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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100744/10/Weg/Ri

Linz, 12.01.1993

VwSen - 100744/10/Weg/Ri Linz, am 12. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr.Kurt Wegschaider über die Berufung des E P , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. O H und Dr. K S, vom 22. Juli 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Juli 1992, VerkR96/989/1992-Or/Sch, betreffend die Fakten 2 und 3 nach der am 18.Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 zurückgezogen wurde, zu Recht:

I.: Die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.1 lit.b StVO 1960) wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 99 Abs.2 lit.e StVO 1960) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

III.: Der Berufungswerber hat betreffend das Faktum 2 zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (300 S) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Hinsichtlich des Faktums 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, i.d.F. BGBl. Nr. 866/1992 (AVG), i.V.m. § 19, § 24, § 44a Z.1, § 45 Abs.1 Z.1 und Z.3, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, i.d.F. BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.5 StVO 1960, 2.) § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960, 3.) § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und 4.) § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S (im NEF 48 Stunden), 2.) 3.000 S (im NEF 72 Stunden), 3.) 2.000 S (im NEF 48 Stunden) und 4.) 12.000 S (288 Stunden) verhängt, weil dieser am 22. Jänner 1992 gegen 1.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen 0 von B L in Richtung Kstraße auf Höhe S gelenkt hat und dabei gegen einen abgestellten PKW stieß und diesen beschädigte. Er hat es nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, 1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war; 2. hat er es unterlassen, die Unfallstelle abzusichern, da der beschädigte VW-Jetta nach dem Unfall in der Mitte der Fahrbahn stand und somit als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren; Auf der Weiterfahrt in Richtung T auf der B-Bezirksstraße bei Straßenkilometer kam er nach links von der Fahrbahn ab und hat es 3. nach Beschädigung einer Schneestange und eines Leitpflockes unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von diesen Beschädigungen ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität zu verständigen; 4. hat er den PKW bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Hinsichtlich des Faktums 1 ist dieses Straferkenntnis wegen der am 18. Dezember 1992 anläßlich der mündlichen Verhandlung erfolgten Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Faktums 4 besteht Kammerzuständigkeit. Diesbezüglich wird ein eigenes Erkenntnis erlassen.

II. Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 51e Abs.1 VStG für den 18. Dezember 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt.

Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung gilt hinsichtlich des Faktums 2 vor allem auf Grund der Zeugenaussage des Rev.Insp. Jung nachstehender Sachverhalt als erwiesen: Der Berufungswerber kollidierte am 22.1.1992 gegen 1.30 Uhr mit einem auf Höhe des Hauses Sweg in der Kstraße abgestellten PKW der Marke VW-Jetta und verschob dieses Fahrzeug aus der Parkposition in die Kreuzung S-Kstraße. Dieses Sachverhaltselement ist unstrittig. Strittig ist, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren, woran sich die Pflicht zur Setzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden knüpft. Rev.Insp. J beschrieb die Endposition des durch den Unfall beschädigten VW-Jetta so, daß dieser PKW auf der Kreuzung S-Kstraße im Kreuzungsbereich vorgefunden wurde, wobei dieser PKW auf der linken Fahrbahnhälfte der Kstraße unbeleuchtet stand. Es war zwar ein Vorbeifahren an diesem beschädigten PKW möglich, doch mußte dabei ein anderer Fahrstreifen gewählt werden, wie dies die Straßenverkehrsordnung vorsieht. Aus den vom Zeugen Rev.Insp. J angefertigten Lichtbildern, in welche während der Verhandlung Einsicht genommen wurde und die als Beilage zum Akt genommen wurden, ergibt sich, daß der beschädigte PKW insbesondere für Fahrzeuglenker, die auf der Kurhausstraße in Richtung Frontpartie des beschädigten PKW's fuhren, ein Verkehrshindernis darstellte und für diese Fahrzeuglenker wegen des auf der linken Fahrbahnseite unbeleuchtet abgestellten PKW's ein Folgeunfall zu befürchten war. Der Berufungswerber hätte zumindest auf der Kstraße eine Absicherungsmaßnahme etwa durch das Aufstellen eines Pannendreieckes setzen müssen, um den auf der Kstraße in Richtung Frontpartie des unfallbeschädigten PKW's nahenden Lenkern zu signalisieren, daß ein Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite abgestellt ist und ein Vorbeifahren an diesem gegen die Fahrtrichtung stehenden PKW nur unter Benützung der linken Fahrbahnseite möglich ist. Dies hat jedoch der Berufungswerber unterlassen. Der Berufungswerber ist somit der im § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 normierten Schadensvermeidungspflicht nicht nachgekommen. Dazu wird noch ausgeführt, daß der Schadensvermeidungspflicht auch anders nachgekommen hätte werden können, nämlich das verunfallte Fahrzeug nach erfolgter Anzeige beim Gendarmerieposten von der Unfallstelle beseitigen zu lassen. Der Berufungswerber hat jedoch den Gendarmerieposten Bad L von diesem Verkehrsunfall nicht verständigt und wurde das verkehrsbehindernd abgestellte Unfallfahrzeug erst Stunden später entfernt. Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, eine Absicherungspflicht hätte nicht bestanden, weil ein Vorbeifahren am verunfallten PKW noch möglich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß es auf die Vorbeifahrmöglichkeit nicht ankommt, sondern darauf, ob Folgeschäden zu befürchten sind. Der Eintritt eines möglichen Folgeschadens war deshalb nicht ausgeschlossen, weil der verunfallte PKW in unbeleuchtetem Zustand auf der linken Fahrbahnseite der Kstraße stand und in Ermangelung roter Lichter auf der Vorderseite des Unfall-PKW's hinsichtlich der Vorbeifahrrichtung irritiert war.

III. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2: Gemäß § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solche Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Der Berufungswerber ist der Mindestverpflichtung, nämlich auf der Kstraße in Blickrichtung Frontpartie des Unfall-PKW's ein Pannendreieck aufzustellen, nicht nachgekommen. Er hat damit die zur Vermeidung von Folgeschäden notwendigen Mindestmaßnahmen nicht gesetzt und somit das Tatbild der oben zitierten Gesetzesstelle objektiv und in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen auch subjektiv erfüllt.

Dieses Verhalten ist gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, wonach Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S ist in Anbetracht einer einschlägigen Vorstrafe und in Ermangelung von Milderungsgründen richtig angesetzt worden.

Zum Faktum 3: Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Begehungsdelikt und nicht, wie es die Erstbehörde in ihrem Spruch formuliert hat, um ein Unterlassungsdelikt. Dem Berufungswerber ist im Straferkenntnis zum Vorwurf gemacht worden, er habe die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter nicht verständigt. Dieses Unterlassen ist jedoch gemäß § 99 Abs.2 lit.e nicht unter Strafsanktion gestellt. Der Vorwurf hätte demgemäß lauten müssen, daß der Berufungswerber eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt hat (positives Tatbestandsmerkmal) und Strafbefreiung deshalb nicht eintreten konnte, weil die Verständigung der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bzw. des Straßenerhalters nicht erfolgte (negatives Tatbestandsmerkmal).

Eine Auswechslung des fehlerhaften Spruchs der Erstbehörde ist wegen schon eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

IV. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. Wegschaider

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