uhr, in Steyr, B 115, Ennser Straße, Kreuzung mit der Werner-von-Siemensstraße, stadtauswärts,

1)    den Pkw, Kennz X, gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse 'B' zu sein,
wobei Sie auf den vor Ihnen anhaltenden Pkw, Kennz X auffuhren und dieser dadurch beschädigt wurde.

     Sie haben es in der Folge, nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang   stand, unterlassen

2)    sofort anzuhalten

3)    an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und

4)    die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)    § 1 Abs. 3 FSG

2)    § 4 Abs 1 lit a StVO

3)    § 4 Abs 1 lit c StVO

4)    § 4 Abs 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafen von Euro          falls diese uneinbringlich         Gemäß

                                          ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                          von

1) 600,--                           198 Stunden                         §§ 37 Abs. 1 iVm. 37                                                                                Abs. 3 Zi 1 FSG

2) 150,--                            50 Stunden                          § 99 Abs 2 lit a StVO

3) 150,--                            50 Stunden                          § 99 Abs 2 lit a StVO

4) 150,--                            50 Stunden                          § 99 Abs 3 lit b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

105,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.155,--".

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr Mag. X

Wir bitten Sie diese 3. Anzeige (1.155€) von X zu mildern weil, meine Mutter arbeitslos ist und sie sehr wenig Notstandshilfe bekommt.

Auch X hat probiert bei dem Militärkommando Oberösterreich teilzunehmen aber durch die psychologischen und ärztlichen Untersuchungen als UNTAUGLICH erklärt."

Der Bw hat dem Oö. Verwaltungssenat u.a. mitgeteilt, dass er kein Einkommen hat, dass er kein Vermögen hat und dass er keine Sorgepflicht hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28. Februar 2011, Zl. S 8548/ST/10, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses einschlägig sind, vor. Dies wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Das Verschulden des Bw wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als Vorsatz und im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum