Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165764/5/Sch/Eg

Linz, 25.03.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, vom 26. Jänner 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-2999-2010-Ho, wegen Übertretung der StVO 1960 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom
9. Dezember 2010, Zl. VerkR96-2999-2010-Ho, über Herrn x wegen

1) einer Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, und

2) einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz eine Geldstrafe von 700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 320 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 13. Dezember 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 27. Dezember 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 31. Jänner 2010 bei der Erstbehörde eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör – das entsprechende Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Februar 2011 ist laut Postvermerk vom Berufungswerber allerdings nicht behoben worden – ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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