Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301010/4/Gf/Mu

Linz, 31.03.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung und der Vorstellung der x, 1.) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 2011, Zl. Pol96-620-2010, wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz und 2.) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Februar 2011, Zl. Pol96-620-2010, mit dem eine Vorstellung gegen einen Kostenbescheid als verspätet zurückgewiesen wurde, beschlossen:

1. Die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

2. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 2011, Zl. Pol96-620-2010, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt, weil sie bereits seit einigen Jahren bis zum Tag der Beschlagnahme am 16. Juli 2010 um 10.00 Uhr ohne Zustimmung 24 Schafe im Garten und in den Stallungen des Anwesens ihres Bruders gehalten habe, obwohl die Haltungsbedingungen insbesondere hinsichtlich deren Ernährung, Wasserversorgung, Einzäunung und Stallbedingungen immer schlechter geworden seien; denn der Amtstierarzt habe festgestellt, dass diese Schafe zum Teil unversorgte Verletzungen infolge einer am Vortag vorgenommen Schur gehabt und bei einigen Tieren starke Mängel an den Klauen bestanden hätten sowie für alle 24 Schafe lediglich zwei halbvolle 10-Liter-Kübel mit Wasser zur Verfügung gestanden seien. Zudem seien die Stallungen völlig verdreckt und mit Gerümpel angeräumt gewesen und für die Nahrungsaufnahme sei nur ein völlig ungepflegter Garten als Schafweide zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich der Unterbringung, Fütterung und Betreuung seien diesen Tieren daher Schmerzen und Leiden zugefügt worden, weshalb die Rechtsmittelwerberin insoweit eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 13 i.V.m. § 38 Abs. 1 Z. 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr.I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.I 35/2008 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb sie nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Tatvorwurf sowohl aufgrund von Mitteilungen der Gemeinde Frankenburg als auch des Eigentümers der Landwirtschaft sowie diverser Überprüfungen und Befundungen des Amtstierarztes und der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die besonders lange Dauer der nicht regelkonformen Haltung als erschwerend zu werten gewesen. Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der
belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.1.2. Gegen dieses ihr am 11. Februar 2011 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richten sich die vorliegenden, jeweils am 28. Februar 2011 persönlich bei der belangten Behörde abgegebenen Berufungen vom 25. Februar und vom 28. Februar 2011.

 

Im dem mit 25. Februar 2011 datierten Berufungsvorbringen wird ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin seit Ende 1979/1980 gemeinsam mit ihrem Vater einen Teil der Landwirtschaft ihres Bruders im Wege einer Tierhaltung bewirtschaftet habe. Für die Wasserversorgung sei allerdings immer ihr Bruder zuständig gewesen. Nach dem Ableben ihres Vaters im Jahr 2002 habe sie sich alleine um die Bewirtschaftung dieses Grundstückes gekümmert. Dabei habe sie für die Schafe jeweils mehr als nur 5 bis 7 Kübel frisches Wasser pro Tag zur Verfügung gestellt. Außerdem hätten die Tiere sowohl am Tag als auch in der Nacht freien Zutritt und Auslauf ins Freie gehabt. Die Schafschur habe sie stets von einem
erfahrenen Fachmann durchführen lassen. Die Verletzungen der Schafe könnten daher auch von Rangeleien der Böcke, die sich unter den Schafen befunden haben, stammen. Bei der Unterkunft der Tiere habe es sich um ein älteres Gebäude ihres Bruders gehandelt, weshalb sie diesem auch einen angemessen Pachtzins angeboten habe, den dieser jedoch abgelehnt habe. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass sie die Behörde telefonisch gezwungen hätte, eine Unterkunft für die Tiere zu beschaffen. Daher wird einerseits die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidiger und andererseits die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

In ihrem weiteren Schriftsatz vom 28. Februar 2011 bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass der Zusteller der Österreichischen Post AG das Ende der Abholfrist mit 28. Februar 2011 datiert habe, weshalb sie das Straferkenntnis erst am 25. Februar 2011 beim zuständigen Postamt behoben habe. Aus dem Straferkenntnis habe sie dann von der zweiwöchige Einspruchsfrist erfahren. Daher wird ein Antrag auf entsprechende Fristverlängerung gestellt.

 

1.2.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. Februar 2011, Zl. Pol96-620-2010, wurde die verspätet eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenbescheid vom 4. Jänner 2011, Zl. Pol96-620-2010, gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

Begründend wird dazu ausführt, dass der Beschwerdeführerin dieser Kostenbescheid am 24. Jänner 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Dagegen habe die Rechtsmittelwerberin am 9. Februar 2011 um 15.03 Uhr per Telefax eine Vorstellung erhoben, die jedoch als erst am 10. Februar 2011 bei der belangten Behörde eingegangen anzusehen sei.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Kostenbescheides wurde die Beschwerde­führerin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen den Bescheid
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der
belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2.2. Gegen diesen ihr am 16. Februar 2011 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. März 2011 per Telefax eingebrachte Berufung vom 2. März 2011.

 

Darin weist die Beschwerdeführerin auf eine frühere Vorstellung hin, die sie bereits zuvor bei der belangten Behörde eingebracht habe, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beantragt wird.

 


2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Pol96-620-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat in den gegenständlichen Fällen – weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegenden Berufungen hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2.1 Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. Februar 2011, Zl. Pol96-620-2010, wurde der Rechtsmittelwerberin laut dem in dem Akt erliegenden Rückschein am 11. Februar 2011 (Freitag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 25. Februar 2011 (Freitag, kein Feiertag).

 

3.2.2. Der Kostenbescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Jänner 2011, Zl. Pol96-620-2010, wurde der  Beschwerdeführerin laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 24. Jänner 2011 (Montag, kein Feiertag) durch Hinterlegung zugestellt. Auch in diesem Fall begann die zweiwöchige Frist für die Vorstellung des § 57 AVG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf des 7. Februar 2011 (Montag, kein Feiertag).

3.2.3. Da sowohl die gegenständliche Berufung gegen das Straferkenntnis vom 7. Februar 2011 als auch die Vorstellung gegen den Kostenbescheid vom 4. Jänner 2011 offenbar verspätet erhoben worden sein dürften, hat der Oö. Verwaltungssenat der Rechtsmittelwerberin mit h. Schreiben vom 11. März 2010, Zl. VwSen-301010/2/Gf/Mu, Gelegenheit gegeben, ho. einlangend bis zum 30. März 2011 zur Frage der Verspätung ihrer Berufung und ihrer Vorstellung Stellung zu nehmen und gleichzeitig dem Oö. Verwaltungssenat allfällige einen gegenteiligen Sachverhalt – nämlich insbesondere, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides von ihrer Abgabestelle in Frankenburg am Hausruck ortsabwesend gewesen wäre – belegende Beweismittel vorzulegen.

 

Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

 

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung der Rechtsmittel nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich sohin die erst am 28. Februar 2011 bei der belangten Behörde persönlich abgegebenen Berufungen sowie die erst am 9. Februar 2011 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Vorstellung jeweils als verspätet erweisen. Die Vorstellung gegen den Kostenbescheid war daher – wie im konkreten Fall geschehen – als unbegründet abzuweisen, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist.

 

3.3. Aus diesen Gründen war daher die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingegangen werden konnte, und die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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