Linz, 29.03.2011
E R K E N N T N I S
I. Die Berufung wird im Punkt 1) als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:
"Sie haben am 10.1.2011 um 09:50 Uhr, in Rohrbach mit Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen X u. Anhänger, Kennzeichen X, auf der B38 bis zum Strkm 153,8 einen Rundholztransport durchgeführt wobei das Gesamtgewicht 54.160 kg betragen hat. Dadurch haben Sie zumindest fahrlässig die höchste zulässige Gesamtmasse des Kraftwagenzuges um 10.160 kg überschritten. Sie dadurch gegen § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.7a KFG verstoßen."
Hinsichtlich der Punkt 2) und 3) wird der Berufung statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Im Punkt 1.) werden als Kosten des Berufungsverfahrens 120 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Im übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e
Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
Zu II. 64 Abs.1 u. 2. und § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach drei Geldstrafen (600 Euro, und 2 x 350 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 und 2 x 70 Stunden verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:
Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer bereits anberaumten Berufungsverhandlung konnte letztlich angesichts des Verzichtes seitens des Berufungswerbers unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung der Wiegescheine und der Eichbestätigung sowie durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen TOAR Ing. X. Dem Berufungswerber wurde dazu Gelegenheit zur Äußerung eröffnet.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Berufungswerber verweist u.a. auf das h. Erk. vom 06.07.2007, VwSen-162277. Dieses betraf wohl ebenfalls ein von der belangten Behörde erlassenes Straferkenntnis vom 30.5.2007, VerkR96-499-2007, worin es jedoch um die Verwiegung eines Sattelkraftfahrzeuges gegangen ist. Wie der Amtsachverständige zu diesem Verfahren in dessen Stellungnahme vom 17.3.2011, VerK-210002/378 klarstellend ausgeführte, wurden hier, laut dessen Rücksprache mit dem Meldungsleger, beide Fahrzeugkomponenten (Zugfahrzeug und Anhänger) jeweils einzeln gewogen. Die Richtigkeit des festgestellten Gesamtgewichtes wurde letztlich vom Sachverständigen bestätigt.
Dem Sachverständigen wurde fernrer von h. die Eichbestätigung der Brückenwaage zur Verfügung gestellt. Selbst aus laienhafter Sicht ist völlig plausibel, dass aus der Addition des Gewichtes der Einzelkomponenten das Gesamtgewicht des Lastkraftwagenzuges folgt. Die Berufungsbehörde zweifelt daher nicht der Richtigkeit der fachlichen Schlussfolgerung des Amtssachverständigen.
Wenn nun der Berufungswerber letztlich im Rahmen des Parteiengehörs mit seiner Stellungnahme vom 25.3.2011 das festgestellte Gesamtgewicht im Ergebnis ebenfalls außer Streit zu stellen scheint und er auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet, vermag er mit dem Hinweis auf die "Vereisung des Holzes" die als exorbitant zu bezeichnende Überladung keineswegs zu relativieren. Vielmehr könnte hinter diesem Ausmaß durchaus System vermutet werden.
Die weiteren Ausführungen über die Fahrt "im Ausmaß von rund 6 km bzw. die 9 km bis zum Lagerhaus" haben für die Beurteilung über Schuld- u. Tatunwert nach h. Überzeugung keine nachvollziehbare Relevanz.
4.1. Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn u. a.
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, …….. durch die Beladung nicht überschritten werden, ......
Nach § 102 Abs.1 Z1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein solches nur in Betrieb nehmen wenn er sich in zumutbarer Weise davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........
Nach Lehre und Judikatur kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.
Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).
4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Vermeidung einer in einem Verstoß gemäß § 44a Ziffer 1 bis 3 VStG gelegenen Unzulänglichkeit (hier die weitgehende Unlesbarkeit des Tatvorwurfes) verpflichtet eine entsprechende Änderung in einem Schuldspruch vorzunehmen. Es schien daher, insbesondere der besseren Lesbarkeit wegen, eine Spruchänderung geboten um den Tatvorwurf auf den Kern des Fehlverhaltens zu reduzieren. Eine die Identität der Tat betreffende rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlungen liegt jedoch dem erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl zu Grunde.
4.3. Zur Frage der gesonderten Bestrafung betreffend die Überladung auch einzelner Komponenten ist folgendes zu sagen:
Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht. Hier liegt eine Überladung u. demnach auch nur eine Tathandlung vor.
Hat der Täter jedoch eine deliktische Handlung begangen, welche, wie auch hier, die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt (auch der Anderen) voll erfasst wird, liegt eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).
Im konkreten Fall hat der Berufungswerber die zulässige Summe des Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges überschritten. Eine derartige Überschreitung geht einerseits (in der Regel) auch mit der Gewichtsüberschreitung der einzelnen Komponenten und andererseits ist ein solches Verhalten als in Tateinheit begangenes Unrecht zu sehen, dessen Unwert ebenfalls als Einheit zu Tage tritt.
Im konkreten Fall ergibt die Addition der Gesamtmassen von Zugfahrzeug u. Anhänger ein Gewicht von 54.160 kg, während das höchste zulässige Gesamtgewicht für den Rundholztransport 44.000 kg beträgt. Bei diesem Umfang der Überladung liegt es in der Natur der Sache, dass – wenn auch im relativ geringem Umfang – zusätzlich auch das Zugfahrzeug als auch der Anhänger bzw. auch einzelne Achsen – je als Einzelkomponente(n) des Kraftwagenzuges - überladen war(en).
In der Anzeige der Polizei wurde darüber hinaus in gänzlich unerfindlicher Weise auch noch zwei weitere Überladungskomponenten als Verwaltungsübertretung vermutet. Diese Überschreitung(en) wurde(n) - im Gegensatz zu den übrigen - von der Behörde nach der beeinspruchten Strafverfügung nicht mehr weiter verfolgt.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit der Bestrafung des Punktes 1) jedenfalls auch die Punkte 2) und 3) konsumiert sind.
Somit ist in diesem Punkt der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Ergebnis im Recht.
Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, Zl. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig ist, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. jüngst h. Erk. v. 10.03.2011, VwSen-30100(/2/Gf/Mu, mit Hinweis auf EGMR v. 10.2.2009, 14939/03 [Zolotukhin-Urteil]. Auch dies ist hier nicht der Fall.
Aufgrund dieser Überlegungen sind die Tatvorwürfe in Punkt 2) und Punkt 3) zu beheben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.
5. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.
5.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere in einem Umfang von zehn Tonnen - geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen.
Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen wohl billigend Kauf genommen zu haben scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.
In der hier in Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 12% mit 600 Euro ausgesprochenen Geldstrafe kann daher ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A). Die Berufungsbehörde legt ihrer Entscheidung ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von 2.000 Euro netto zu Grunde.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r