Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165409/2/Kei/Eg

Linz, 31.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X,  vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. August 2010, Zl. VerkR96-1839-2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt wird.

         Zwischen "Sie sind" und "mit einem Verkehrsunfall" wird eingefügt       "als Lenkerin".

 

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde St. Nikola an der Donau, Treppelweg (öffentliche Straße in die Siedlung Hirschenau) bei der Kreuzung mit der Donau Straße B3, Telefonzelle, (Standort Nr. 9545).

Tatzeit: 29.05.2010, 11:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO 1960

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, CITROEN JUMPER, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,             gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro                            72 Stunden                                      § 99 Abs. 3 lit. b                                                                                        StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. September 2010, Zl. VerkR96-1839-2010, Einsicht genommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin (Bw) lenkte den LKW mit dem Kennzeichen X am 29. Mai 2010 um 11.15 Uhr in der Gemeinde St. Nikola an der Donau auf einem Treppelweg, einer öffentlichen Straße in die Siedlung Hirschenau, bei der Kreuzung mit der Donau Straße B3. Dabei beschädigte die Bw mit dem durch sie gelenkten LKW eine Telefonzelle (Standort Nr. 9545). Die Bw fuhr nach der erfolgten Beschädigung der Telefonzelle weiter zur Baustelle neben dem Haus Hirschenau 20 in St. Nikola an der Donau. Dort wurde durch die Bw dann Baumaterial vom angeführten LKW abgeladen und dort ist dann KI X von der PI Grein während des Abladens des Baumaterials – und zwar am 29. Mai 2010 um 11.40 Uhr – eingetroffen.

Die o.a. Beschädigung der Telefonzelle durch den LKW hat X beobachtet. X verständigte deswegen am 29. Mai 2010 um 11.18 Uhr die Polizei – und zwar die Bezirksleitstelle Melk. In dem durch die Bw gelenkten LKW ist während der gegenständlichen Fahrt auch der Ehemann der Bw Dr. X mitgefahren. Eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle erfolgte durch die Bw bis zum o.a. Eintreffen des KI X bei der Baustelle nicht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugen X, KI X und Dr. X und der Bw und der Angaben in der gegenständlichen Anzeige der PI Grein.

 

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, Manz-Verlag, Seiten 85, 89 und 96, hingewiesen:

"Es kann nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht von einem unnötigen Aufschub der polizeilichen Meldung gesprochen werden, wenn der Beschädiger noch einige Zeit am Unfallort verbleibt, um auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zu warten und einen Verständigungszettel auszufüllen und am Fahrzeug anzubringen und sich sodann vom Unfallort unmittelbar zum Gendarmerieposten begibt, wo nach Verstreichen einer halben Stunde nach dem Unfallzeitpunkt die vorgeschriebene Verständigung erfolgt. VwGH 19.9.1984, 83/03/0358, ZVR 1985/72."

"Unter 'ohne unnötigen Aufschub' kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises zu erfolgen hat. VwGH 12.11.1970, 1771/69, ZVR 1971/134."

"Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales 'ohne unnötigen Aufschub' kommt es nicht so sehr auf die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes, sondern vielmehr darauf an, wie diese Zeit genützt wurde. VwGH 24.2.1993, 92/02/0292, ZVR 1995/67."

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1000 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist, als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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