Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100746/12/Bi/Fb

Linz, 18.12.1992

VwSen - 100746/12/Bi/Fb Linz, am 18. Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Ing. W B, R, A, vom 30. Juli 1992 gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. Juli 1992, St. 765/92, und vom 3. Juli 1992, St. 711/92, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I a) Der Berufung gegen das Straferkenntnis St 765/92 wird keine Folge gegeben und dieses vollinhaltlich bestätigt.

b) Der Berufung gegen das Straferkenntnis St. 711/92 wird teilweise Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der Punkte 1. und 4. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Im Punkt 3. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch bestätigt, die verhängte Strafe jedoch auf 300 S herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Punkte 2., 5. und 6. wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II. a) Der Rechtmittelwerber hat hinsichtlich des Straferkenntnisses St. 765/92 zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

b) Hinsichtlich des Straferkenntnisses St. 711/92 entfallen in den Punkten 1. und 4. jegliche Verfahrenskostenbeiträge, im Punkt 3. ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 30 S; diesbezüglich sind im Rechtsmittelverfahren ebenso wie in den Punkten 5. und 6. keine Kostenbeiträge zu leisten. Im Punkt 2. ist zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ein Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.a) § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG. b) § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 52a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 97 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960, Art.III Abs.1 i.V.m. Abs.5 lit.a 3. KFG-Novelle, § 102 Abs.5 lit.a und § 102 lit.b KFG 1967 je i.V.m. § 21 VStG. zu II.a) § 64 Abs.1 und 2 VStG. b) §§ 64 Abs.1 und 2, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat über Herrn Ing. W B a) mit Straferkenntnis vom 2. Juli 1992, St. 765/92, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er sich am 7. Februar 1992 um 3.10 Uhr in S, Zufahrtsstraße zum L, durch Beschimpfen von Sicherheitswachebeamten und Gestikulieren ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während sich diese in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befanden, ungestüm benommen hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat über Herrn Ing. W B b) mit Straferkenntnis vom 3. Juli 1992, St. 711/92, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2.) § 52a Z.10a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3.) § 97 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960, 4.) Art.III Abs.1 i.V.m. Art.III Abs.5 lit.a 3. KFG-Novelle, 5.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 i.V.m. § 21 VStG und 6.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 i.V.m. § 21 VStG Geldstrafen von 1.) 400 S, 2.) 500 S, 3.) 500 S und 4.) 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 18 Stunden, 2.) 1 Tag, 3.) 1 Tag und 4.) 12 Stunden verhängt, sowie in den Punkten 5.) und 6.) eine Ermahnung erteilt, weil er am 7. Februar 1992 um ca. 3.07 Uhr in Steyr auf Höhe des Hauses S als Lenker des PKW nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre, 2.) er auf der S Straße das Vorschriftszeichen "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" nicht beachtet hat und eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist, 3.) er auf Höhe der Kreuzung mit der R einer von einem Organ der Straßenaufsicht durch deutlich sichtbare Zeichen gegebenen Aufforderung zum Anhalten keine Folge geleistet hat, 4.) den Sicherheitsgurt seines Sitzplatzes nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, 5.) den Führerschein und 6.) den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 160 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Am 16. Dezember 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei am 6. Februar 1992 gegen Mitternacht mitten auf dem Stadtplatz S von 3 Verbrechern niedergeschlagen worden und habe Verletzungen an der Wirbelsäule und am Kopf eine Rißquetschwunde erlitten, die stark blutete. Er habe im Wachzimmer Stadtplatz Anzeige erstattet. Nachdem er eine halbe Stunde zuhause gewesen war, habe er gegen 2.30 Uhr Kopfschmerzen und starke Wirbelsäulenschmerzen im Bereich seiner Bandscheibenoperation bekommen. Er habe sich Sorgen gemacht und sei deshalb um ca. 3.00 Uhr früh mit seinem PKW zur Ambulanz des LKH-S gefahren. Kurz vor Erreichen des Parkplatzes sei er von einem unbeleuchteten, vorbeifahrenden PKW angehalten worden, den er dann als Polizeiauto erkannte. Er sei noch ein kleines Stück weiter bis zum Parkplatz vor der Ambulanz des LKH-S gefahren. Nach dem Aussteigen hätten ihn Polizisten zusammengeschrien und ihm ständig vorgeworfen, daß er nicht stehen geblieben sei. Er habe gesagt, er sei verletzt und müsse zur Ambulanz, was aber die Polizisten nicht interessiert habe. Sie hätten ihn gehindert, in die Ambulanz zu gehen, und ihre Kontrollen weitergeführt. Er habe daher seine Beherrschung verloren und in erregtem Zustand seine Meinung gesagt, nämlich, daß sie nicht Freund und Helfer der Bürger seien, sondern nur das Jagen von Verkehrsvergehen im Sinne hätten und daß sie ihm nicht wie seriöse Polizeibeamte vorkämen, sondern wie Schwachköpfe, weil sie nicht sähen, daß er dringend ärztliche Hilfe benötigte. Erst nachdem er seinen PKW aus der Kurzparkzone entfernt hatte, habe er zur Amulanz können, um ärztliche Behandlung und Erste Hilfe nach dem stattgefundenen Überfall zu bekommen. Er beanspruche als freier Bürger unseres Landes das Recht, seinen Protest gegen ungerechte und unmenschliche Polizeihandlungen zum Ausdruck zu bringen, habe aber nicht mit seinen Händen um sich geschlagen, da er in seinem verletzten Zustand zu solch primitiven Gestikulierungen gar nicht in der Lage gewesen wäre. Außerdem ersuche er um Prüfung, ob ihm das Recht zustehe, im verletzten Zustand um 3.00 Uhr früh auf einer völlig leeren Straße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h bis 80 km/h um eine Erste Hilfe-Leistung in das LKH-S zu fahren. Er fühle sich durch die beiden Polizisten nicht nur psychisch mißhandelt, sondern auch körperlich, weil durch die Behinderung der ärztlichen Behandlung zusätzliche Schmerzen entstanden seien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte St. 711/92 und St. 765/92 der Bundespolizeidirektion Steyr, sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Dezember 1992, bei der die an der Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten Rev. Insp. G S und Insp. E K zeugenschaftlich befragt wurden. Der Rechtsmittelwerber wurde zur Verhandlung geladen - laut Rückschein wurde die Ladung am 20. November 1992 beim Postamt hinterlegt -, ist aber zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Rechtsmittelwerber erstattete am 7. Februar 1992 um 1.05 Uhr Anzeige beim Wachzimmer R der Bundespolizeidirektion Steyr, weil er auf dem Stadtplatz von mehreren Personen überraschend und grundlos mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht geschlagen wurde. Die Täter seien geflüchtet. Er verspüre Schmerzen im Bereich des Mundes, werde aber keinen Arzt aufsuchen. Der Rechtsmittelwerber hat eine leicht blutende Wunde im Bereich des Mundes aufgewiesen. Die Anzeige wurde von Insp. S N und Gr. Insp. R G aufgenommen. Um 3.07 Uhr fiel der Funkstreifenbesatzung des Dienstkraftfahrzeuges BP 4.719, Rev. Insp. G S und Insp. E K der vor ihnen fahrende PKW auf, weil er zuerst in der S auf Höhe des Hauses Nr.4 und dann auf der S Straße im Bereich des Hauses 164 die Leitlinie deutlich überfuhr. Im 60-km/h-Bereich auf der Sierninger Straße wurde durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand eine Geschwindigkeit von 80 km/h festgestellt, wobei die Tachoabweichung des Dienstkraftfahrzeuges - dieses ist radarüberprüft bereits berücksichtigt wurde. Die beiden Beamten beabsichtigten, den Lenker bei passender örtlicher Gegebenheit anzuhalten und die Gelegenheit ergab sich dann auf der Sierninger Straße bei der Rechtsabbiegespur Richtung Krankenhaus. Bereits vor dieser Kreuzung wurde das Blaulicht eingeschaltet, der PKW überholt und von Insp. K mit der Winkerkelle beim Seitenfenster deutliche Zeichen zum Anhalten gegeben, wobei die Kreuzung in gerader Richtung überquert wurde. Der Rechtsmittelwerber bog nach rechts ein und fuhr die Zufahrtsstraße zum Krankenhaus bis zum Parkplatz vor der Rettungseinfahrt hinauf. Die Polizeibeamten fuhren ihm bis zum Parkplatz nach und veranlaßten den Lenker ein Stück nach vor zu fahren, da der PKW ein eventuell ankommendes Rettungsfahrzeug behindert hätte.

Die Amtshandlung hat sich nach Schilderung der beiden Polizeibeamten so abgespielt, daß der Meldungsleger den Lenker befragte, warum er nicht stehen geblieben sei, und dieser habe sofort geantwortet, es interessiere ihn nicht, er sei verletzt und müsse ins Krankenhaus. Der Lenker sei derart erregt gewesen, daß ein normales Gespräch unmöglich gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten versucht, die Personalien festzustellen, worauf ihnen der Lenker mitgeteilt habe, er sei kurz zuvor überfallen worden und habe Anzeige beim Wachzimmer R erstattet. Daraufhin wurden über Funk Erkundigungen beim Wachzimmer R eingeholt und die Schilderung des Lenkers, der sich mittlerweile als Ing. W B herausgestellt hatte, bestätigt. Aufgrund des nachfolgenden Wortwechsels und des Erregungszustandes des Rechtsmittelwerbers sei es nicht möglich gewesen, eine Amtshandlung durchzuführen, da dieser die Beamten sofort als schwachköpfig bezeichnete und ihnen vorwarf von "jungen Buben" lasse er sich sowieso nichts sagen. Beide Beamte gaben an, ihnen sei am Rechtsmittelwerber zunächst keine Verletzung aufgefallen, als dieser aber verlangt habe, zum Oberarzt gebracht zu werden, hätten sie an der Lippe eine Verletzung mit mittlerweile eingetrocknetem Blut bemerkt. Von Kreuzschmerzen habe er nichts gesagt und da laut Wachzimmer Rathaus der Rechtsmittelwerber bereits nach dem Überfall abgelehnt hatte, zum Arzt gebracht zu werden, habe aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit keine Veranlassung bestanden, für Erste Hilfe zu sorgen. Der Rechtsmittelwerber habe trotz mehrmaligen Abmahnungen und den Versuchen, ihn zu beruhigen, sein Schreien und Gestikulieren nicht eingestellt und dann selbst die Amtshandlung dadurch beendet, daß er ins Krankenhaus hineinging.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssent erwogen:

a) Zum Vorwurf des ungestümen Benehmens:

Zunächst ist festzuhalten, daß sich der in Rede stehende Überfall ca. 2 Stunden vor der gegenständlichen Amtshandlung ereignet hat, wobei der indirekte Versuch des Rechtsmittelwerbers, der Polizei den Vorwurf des Nichttätigwerdens zu machen, schon deshalb ins Leere geht, weil die beiden an der nunmehrigen Amtshandlung beteiligten Polizeibeamten offenbar nichts von der Anzeigeerstattung im Wachzimmer R wußten, sodaß von einem "seltsamen Zusammenhang" der beiden Vorfälle nicht die Rede sein kann. Die Nachfahrt, die Anhaltung, sowie die auf dem Parkplatz vor dem Landeskrankenhaus S stattfindende Amtshandlung waren korrekt, sodaß davon auszugehen ist, daß sich die beiden Polizeibeamten in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befunden haben. Das von beiden Beamten übereinstimmend geschilderte Verhalten des Rechtsmittelwerbers, insbesondere die jede Konversation ausschließenden Beschimpfungen, erfüllen zweifellos den Tatbestand des ungestümen Benehmens, wobei der Rechtsmittelwerber mehrmals abgemahnt wurde, worauf er aber nicht reagiert hat. Zur Berufungsverantwortung ist auszuführen, daß die an einen Fahrzeuglenker gerichtete Aufforderung eines Polizeibeamten, die Fahrzeugpapiere zur Überprüfung auszuhändigen, und die Frage, warum er auf das deutlich gegebene Zeichen zum Anhalten nicht reagiert habe, nicht als "permanente Veranlassung" angesehen werden kann, wobei darin auch keine "ungerechten und unmenschlichen Polizeihandlungen" zu erblicken sind. Selbst der bedauerliche Vorfall 2 Stunden vorher rechtfertigt nicht das als aggressiv und die dem Rechtsmittelwerber zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes überschreitend anzusehende Verhalten des Rechtsmittelwerbers. Von einer Behinderung der ärztlichen Behandlung kann deshalb keine Rede sein, weil dieser zum ersten in der Lage war, selbst mit dem PKW ins Krankenhaus zu fahren, und er zum anderen die ihm anläßlich der Anzeigeerstattung angebotene ärztliche Hilfe abgelehnt hat.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Vewaltungsübertretung zu verantworten.

b) Zum Vorwurf der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes:

Hinsichtlich Punkt 1.) ist auszuführen, daß es gemäß § 44a Z.1 VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat z.B. nach Zeit und Ort unverwechselbar feststeht. Es reicht daher nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung des Tatortes und der Tatzeit wiederzugeben, sondern die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren (vgl. VwGH vom 24. September 1987, 87/02/0065, VwGH vom 14. Dezember 1988, 88/02/0164, u.v.a.). Im gegenständlichen Fall gibt der unter Punkt 1.) ins Straferkenntnis aufgenommene Spruch lediglich den Gesetzeswortlaut wieder, ohne in irgendeiner Weise darzulegen, inwiefern der Rechtsmittelwerber nicht ausreichend rechts gefahren ist, wobei ihm innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf nicht gemacht wurde. Das Strafverfahren war daher einzustellen.

Im Punkt 4.) haben beide Polizeibeamte ausgesagt, sie seien nicht mehr dazu gekommen, über den Rechtsmittelwerber eine Organstrafverfügung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Sicherheitsgurtes zu verhängen, wobei die Behörde erst dann eine Strafe zu verhängen hat, wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird. Auch diesbezüglich war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Hinblick auf Punkt 2.) des Straferkenntnisses sind die Aussagen der beiden Polizeibeamten übereinstimmend und bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, wobei sein Verhalten auch nicht durch die Uhrzeit, den fehlenden Verkehr und die überbreite Straße gerechtfertigt ist. Auch ist nicht von einer geringfügigen Überschreitung der Geschwindigkeit auszugehen (80 km/h statt 60 km/h), sodaß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zu Punkt 3.) des Straferkenntnisses ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber nicht bestritten hat, die Anhalteversuche der Polizeibeamten bemerkt zu haben, wobei ebenso wie im Punkt 2.) sein Vorhaben, zur ärztlichen Behandlung ins Krankenhaus S zu gelangen, sein Verhalten nicht rechtfertigt. Das selbe Argument trifft auch auf die Punkte 5.) und 6.) des Straferkenntnisses zu.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die wegen der Übertretung des EGVG und der Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzten Strafen und die nunmehr im Hinblick auf den Strafrahmen des § 99 Abs.4 lit.i StVO (bis 1.000 S) herabgesetzte Geldstrafe im Punkt 3.) dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen entsprechen, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (kein Einkommen, Unterhalt durch Bankkredit gedeckt, sorgepflichtig für ein Kind). Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen. Die verhängten Strafen liegen jeweils im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen, der bei Art.IX EGVG bis 3.000 S, bei § 99 Abs.3 StVO bis 10.000 S und bei § 99 Abs.4 StVO bis 1.000 S reicht.

Die Verhängung der Strafen hält auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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