Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165748/5/Kof/Eg

Linz, 04.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 04.01.2011, VerkR96-12154-1-2010, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG  iVm  § 24 VStG

§§ 63 Abs. 3 und 13 Abs. 3 AVG  iVm  § 24 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen näher bezeichneter Verwaltungs-übertretungen nach dem GGBG eine Geldstrafe von 750 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen – verhängt und weiters  einen Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro vorgeschrieben.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 825 Euro.

 

Dieses Straferkenntnis wurde vom Bw am Montag, dem 10. Jänner 2011 persönlich übernommen; siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen – vom Bw unterfertigten – Rückschein.

 

 

Am Samstag, dem 29. Jänner 2011 hat der Bw – per E-Mail – folgende Berufung erhoben:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen oben angeführtes Straferkenntnis erhebe ich hiermit Berufung.

 

Dazu möchte ich festhalten, dass ich das Schreiben erst am 17.1.2011 erhalten habe, da ich in der Woche vom 10 – 15.1. im Ausland war.

 

Eine Begründung und Unterlagen werde ich innerhalb von 4 Wochen nachreichen.

 

Mit freundlichen Grüßen"

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

I.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde vom Bw am Montag, dem 10. Jänner 2011 persönlich übernommen; siehe die Übernahmebestätigung, datiert mit 10.01.2011 und vom Bw (Empfänger) mit Unterschrift bestätigt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag,

dem 24. Jänner 2011 erhoben werden müssen.

 

Die Berufung vom Samstag, dem 29. Jänner 2011 wurde somit – um fünf Tage – verspätet eingebracht.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mittels E-Mail mitgeteilt und von ihm nicht bestritten.

 

 

Die Berufung ist dadurch als unzulässig (verspätet eingebracht) zurückzuweisen.

 

 

 

 

II.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die vom Bw erhobene Berufung beinhaltet jedoch keinen derartigen begründeten Berufungsantrag.

 

Mit Schreiben des UVS des 11.02.2011, VwSen-165748/2/Kof/Eg, wurde dem Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) aufgetragen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Diese Frist wurde mit Schreiben des UVS (E-Mail) vom 23. Februar 2011 bis
15. März 2011 verlängert.

 

Weiters wurde dem Bw mitgeteilt dass – für den Fall, dass er diese Frist ungenützt verstreichen lässt – die von ihm erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist und bis zum heutigen Tage keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

Die Berufung ist dadurch auch mangels begründetem Berufungsantrag

als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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