Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310396/15/Kü/Ba

Linz, 12.04.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. X X, X, X, vom 11. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Februar 2010, UR96-43-2009, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72 Euro, zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Februar 2010, UR96-43-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er im Zeitraum von April bis September 2009 auf Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, nicht gefährlichen Abfall und zwar Bauschutt (Ziegelreste, Betonreste, Fliesenreste) vermischt mit Alteisenteilen sowie Resten von Installationsrohren abgelagert und somit diese Abfälle entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen behandelt hat.

 

2. Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 22.1.2010 verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass das Strafverfahren im rechtlichen Zusammenhang mit dem Verfahren GZ UR01-38-2009 stehe, für das er bei der Berufungsbehörde Akteneinsicht vereinbart habe sowie eine mündliche Verhandlung beantragt habe. Er beantrage daher, dass das gegenständliche Strafverfahren erst nach der mündlichen Verhandlung des Verfahrens GZ UR01-38-2009 abgehandelt würde. 

 

Die Instandsetzungsmaßnahmen an der X seien noch im Gange und sei in diesem Zusammenhang störender Bauschutt vom Böschungs­fuß bereits beseitigt worden. Der weit überwiegende Teil des mineralischen Schüttmaterials sei reines Aushubmaterial aus dem Fußbodenaushub des Erdge­schoßes und des benachbarten Parkplatzes. Der vor dem Burgtor gelegene Graben, in dem sich die Aufschüttung befinde, sei künstlich angelegt und daher Teil des Bauwerks der X.

 

Wie mit der Berufungsbehörde zu GZ UR01-38-2009 besprochen, würde noch ein Gutachten eines Ziviltechnikers bezüglich der Eignung des Schüttmaterials für die vorgenommene Verwendung beigebracht werden und bei einer Verhandlung an Ort und Stelle die Frage zu klären sein, ob es sich um eine Verwendung im Sinne des § 16 Abs.7 Abfallwirtschaftsgesetz handle und das Schüttmaterial daher nicht als Abfall zu qualifizieren sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. Februar 2010   vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Einholung von Auskünften beim Landeshaupt­mann von Oberösterreich, welcher Berufungsbehörde im zu UR01-38-2009 anhängigen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn betreffend einen Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 ist. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufungsbescheid vom 16. Dezember 2010, UR-2009-96037/47-Hr/Fb, zur Kenntnis vorgelegt. Aus dieser Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergibt sich, dass die Berufung des Bw gegen den Behandlungs­auftrag gemäß § 73 AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Oktober 2009, UR01-38-2009, abgewiesen wurde und die Frist zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle bis 15. April 2011 festgelegt wurde.

 

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 wurde dem Bw unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich mitgeteilt, dass aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durch diese Entscheidung die Vorfrage, ob es sich bei den zur Geländegestaltung verwendeten Materialien um Abfälle handelt oder nicht, in eindeutiger Weise beantwortet worden ist. Durch die Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich steht fest, dass die zur Geländegestaltung verwendeten Abfälle für eine derartige Maßnahme nicht geeignet sind.

 

Vom Bw wurde in Beantwortung dieses Schreibens am 21. Jänner 2011 mitge­teilt, dass er in den nächsten Tagen durch seinen Anwalt Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich einbringen werde sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen werde. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs beantragte der Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Aufgrund dieses Antrages des Bw wurde am 16. März 2011 eine mündliche Ver­handlung durchgeführt, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bw nochmals dar, dass die Baurestmassen, die im Zuge der Sanierungsmaßnahmen bei der X angefallen sind, dazu verwendet wurden, den Zufahrtsbereich zu verbreitern und somit einen Parkplatz zu schaffen. Nach den Angaben des Bw wurden diese Aufschüttungs­maßnahmen zuvor mit Behörden nicht besprochen sondern geschah diese Maßnahme in Eigenverantwortung des Bw. Der Bw ist der Meinung, im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes gehandelt zu haben, wonach anfallende Baurestmassen sinnvoll weiterzuverwenden sind. Das gegenständliche Material aus den Sanie­rungsarbeiten der X wurde vom Bw ohne weitere zusätzliche Aufarbeitung, die seiner Ansicht nach ökonomisch auch nicht sinnvoll gewesen wäre, vermischt mit Aushubmaterial zur Aufschüttung beim Zufahrtsbereich, der ursprünglich eine Wiese darstellte, verwendet.

 

Der Bw teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass er gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2010 nunmehr Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Zum Beweis wurde vom Bw die besagte Bescheidbeschwerde vom 26.1.2011 in Kopie vorgelegt.

 

Abschließend wurde vom Bw festgehalten, dass er sich keines Verschuldens bewusst ist und davon ausgehe, ordnungsgemäß gehandelt zu haben. In Berücksichtigung des Umstandes, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und im gegenständlichen Fall von einem geringfügigen Verschulden auszu­gehen ist, könne seiner Ansicht nach mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Im Sinne des Berufungsvorbringens, wonach das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu GZ UR01-38-2009 geführten Verfahren nach § 73 AWG 2002 zur Beseitigung nicht gesetzeskonform gelagerter Abfälle stehe, wurde im verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahrens das Ergebnis abgewartet.

 

Wie bereits oben festgehalten, kommt der Landeshauptmann von Oberöster­reich als Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass es sich bei den auf Grundstück Nr. X, KG X, gelagerten Baurestmassen wie Ziegelreste, Betonreste, Fliesenreste sowie Alteisenteile um Abfälle handelt, die entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert werden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich stützt seine Entscheidung auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 1. Oktober 2010 sowie die damit verbundenen ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 15. Oktober 2010. Vom Sachverständigen für Abfalltechnik wird in seinem Gutachten dargestellt, dass er über Auftrag der Behörde am Grundstück Nr. X, KG X, entsprechende Beprobungen der abgelagerten Materialien durchgeführt hat. Aufgrund der Ergebnisse der Beprobungen kommt der Sachver­ständige zum Schluss, dass zumindest ein Teil der abgelagerten Materialien nicht den Mindestanforderungen für Verfüllungsmaßnahmen (gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Baustoffrecyclingverbandes) entsprechen. Aufgrund dieser Ergebnisse der Überprüfung des gelagerten Materiales kam der Landeshauptmann von Ober­österreich zum Schluss, dass es sich bei den geschütteten Materialen um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt, zumal nach Aussagen und Darlegungen des Sachverständigen betreffend Boden- und Grundwasserverunreinigung durch das Material eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.3 AWG 2002 geschützten Interessen bewirkt werden kann, weshalb Abfall im objektiven Sinne anzunehmen ist. Der Einwand des Bw hinsichtlich der Anwendung des § 16 Abs.7 AWG 2002 ist insofern nicht von Bedeutung, als die Analysen der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergeben haben, dass keine adäquate Stoffqualität der gelagerten Materialien im Sinne des § 1 Abs.1 Z 4 AWG vorliegt.

 

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist daher festzuhalten, dass auf dem Grundstück Nr. X, KG X, vom Bw im Zuge von Aufschüttungsmaßnahmen Baurestmassen vermengt mit Alteisenteilen und Rückständen von Installations­arbeiten Verwendung gefunden haben, welche als Abfälle im Sinne des AWG 2002 einzustufen sind. Da diese Materialien vom Bw außerhalb einer genehmigten Anlage bzw. nach den Feststellungen des Sachverständigen an einem ungeeigneten Ort abgelagert wurden, ist durch die Vorgangsweise des Bw dem § 15 Abs.3 AWG 2002 nicht entsprochen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde im Zuge des Verfahrens die Abfalleigenschaft des gegenständ­lichen Materials bestritten, was allerdings durch Analysen des Sachverständigen für Abfalltechnik widerlegt werden konnte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bw, sich vor Durchführung der Aufschüttungsmaß­nahmen nicht bei der zuständigen Behörde über die Zu­lässigkeit seines Vorhabens erkundigt zu haben. Dies wäre ihm aber zumutbar gewesen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass es dem Bw im Berufungsverfahren nicht gelungen ist, Anhaltspunkte aufzuzeigen, die auf sein mangelndes Verschulden hindeuten würden. Dem Bw ist daher mit seinem Berufungsvorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bw verweist in seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er unbescholten ist und von geringfügigem Verschulden auszugehen ist, weshalb eine Milderung der Strafe beantragt wurde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens bis auf die Unbescholtenheit kein weiterer Milderungsgrund hervorgekommen ist. Wie der Bw selbst ausführt, hat er die Aufschüttungsmaßnahmen der Baurest­massen aus eigenem Antrieb vorgenommen und hat sich über die Zulässigkeit seines Vorhabens bzw. die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür nicht bei den zu­ständigen Behörden erkundigt. Aus diesem Grunde kann daher von einem geringfügigen Verschulden insgesamt nicht ausgegangen werden. Damit scheidet im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Ermahnung aus, da eine der kumulativ notwendigen Voraussetzungen, neben den unbedeutenden Folgen der Tat ist dies das geringfügige Verschulden, als nicht vorliegend zu bewerten ist. Wie gesagt ergaben sich im Berufungsverfahren keine weiteren Milderungsgründe, die eine Anwendung des § 20 VStG und zwar eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe rechtfertigen würden. Insgesamt war daher die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung, welche die gesetzlich vorgesehene Mindest­strafe darstellt, als angemessen zu bewerten und konnte daher bestätigt werden.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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