Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 11.04.2011

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufungen des X gegen das Strafausmaß der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. Jänner 2011, VerkR96-704-2010 und vom 24. Jänner 2011, VerkR96-1089-2010

-         betreffend jeweils Punkt 1. – Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO bzw. § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO  durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl)  und

-         betreffend jeweils Punkt 2. – Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG  durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler,

zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

VerkR96-704-2010:

o        Punkt 1. (§ 5 Abs.2 StVO):    2.400 Euro   bzw.   3 Wochen

o        Punkt 2. (§ 1 Abs.3 FSG):         500 Euro   bzw.   1 Woche

 

VerkR96-1089-2010:  

o        Punkt 1. (§ 5 Abs.1 StVO):    1.600 Euro   bzw.   2 Wochen

o        Punkt 2. (§ 1 Abs.3 FSG):         500 Euro   bzw.   1 Woche

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu jeweils 1.:  § 99 Abs.1 lit.b StVO bzw. § 99 Abs.1b StVO,

                        BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

Zu jeweils 2.: § 37 Abs.3 Z1 FSG,

                       BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

-   Geldstrafe (2.400 + 500 + 1.600 + 500 =) ........................... 5.000 Euro

-   Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ........................................ 500 Euro

                                                                                                 5.500 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(3 + 1 + 2 + 1 =) .................................................................... 7 Wochen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in
der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-704-2010:

Tatort: Gemeinde Linz, A7 Mühlkreisautobahn, Autobahnauffahrt Salzburger Str.,

            Richtung Nord, km 0,420

Tatzeit: 24.01.2010, 02.57 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen X-....., PKW

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1) Sie haben sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.1 i.V.m § 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist                                               gemäß

    Euro                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  3.000,00                 23 Tage                                     § 99 Abs.1 lit.b StVO

2)  1.000,00                 19 Tage                                         § 37 Abs.1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  4.400,-- Euro."

 

 

VerkR96-1089-2010:

Tatort: Gemeinde Linz, Wegscheiderstraße nächst Haus Nr. 1-3,

            Richtung stadteinwärts

Tatzeit: 28.03.2010, 11.00 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X-....., PKW

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1b i.V.m. § 5 Abs.1 StVO

 

 

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 i.V.m. § 1 Abs.3 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                                       gemäß

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  3.000,00               33 Tage                                  § 99 Abs.1 lit.b StVO

2)  1.000,00               19 Tage                            § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  4.400,-- Euro."

 

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung erhoben:

 

"Ich bitte Sie mit diesem Schreiben zur Milderung der Strafen von
VerkR96-704-2010 und VerkR96-1089-2010.

Ich weiß, dass ich einen großen Fehler gemacht habe und würde, wenn es ginge, alles rückgängig machen.

Das geht aber nicht und gehört auch bestraft.

Meine finanzielle Situation ist jedoch sehr sehr kritisch!

Ich habe durch den Umbau eines Hauses viele Schulden zu bezahlen.

Da ich auch eine Scheidung hinter mir habe und daraus für 2 Kinder Alimente zahlen muss, bin ich finanziell sehr am Limit.

Mit den Versicherungen (Haus, usw.) bleibt mir monatlich nicht viel zum Überleben.

Daher würde ich sie höflichst bitten, meine Strafen nochmals zu überdenken und wenn möglich so niedrig wie möglich zu reduzieren, da würden Sie mir sehr sehr helfen, da es wirklich schon sehr eng bei mir ist.

Ich danke Ihnen im Vorhinein!  Danke,

 

Hochachtungsvoll

Unterschrift."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) betreffend

-         jeweils Punkt 1.:

      durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer und

-         jeweils Punkt 2.:

     durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied

(§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die Schuldsprüche, sondern nur gegen das jeweilige Strafausmaß bzw. die jeweilige Strafhöhe.  Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sind dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die

§§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. –

beim Bw somit die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflicht für 2 Kinder.

 

Zu jeweils Punkt 1.:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO  bzw. § 99 Abs.1b StVO in der zur Tatzeit (= 24.01.2010 bzw. 28.03.2010) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 93/2009 lauten auszugsweise:

Wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen –
zu bestrafen.

 

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von ein bis sechs Wochen – zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
(Anmerkung: Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,4 mg/l und weniger als 0,6 mg/l)
ein Fahrzeug lenkt.

 

Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe besteht – nur – dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war;

siehe die in Walter – Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E228 und E229 zu § 19 VStG, S. 334 zitierte Judikatur des VwGH.

 

Im jeweiligen Tatzeitpunkt (24.01.2010 bzw. 28.03.2010) waren beim Bw zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO vorgemerkt.

 

Betreffend die "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" werden daher beim Bw die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt:

o    VerkR96-704-2010 (Tatzeit: 24.01.2010) Verwaltungsübertretung nach

     § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO:   2.400 Euro  bzw.  drei Wochen

o    VerkR96-1089-2010 (Tatzeit: 28.03.2010) Verwaltungsübertretung nach

     § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO:   1.600 Euro  bzw.  zwei Wochen.

 

 

Zu jeweils Punkt 2.:

§ 37 Abs.1 iVm. § 37 Abs.3 Z1 FSG, in der zur jeweiligen Tatzeit (24.01.2010 bzw. 28.03.2010) geltenden Fassung, BGBl. I 21/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 lautet auszugsweise:

 

Wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG lenkt – sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt – begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von
363 Euro bis 2.180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Betreffend das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung ist beim Bw – bezogen auf den jeweiligen Tatzeitpunkt – eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorgemerkt.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf jeweils 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 1 Woche herabgesetzt.

 

 

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner                                                                 Mag. Josef Kofler

 

 

 

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