Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252737/2/Py/Hu

Linz, 05.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2011, SV96-85-2010/La, mit dem das gegen Herrn x, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Einstellungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die angewandte Rechtsgrundlage "§ 45 Abs.1 Z3 VStG" zu lauten hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 31 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2011, SV96-85-2010/La, wurde das gegen Herrn x, mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 11. Oktober 2010 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF gemäß § 45 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 idgF (VStG) iVm § 9 Abs.1 und 2 VStG eingestellt.  

 

In der Begründung des Einstellungsbescheides bezieht sich die belangte Behörde (offenbar irrtümlich) auf sozialversicherungsrechtliche Feststellungen und führt aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die in der Anzeige vom 11. März 2010 angeführten rumänischen Staatsbürger x, geb. x, x, geb. x, x, geb. x, x, geb. x (alle im Wege der Arbeitskräfteüberlassung) sowie x am Tag der Kontrolle am 15. Dezember 2010 gegen 14.30 Uhr bei der Firma x beschäftigt waren, ohne dass diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet waren. Eine nachweisliche Bestellung des Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Agenden der Sozialversicherung liegen der Behörde nicht vor, weshalb für diesen Verstoß gegen die §§ 33 Abs.1 und 1a iVm § 111 ASVG nicht der Beschuldigte, Herr x, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma x als gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

2. Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde rechtzeitig vom Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als am Verfahren beteiligte Organpartei Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

 

In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass mit Strafantrag vom 11. März 2010 der bosnische Staatsangehörige x wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, und nicht wie im Bescheid ausgeführt, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angezeigt wurde. Diese Anzeige erfolgte nicht in der Funktion als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, sondern wegen Beihilfe  gemäß § 7 VStG, da Herr x als Dienstnehmer der x die unerlaubte Beschäftigung der gegenständlichen Ausländer veranlasst habe. Für die Begehung dieser Verwaltungsübertretung unterliege er der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Eine Bestellung zur verantwortlich Beauftragten ist nicht Voraussetzung für die Ahndung des strafbaren Handelns. Gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH wurde durch den Magistrat der Stadt Wien am 15. November 2010 das der Berufung beiliegende Straferkenntnis erlassen.

 

3. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG). Gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG konnte von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 ein Jahr.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

4.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift näher konkretisieren und individualisieren (vgl. VwGH vom 12.5.1998, Zl. 87/17/0152). Das mit § 44a VStG verbundene Konkretisierungsgebot verlangt somit die korrekte Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale.

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist jedoch zu entnehmen, dass eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. § 28 Abs.2 VStG) nicht gesetzt wurde. Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, so hat der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Begehung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen (vgl. VwGH vom 10.6.1985, Zl. 85/10/0043 und VwGH vom 20.12.1995, Zl. 93/03/0166). Es ist daher im Spruch konkret – unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung – das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen erleichtert, reicht für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinn des § 44a Z1 VStG nicht aus (vgl. VwGH vom 23.2.1995, Zl. 92/18/0277).

 

In der vorliegenden Berufung wird ausgeführt, dass sich das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf § 7 VStG stützt, jedoch geht bereits aus dem gegenständlichen Strafantrag nicht hervor, aufgrund welcher konkreten Tathandlung die Organpartei von der Verwirklichung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens ausgeht. Der Hinweis, der Beschuldigte habe die Beschäftigung durch den Verantwortlichen der Firma x "veranlasst", entspricht nicht dem in § 44a VStG aufgestellten Konkretisierungsgebot, da die dem Bw zur Last gelegte Beihilfehandlung (wann, wo, durch welche Tathandlung) daraus nicht hervorgeht. Hinzu kommt, dass der gegenständliche Strafantrag nicht als Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs.1 VStG zu werten ist (vgl. VwGH v. 26. 11. 1992, Zl. 92/09/0186).

 

Die Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen wurde anlässlich einer Baustellenkontrolle durch die KIAB am 15. Dezember 2009 zur Anzeige gebracht. Die in § 28 Abs.2 AuslBG iVm § 31 Abs.2 VStG festgelegte Verfolgungsverjährungsfrist endete somit mit Ablauf des 15. Dezember 2010. Innerhalb dieser gesetzlichen Verjährungsfrist wurde jedoch von der belangten Behörde keine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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