Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165889/2/Br/Th

Linz, 04.04.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 3. März 2011, Zl. S-25354/10, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 20, § 24 § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben angeführten Bescheid gemäß § 49 Abs. 2 VStG die von ihr am  11.01.2011 wider den Berufungswerber in der Höhe von 360 Euro ausgesprochene Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt.

Dem Berufungswerber wurde im Schuldspruch zur Last gelegt, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X und dem damit gezogenen Sattelanhänger, Kennzeichen X am 26.09.2010 um 19.54 Uhr, auf der Autobahn A 25, Abfahrt Wels Nord, dieses später als 2 Stunden nach Beginn des LKW-Fahrverbotes (gemeint wohl früher und bereits vor Ende des Fahrverbotes) gelenkt zu haben, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

 

1.1.  In der Begründung des unter die Mindeststrafe reduzierten Strafausmaßes vermeinte die Behörde im Ergebnis, nun die vom Berufungswerber dargelegten familiären Verhältnisse  berücksichtigt zu haben. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Auf Grund seiner Einsicht könne angenommen werden, dass die nun verhängte Geldstrafe ausreiche, um ihn in Zukunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

 

2. In der auch dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch eingebrachten Berufung vermeint der Berufungswerber,  die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zwar zuzugeben. Nach seinem  Dafürhalten wäre jedoch aufgrund des Umstandes, dass er die Tat nicht bewusst gesetzt habe und er das Fahrverbot außerdem lediglich um ca. 10 Minuten missachtet habe, die festgesetzte Geldstrafe daher trotz seines bereits eingebrachten Einspruches immer noch zu hoch bemessen.

Seiner Meinung wäre außerdem das Ausmaß seines Verschuldens relativ gering und die Folgen unbedeutend.

Als weiteren Milderungsgrund verweise er noch einmal auf seine seit 01.01.2011 bestehende Arbeitslosigkeit sowie die monatliche Zahlung von Alimenten sowie von 2 Krediten und einer Leasingrate in der Gesamthöhe von etwa 1.300 Euro. Einen Nachweis habe er der Bundespolizeidirektion Wels bereits übermittelt.

Er ersuche daher um Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Sollte die Beendigung des Strafverfahrens nicht möglich sein, ersuche er zumindest um eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

 

3. Da  keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier mangels gesonderten Antrages iVm der bloßen Strafberufung unterbleiben (51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und die sich daraus ergebenden Tatumstände sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers.

 

 

4.  Der Berufungswerber wurde am Sonntag den 26.9.2010 um 19:54 Uhr im Zuge einer Verkehrskontrolle mit seinem Sattelkraftfahrzeug einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei gab er sinngemäß an, um 17:00 Uhr in Asten losgefahren zu sein und  eine Bewilligung zu haben. Sein Chef toleriere im Übrigen von der Strecke abzuweichen, um in Marchtrenk zu tanken.  Gemeint offenbar, das Abweichen von der von der Ausnahmebewilligung umfassten Strecke.

Der Schuldspruch ist bereits durch die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen, sodass die abermals vorgetragenen inhaltlichen Ausführungen auf sich bewenden bleiben müssen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Grundsätzlich ist auf die widersprüchliche Verantwortung des Berufungswerbers hinzuweisen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung (die im Übrigen zu einer Reduzierung der Geldstrafe von 350 Euro auf 200 Euro führte) vermeint dieser lapidar "an diesem Tag nicht genau auf die Uhr gesehen zu haben und vermutlich ein paar Minuten früher dran gewesen zu sein."

Damit vermag er jedoch diese  Fahrt bei der Anhaltung noch mehr als zwei Stunden vor Ende des Wochenendfahrverbotes in keiner wie immer gearteten Weise zu entschuldigen. Dies lässt vielmehr darauf schließen, dass er den Regelverstoß gegen dieses zeitliche Fahrverbot ganz bewusst in Kauf zu nehmen geneigt gewesen sein muss.

Nach weiteren Klarstellungen unter Hinweis auf Telefonate und dem Schreiben des Berufungswerbers vom 10.3.2010 (richtig wohl 10.3.2011) wurde der Einspruch offenbar als bloß gegen das Strafausmaß gerichtet klargestellt womit der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs.

Mit Blick darauf erweist sich der "entschuldigende" Hinweis in der nun vorliegenden Berufung gegen die ausgesprochene Strafe, wonach der Berufungswerber vermeint die "Tat nicht bewusst gesetzt zu haben", einmal mehr als unlogisch und lässt einen Hinweis auf einen minderen Grad des Verschuldens oder einen entschuldbaren Irrtum über die Rechtslage nicht erkennen u. somit für den Berufungswerber nichts gewinnen.

Im Verstoß gegen dieses Verbot wird in nicht bloß unerheblichen Ausmaß gegen rechtlich geschützte Interessen verstoßen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift verhindern, dass an Wochenenden, abgesehen von den klar definierten und jedem Fahrzeuglenker bereits bei der Fahrprüfung umfassend klargemachten Ausnahmen, keine Schwerfahrzeuge auf den Straßen unterwegs sind. Dies nicht zuletzt aus Gründen der Lärmvermeidung und wohl auch der Verkehrssicherheit. Letztere insbesondere im starken Individual- u. Rückreiseverkehr aus dem Wochenende in die Zentralräume.

Selbst die vom Berufungswerber argumentierte Zeitspanne von "nur wenigen Minuten"  innerhalb bzw. bis zum Ende des Fahrverbotes erweist sich als unerfindlich. Daher konnte auch nicht der mildere Straftatbestand nach §  99 Abs.2b StVO (Strafrahmen bis zu 726 Euro) zur Anwendung gelangen.

Vor diesem Hintergrund wurde (wohl ebenfalls irrtümlich) die Geldstrafe bereits unter den gesetzlichen Strafrahmen festgesetzt.

 

 

 

5.1. Gemäß § 99 Abs.2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotesordnung verstößt.

 

Nach § 42 StVO besteht ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge.

 

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

  (2) In der im Abs.1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die Milderungsgründe bzw. die entsprechend gewerteten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse (irrtümlich) die vorgesehene Mindeststrafe unterschritt vermag dies der unabhängige Verwaltungssenat schon wegen § 51 Abs.6 VStG (Verschlechterungsverbot) nicht mehr zu korrigieren. In Anwendung des § 20 VStG kann jedoch dieser Mangel saniert werden.

Eine noch weitere Reduzierung des Strafausmaßes scheint jedoch mit Blick auf die Tatumstände  sachlich nicht vertretbar.

 

Der Berufung musste daher letztlich ein Erfolg versagt bleiben.

 

Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich begründet (Punkt II. oben).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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