Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165922/2/Kei/Eg

Linz, 15.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. März 2011, Zl. S-23368/10, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. November 2010, Zl. 2-S-23.368/10/S-200,-, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 24.10.2010 um 12.00 in Wels, B 137, km 2,2

1.            ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen X Richtung Sattledt gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Fahrt nicht zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände diente, die Fahrt nicht der Vorführung des Fahrzeuges diente und die Fahrt auch nicht der Überführung des Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes oder durch einen Käufer bei der Abholung oder zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung diente und haben somit Probefahrtkennzeichen außerhalb einer Probefahrt verwendet.

2.            Fahrtrichtung Sattledt, als Lenker des Kraftfahrzeuges Probefahrtkennzeichen X den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 45 Abs. 4 KFG
  2. § 14 Abs. 1 Zi. 1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß §

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 200,00          96 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

2. € 40,00            24 Stunden                             § 37 Abs. 1 FSG iVm § 37

                                                                           Abs. 2a FSG

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslage) beträgt daher € 240,00."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben.

Der Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Betrifft: Strafverfügung Zahl: 2-S-23.368/10/S-200,-

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Einspruch gegen die o. a. Strafverfügung.

Ich lenkte den Wagen mit den behördlichen Kennzeichen X zum Zweck eines Ankaufstestes. Ich fuhr den Wagen zur Probe, da ich auf der Suche nach einem geeigneten PKW für mich privat bin."

 

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. März 2011, Zl. S-23368/10 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Mit Strafverfügung unter obiger Zahl vom 18.11.2010 wurde über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 240,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie Einspruch gegen das Strafausmaß. Hierüber ergeht folgender

Spruch

Ihrem Einspruch wird Folge gegeben und das Ausmaß der Geldstrafe zu

1.)   auf € 140,00 (im NEF 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

2.)   auf € 20,00 (im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) € 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d. s. 10% der Strafe zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 176,00."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Einspruch zu o. a. Bescheid.

Ich habe bereits schriftlich mitgeteilt, daß ich Schüler bin und kein eigenes Einkommen beziehe, daraufhin haben Sie mir die Strafe von € 200 auf € 140 reduziert.

Das sind 30 % Reduktion von der ursprünglichen Strafe, ich bin Schüler, wie soll ich das zahlen.

Auch habe ich am 2.12.2010 im Schreiben betont und beigelegt die Bescheinigung über die Benützung der Probefahrtbescheinigung.

Ich habe diesen Wagen zum Ankaufstest genutzt. Ich wurde mit meinen Freunden vom Landespolizeikommando aufgehalten und in einem 30-minütigen Vernehmen eingeschüchtert. Ich habe die Bescheinigung vorgelegt, die ich ausgefüllt habe. Ich wurde mehrmals aufgefordert zuzugeben, daß ich ohne die Zustimmung des Probefahrkennzeichenhalters gefahren bin. Ich habe so etwas noch nie erlebt.

Ich bitte diesbezüglich ein weiteres Mal, den Vorfall zu prüfen. Ich lege Ihnen alles noch einmal in Kopie bei."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. April 2011, Zl. S-23368/10, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/ Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1600, hingewiesen:

"Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über die Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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