Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165842/5/Kof/Th

Linz, 08.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Februar 2011, VerkR96-6568-2009, nach der am 6. April 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht erkannt:

 

 

Die Punkte 1. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2., 3., 5. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen (zu 2., 3., 5. und 6.):

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (50 + 181,50 =) .............................................. 231,50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .................................. 23,15 Euro

                                                                                                    254,65 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(15 + 55 =) .......................................................................... 70 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 14.08.2009 um 15:30 Uhr als Lenker des Kraftrades, einspurig, mit dem amtlichen Kennzeichen RI-..... in der Gemeinde W. in B. Nr. folgende Übertretungen begangen:

 

  1. Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 115 - 120 km/h erreicht werden konnte. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.
  2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. S., geb. am ....... 1993 gelenkt, wobei festgestellt wurde, das Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

     Folgende Änderungen wurde vorgenommen: Änderung von Auspuff

  1. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt.
  2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

     Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig gewesen.

  1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

     Folgende Änderungen wurde vorgenommen: Kettensatz gewechselt.

 

 

  1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. S. gelenkt, wobei festgestellt wurde, das Sie es unterlassen haben nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

     Folgende Änderungen wurde vorgenommen: Düse gewechselt

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.:  § 102 Abs.1 i.V.m. § 36 lit.a KFG

Zu 2.:  § 33 Abs. 1 KFG

Zu 3.:  § 102 Abs. 10 KFG

Zu 4.:  § 37 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 FSG

Zu 5.:  § 33 Abs. 1 KFG

Zu 6.:  § 33 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                       falls diese uneinbringlich ist,                       gemäß

     Euro                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

 

zu 1.: 50,00 Euro                   15 Stunden                                     § 134 Abs.1 KFG

zu 2.: 40,00 Euro                   12 Stunden                                    § 134 Abs.1 KFG

zu 3.: 15,00 Euro                   6 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG

zu 4.: 181,50 Euro       55 Stunden                                    § 37 Abs. 1 FSG

zu 5.: 40,00 Euro                   12 Stunden                                     § 134 Abs.1 KFG

zu 6.: 40,00 Euro                   12 Stunden                                    § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,65 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

 

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  403,15 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23. Februar 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. März 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 6. April 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher Herr GS (= Vater des Bw), der Rechtsvertreter des Bw sowie die Zeugin und Meldungslegerin Frau RI CF, PI W. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben Herr GS sowie

der Rechtsvertreter des Bw

-     betreffend die Punkte 1. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

    die Berufung zurückgezogen und

-     betreffend die Punkte 2., 3., 5. und 6. die Berufung aufrecht erhalten.

 

Die Punkte 1. (= § 102 Abs.1 iVm. § 36 lit.a KFG) und

                 4. (§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG)

sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu den Punkten 2., 5. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Der Bw hat am verfahrensgegenständlichen KFZ Änderungen vorgenommen – technisch durchgeführt wurden diese anlässlich eines Motorschadens von seinem Vater, dem bei der mVh anwesenden Herrn GS.

Bei der mVh konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob bzw. dass es sich dabei um anzeigepflichtige Änderungen im Sinne des § 33 Abs.1 KFG gehandelt hat.

 

Zu Punkt 3. (§ 102 Abs.10 KFG – "Verbandszeug"):

Die amtshandelnde Polizeibeamtin hat glaubwürdig ausgesagt, dass das vom Bw vorgewiesene Verbandszeug verschmutzt gewesen sei.

Ob das vom Bw vorgewiesene Verbandszeug zur Wundversorgung noch geeignet gewesen wäre oder nicht, konnte jedoch im Verfahren nicht mehr festgestellt werden.

 

Betreffend die Punkte 2., 3., 5. und 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit

o        der Berufung stattzugeben,

o        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und

o        auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

 

Zu 1. – 6.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum