Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522793/8/Kof/Th

Linz, 07.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09.02.2011, GZ.: VerkR21-373-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.2 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 32 Abs.1 Z1,

§ 30 Abs.1 FSG,

§ 29 Abs.3 FSG,

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung – gerechnet
ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen

 

-         für den selben Zeitraum

     •    das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
           und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und

     •    das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen
           Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen  sowie

-         verpflichtet, den Führerschein nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.02.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf die negative verkehrspsychologische Stellungnahme, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle AAP Salzburg vom 24.11.2010 sowie auf das Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde vom 25.11.2010.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die amtsärztliche Sachverständige,
Frau Dr. EW, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit das Gutachten vom 18. März 2011, Ges-310610/3-2011 erstellt:

 

"Aus den aktenkundigen Unterlagen wurden folgende Befunde eingesehen:

-        Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 25.11.2010 Dr. MH

-        Verkehrspsychologische Stellungnahme der angewandten Psychologie und  Forschung, Landesstelle Salzburg und Oberösterreich, von Frau Mag. VT vom 24. November 2010.

 

Aus dieser Stellungnahme geht wie folgt hervor, dass sich beim Bw in allen kraft-fahrspezifischen Leistungsbereichen gravierende und somit den Anforderungen im Straßenverkehr nicht entsprechende Ergebnisse erheben ließen.

Ausreichende Kompensationsmöglichkeiten könnten hierfür auch vor dem Hintergrund seines mangelnden Problembewusstseins im Hinblick auf die altersbedingten Defizite des Bw nicht angenommen werden.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei daher derzeit nicht gegeben, sodass der Bw nicht geeignet sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 Klasse A und B bzw. auch nicht zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen.

 

 

 

Nach Akteneinsicht wurde h.o. bezüglich der verkehrspsychologischen Stellungnahme ein Telefonat mit Frau Mag. VT geführt, um zu klären, ob der Bw eventuell mit Auflagen örtlicher oder zeitlicher Beschränkungen noch geeignet sei Kraftfahrzeuge zu lenken, wobei eine Ergänzung zur verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 7. März 2011 von Frau Mag. VT übermittelt wurde.

 

Aus dieser ist abzuleiten, dass beim Bw im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich erhobene Daten gravierende Defizite in allen erhobenen Teilbereichen, Konzentrationsfähigkeit, selektive Aufmerksamkeit, diskriminative Reizbeantwortung, Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit, Sensomotorik, logisches Denken und visuelles Kurzzeitgedächtnisses gezeigt haben.

Vor dem Hintergrund der deutlich verminderten Ergebnisse können ausreichende Kompensationsmöglichkeiten beim Klienten nicht angenommen werden.

Aus verkehrspsychologischer Sicht sei daher auch auf Grund der im Gespräch erhobenen mangelnden Einsicht und dem fehlenden Problembewusstsein im Hinblick auf die deutlichen Defizite des Bw von einer Beobachtungsfahrt zur Feststellung einer bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuraten.

 

Aus den vorliegenden Befunden, insbesondere der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 24. November 2010 der Landesstelle Salzburg und Oberösterreich, angewandte Psychologie und Forschungs-GmbH sowie deren Ergänzung vom 7. März 2011 ist abzuleiten, dass es sich beim Bw um deutliche Mängel der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit handelt, aus denen sich ergibt, dass der Bw nicht mehr geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken.

Auch wurde die Möglichkeit einer eventuellen Beobachtungsfahrt zur Feststellung einer allfälligen bedingten Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf Grund der erhobenen mangelnden Einsicht und des fehlenden Problembewusstseins im Hinblick auf die deutlichen Defizite kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aus Sicht des Verkehrspsychologen ausgeschlossen, weshalb sich ergibt, dass der Bw auch aus ho. Sicht nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1, Klasse A
und B, zu lenken."

 

Der Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – mitgeteilt, er benötige die Lenkberechtigung zumindest im Gemeindegebiet, um seine kulturellen Tätigkeiten weiter ausüben zu können.

 

Ein – mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes – Gutachten eines Amtssachverständigen kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene – zB durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen – bekämpft werden;

VwGH vom 20.10.2005, 2005/07/0108; vom 11.07.2006, 2001/12/0194.

 

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Der Bw ist diesem Gutachten inhaltlich nicht – insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten.

 

Aus diesem Gutachtens ergibt sich, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) gegeben ist.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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