Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150851/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 05.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Mag. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Februar 2010 (richtig wohl: 2011), Zl. BauR96-184-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene     Straferkenntnis          aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren   eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.     

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 1. Februar 2009, 0.30 Uhr, die A1 bei km 171.000, Gästeparkplatz vor dem AB-Rasthaus Landzeit in Ansfelden Nord, Gemeinde Ansfelden, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei zum Tatzeitpunkt lediglich eine bereits abgelaufene Jahresvignette für das Jahr 2008 angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass falsch sei, dass dem Bw die Möglichkeit für ein "Organstrafmandat" in der Höhe von 120 Euro eingeräumt worden wäre. Am Kfz sei eine Benachrichtigung vom 31. Jänner 2009 angebracht gewesen, dass das Auto beschädigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Vignette noch gültig gewesen. Wenn die Polizeibeamten angegeben haben, sie seien am Wagen mehrmals gewesen und hätten nach Mitternacht eine weitere Benachrichtigung/Strafmandat wegen des Mautvergehens angebracht, habe der Bw eine solche Benachrichtigung nicht vorgefunden. Dies mögen die Polizisten mittels Durchschlagbeleges beweisen. Nach Besichtigung der Kfz-Schäden am nächsten Tag bei Tageslicht sei der Bw zur Polizeidienststelle Ansfelden gefahren. Dabei sei vom Polizisten kein Wort über ein Mautvergehen erwähnt worden. Nach Ansicht des Bw handle es sich – abgesehen von der Manövrierunfähigkeit des PKW nach Mitternacht – um ein Versäumnis des Beamten, ein Organstrafmandat an der Windschutzscheibe zu befestigen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 26. April 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette für das Jahr 2008  angebracht gewesen. Zusätzlich wurde in der Anzeige Folgendes angegeben: "Die Beamten bemerkten bei der Verkehrsunfallsaufnahme – Parkschaden (Beschädigung dieses weißen Mercedes durch einen anderen Verkehrsteilnehmer beim Ausparken), daß bei diesem, auf dem Gästeparkplatz ´Landzeit` abgestellten PKW nur die alte 08 Vignette amgebracht war. Der weisse Mercedes, mit dem Kennz X stand bei einer späteren Kontrolle am 01.02.12209 um 00.30 Uhr noch immer auf der selben Parkplatzfläche vor dem Rasthaus Landzeit. Erst in der späteren Nacht am 01.02..2009 meldete sich der Fzg-Lenker X X von zu Hause aus telefonisch bei der API Haid. Dabei gab Mag X X dem ho Besetzungsdienst KI X X an, dass er erst zu Hause durch den Verständigungszettel auf den Schaden an seinem Fzg aufmerksam geworden sei. Es besteht die Möglichkeit, dass Mag. X X, als er nach 00.30 Uhr des 01.02..2009 vom AB_Parkplatz in Ansfelden Nord wegfuhr, eine neue gültige Vignette am PKW angebracht hat. Diese Möglichkeit konnte aber bisher nicht geklärt werden, da Mag X X bisher nicht erreicht werden konnte."

 

Nach Strafverfügung vom 29. April 2009 brachte der Bw vor, dass er die Maut etwa eine halbe Stunde nach Ablauf der alten Jahresvignette 2008 nicht vorsätzlich hinterzogen hätte. Dies sei auf einen Unfall zurückzuführen, welcher sich am 31. Jänner 2008 (gemeint wohl: 2009) ereignet hätte. Der PKW sei daraufhin manövrierunfähig gewesen, da ein LKW beim Rückwärtsfahren den linken vorderen Kotflügel eingedrückt und das Blech so nahe an den Reifen gebracht hätte, dass ein Lenken nur mehr sehr eingeschränkt möglich gewesen sei. Auch sei es dem Bw am Samstag um 22.00 Uhr bei eisiger Kälte nicht möglich gewesen, noch irgendwelche sinnvolle Maßnahme zu ergreifen. Ein Verlassen der Mautzone vor Mitternacht sei nicht mehr möglich gewesen.

Als Beilage ist die Kopie des Polizei-Verständigungszettel über den Unfallschaden angeschlossen.

 

Dazu brachte die Autobahnpolizeiinspektion Haid am 3. August 2009 vor, dass nach ho. Meinung die Angaben des Bw, wonach der Verkehrsunfall dafür verantwortlich sei, dass das Kfz nach 24.00 Uhr des 31. Jänner 2009 auf dem Autobahnparkplatz verblieben sein soll, nicht richtig seien. Es seien vom Parkschaden Lichtbilder angefertigt worden, welche nur eine leichte Beschädigung des Kfz erkennen ließen. Weiters habe der Bw nach 2.00 Uhr des 1. Februar 2009 von seiner Wohnadresse aus telefonisch der Polizeiinspektion Haid mitgeteilt, dass er erst zu Hause durch den Polizei-Verständigungszettel an der Windschutzscheibe auf den Parkschaden aufmerksam geworden sei.

Als Beilagen sind Kopien von 5 Fotoaufnahmen und des Verständigungszettels angeschlossen.   

 

Dazu rechtfertigte sich der Bw am 30. August 2009 dahingehend, dass die Beschädigung des Kfz so stark gewesen sei, dass die Kotflügelkante so weit hineingedrückt gewesen sei, dass diese über dem Reifen zu liegen gekommen sei. Beim Einfedern des Rades in einer engen Kurve (z.B. Kreisverkehr) habe die Gefahr des Anstreifens des Rades an der Kotflügelkante bestanden. Weiters sei der Kotflügel in der Größe von etwa zwei Handflächen zwischen 5 – 10 cm nach innen gedrückt und dabei die Innenverkleidung aus Kunststoff gegen Steinschlag im Radkasten aus der Verankerung gelöst gewesen. Diese habe so weit in den Radkasten hineingeragt, dass ein "Streifen" mit dem Rad bei geringstem Einfedern zu erwarten gewesen sei. Der gesamte Kotflügel sei so stark eingedrückt gewesen, dass zwischen Kühlerhaube und Kotflügel, wo normalerweise ein Zwischenraum von 5 mm bestehe, auf der gesamten Länge kein Blatt Papier mehr hineinzubringen gewesen sei.

Der Bw habe in der gegenständlichen Nacht nicht beim Polizeiposten Haid angerufen. Dies wäre auch nicht notwendig gewesen, da der Bw den Verständigungszettel vorgefunden habe. Der Bw habe somit gewusst, dass die entsprechenden Unfalldaten auf dem Polizeiposten aufliegen würden. Ein Notfall sei nicht vorgelegen. Der Bw habe keine Lust gehabt, zu später Stunde nach Tagesskiausflug mit anschließender Einkehr und Abendessen die Versicherungsdinge zu erledigen. Es sei zudem Unsinn, den Polizei-Verständigungszettel erst zu Hause entdeckt zu haben, da der gegenständliche Mercedes nur einen großen Scheibenwischer hätte, welcher in Ruhestellung auf der Fahrerseite liege. Einen Verständigungszettel so nicht zu sehen, sei unmöglich. Eine Nachfrage des Bw bei der Telekom habe zudem ergeben, dass ein Anruf mit seiner Telefonnummer beim Polizeiposten Haid nicht stattgefunden habe. Der Bw sei nach Abnahme des Verständigungszettels kaum mehr als 5 – 10 Minuten am Kfz gewesen, weshalb er auch nicht von den Polizisten angetroffen habe werden können.

Das Mautvergehen sei dem Bw erst bei Einlangen der Anzeige (gemeint wohl: der Strafverfügung) bekannt geworden. Es sei die Möglichkeit der Bezahlung eines "Strafmandats" nie gewährt worden. Der Bw sei kein notorischer "Mauthinterzieher", schließlich habe er für das Jahr 2008 eine Vignette gekauft. Laut ASFINAG-Auskunft liege die Mindeststrafe bei 120 Euro. Havarierte und "hängen gebliebene" Fahrzeugen würden sicher nicht angezeigt werden, wie dem Bw versichert worden sei. Der Bw könne hier von einer Gleichbehandlung aller Bürger vor dem Gesetz nicht viel erkennen.

Als Beilagen sind ein Kostenvoranschlag und zwei Fotos angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unstrittig ist, dass zur Tatzeit keine gültige Vignette auf dem Kfz aufgeklebt war und der gegenständliche Parkplatz gem. § 3 Bundesstraßengesetz 1971 der Mautpflicht unterliegt. Damit hat der Bw das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zum Verschulden ist jedoch zu bemerken, dass in Anbetracht der äußerst kurzfristigen zeitlichen Überschreitung des Gültigkeitszeitraumes der Jahresvignette für das Jahr 2008 von max. 2 Stunden (Gegenteiliges geht aus dem Akt nicht hervor) – im Zweifel – von der Glaubwürdigkeit der Behauptung des Bw ausgegangen werden kann, wonach der Parkschaden an seinem Kfz solcher Art gewesen ist, dass er daran gehindert wurde, vor Ablauf der Gültigkeit der Jahresvignette 2008 das Fahrzeug vom Parkplatz zu entfernen.  

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen ist noch darauf hinzuweisen, dass Übertretungen des BStMG nicht mit Organmandaten abgehandelt werden können, es sich beim Betrag von 120 Euro nicht um einen behördlichen Akt einer Strafe sondern um ein Vergleichsangebot der ASFINAG in Form eines Ersatzmautangebotes handelt und gem. § 19 Abs. 6 BStMG subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen. Selbst bei Unterbleiben eines Ersatzmautangebotes konnte der Bw somit in subjektiven Rechten nicht verletzt werden. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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