Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165881/2/Sch/Th

Linz, 08.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, wh x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. März 2011, Zl. 2-S-14.721/10/S, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. März 2011, Zl. 2-S-14.721/10/S, wurde über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen x auf schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.06.2010 nicht binnen 2 Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 05.06.2010 um 12.25 Uhr gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Autobahnpolizeiinspektion Wels hat mit Anzeige vom 8. Juni 2010 hier zusammengefasst nachstehenden Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Anzeige gebracht:

 

Demnach hat der Lenker eines Reisebusses bei dieser Polizeidienststelle angezeigt, dass am 5. Juni 2010 um 12.25 Uhr der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x auf der A8 Innkreisautobahn etwa bei km 43,000 Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen habe. In der Anzeige heißt es im Hinblick auf die Zeugenaussage des Buslenkers wie folgt:

 

"Ich lenkte den Reisebus, Kennzeichen x, auf dem linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h, da ich mehrere Lkw überholt habe. Danach lenkte ich wieder auf den rechten Fahrstreifen. Ein Pkw x überholte mich, lenkte unmittelbar vor mir auf den rechten Fahrstreifen und bremste stark ab. Ich musste den Bus auf den linken Fahrstreifen lenken um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Pkw lenkte ebenfalls auf den linken Fahrstreifen und bremste nochmals stark und ich musste nochmals stark abbremsen. Der Pkw beschleunigte anschließend und entfernte sich. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 45 Personen im Bus, wobei niemand verletzt wurde."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat hierauf an den Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, den nunmehrigen Berufungswerber, eine mit 18. Juni 2010 datierte Lenkeranfrage abgefertigt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 hat der Berufungswerber mitgeteilt, dass das Fahrzeug niemand zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe. Es müsse sich jemand bei der "KFZ-Nummer" verlesen haben, das Auto sei am 5. Juni defekt gewesen.

 

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Wohnsitzbehörde, die Bundespolizeidirektion Wels, hat diese eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Lässt man die in dem dagegen erhobenen Einspruch vom 3. August 2010 enthaltenen unsachlichen Äußerungen des Berufungswerbers beiseite, verbleibt die schon in der Lenkerauskunft angegebene Rechtfertigung, dass nämlich das Fahrzeug am Vorfallstag defekt gewesen sei.

 

Hierauf wurde von der Erstbehörde die Zeugeneinvernahme des x im Rechtshilfewege veranlasst. In der Niederschrift vom 28. September 2010 heißt es diesbezüglich:

 

"Ich befand mich am 05.06.2010 gegen 12.25 Uhr als Reiseleiter einer Gruppe im Bus, welcher von Hrn. xx gelenkt wurde. Wir waren auf dem Weg nach Passau. Auf der Autobahn A8 überholte Hr. xx einen LKW. Dafür wechselte er auf den 2. Fahrstreifen. Nachdem er den LKW überholt hatte, wechselte er wieder auf den 1. Fahrstreifen. Kurz darauf kam der Passat auf dem 1. Fahrstreifen, überholte uns und wechselte vor unserem Bus auf den 1. Fahrstreifen.

Gleich danach stieg der Beschuldigte voll auf die Bremse. Hr. xx versuchte, auszuweichen und lenkte den Bus auf den 2. Fahrstreifen. Außerdem bremste er den Bus ab.

Als der Beschuldigte dies sah, wechselte auch der Beschuldigte mit seinem Passat auf den 2. Fahrstreifen und fuhr in Schlangenlinien.

Bei der nächsten Abfahrt (ich glaube, es ist die Abfahrt Haag) fuhr der Beschuldigte ab.

Bezüglich des Kennzeichens gebe ich an, dass sowohl Hr. xx als auch ich dieses abgelesen haben und ich habe es im Anschluss notiert.

Es liegt somit sicher kein Ableseirrtum vor.

 

Mehr kann ich dazu nicht angeben.

 

Während des Vorganges hielt der Beschuldigte seine Hand aus dem Fahrzeug und deutete uns."

 

Das gegenständliche Straferkenntnis kann sich sohin auf die Angaben zweier Personen stützen, die das Fahrzeug des Berufungswerbers am Vorfallsort wahrgenommen haben. Eine solche brisante Situation ist völlig nachvollziehbar mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der nachfahrenden Personen verbunden. In diesem Sinne ist es auch überzeugend, wenn auf das Ablesen des Kennzeichens des Fahrzeuges, mit dem die gefährlichen Fahrmanöver gesetzt wurden, mit besonderer Sorgfalt erfolgt.

 

Dazu kommt noch, dass in der erwähnten Zeugenaussage ausdrücklich von einem KFZ der Type "Passat" die Rede ist. Tatsächlich ist auf den Berufungswerber ein Fahrzeug – neben einem anderen – mit Wechselkennzeichen zugelassen, bei welchem es sich um einen VW Passat handelt. Das Fahrzeugkennzeichen korespondiert als auch mit der Fahrzeugtype. Aus diesem Grund kann nicht nachvollziehbar angenommen werden, dass dem Zeugen ein Irrtum beim Ablesen des Kennzeichens unterlaufen sein konnte. Damit ist es dem Berufungswerber mit seinem bloß bestreitenden Vorbringen nicht gelungen, darzutun, dass sein Fahrzeug von niemandem gelenkt worden sei. Mit seiner Beantwortung der entsprechenden Anfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967, dass nämlich mit dem Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt niemand gefahren sei, hat er ganz offensichtlich unwahre Angaben gemacht, weshalb er die Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten hat.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglich werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon im Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die Erstbehörde hat über den Berufungswerber wegen der gegenständlichen Übertretung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von bloß 100 Euro verhängt. Im Sinne der obigen Ausführungen kann diese Strafe bei weitem nicht als überhöht angesehen werden. Dem Berufungswerber kommt zudem kein einziger Milderungsgrund zugute, er weist vielmehr zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften auf, darunter auch einige wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Der Verweis des Berufungswerbers auf seine derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse vermag an der Strafbemessung nichts zu ändern. Es muss von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, erwartet werden, dass er in der Lage ist, allenfalls verhängte Verwaltungsstrafen zu begleichen. Solche lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, wenn man die entsprechenden Vorschriften einhält.

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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