Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100742/4/Sch/Kf

Linz, 04.09.1992

VwSen - 100742/4/Sch/Kf Linz, am 4. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des P R vom 15. Juli 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 1992, VerkR-96/5975/1992-Han/B, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 14. Juli 1992, VerkR-96/5975/1992-Han/B, dem Einspruch des Herrn P R, Hstraße, U, vom 27. Juni 1992 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15. Juni 1992, VerkR-96/5975/1992-Han/B, verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 2.700 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 72 Stunden festgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei dem Delikt, das der Verwaltungsstrafe zugrundeliegt, handelt es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei der Berufungswerber anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eine solche von 147 km/h eingehalten hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen bzw. zumindest zu beträchtlicheren Folgen als bei Einhaltung der erlaubten Höhchstgeschwindigkeiten. Solche Delikte sind daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden, wobei naturgemäß primär auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen ist. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h, also fast um die Hälfte, überschritten. Es kann davon ausgegangen werden, daß solche Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht "versehentlich" unterlaufen, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen werden.

Die Erstbehörde ist bei der Strafzumessung vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen, obwohl dies nicht zutrifft. Der Berufungswerber mußte von der Bezirkshauptmannschaft O bereits wegen zahlreicher Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft werden, wobei allein die Geschwindigkeitsüberschreitungen 9 Vormerkungen darstellen. Ausgehend von dieser Tatsache kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.700 S keinesfalls als überhöht bezeichnet werden, insbesonders ist in diesem Zusammenhang auf den spezialpräventiven Aspekt der Strafe hinzuweisen.

Der Umstand, daß der Berufungswerber offensichtlich durch die Sorge um seine kranke Tochter zur Geschwindigkeitsüberschreitung "verleitet" wurde, wurde bereits von der Erstbehörde, wenn auch nicht expressis verbis, berücksichtigt. Es muß aber festgehalten werden, daß derartige persönliche Motive im Hinblick auf den Schutzzweck von Geschwindigkeitsbeschränkung, der auf die Verkehrssicherheit hinzielt, in den Hintergrund zu treten haben. Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber bei einem geschätzten monatlichen Mindesteinkommen von 10.000 S ohne Gefährdung seiner Sorgepflichten zugemutet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. S c h ö n

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