Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522820/2/Kof/Jo

Linz, 11.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. März 2011, VerkR21-33-2011, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des Bescheides –
von einem Amtsarzt einer im Bundesland Oberösterreich gelegenen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 17.03.2011 – hat der Bw innerhalb
offener Frist die begründete Berufung vom 23.11.2011 (richtig wohl: 23.03.2011) erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Aufforderungsbescheid stützt sich auf die Sachverhalts-darstellung der Polizeiinspektion X vom 28. Jänner 2011, GZ: A2/761/2011,
in welcher Folgendes ausgeführt ist:

 

Am 28.01.2011 gegen 10.10 Uhr nahm der amtshandelnde Polizeibeamte im Ortsgebiet von Perg, Pergerstraße L 1424, bei Kreisverkehr Schroben-hausenerplatz den – vom Bw gelenkten – PKW war.

Der Bw hielt seinen PKW bei der Ausfahrt in die Naarnerstraße an, fuhr wieder ein kurzes Stück um dann erneut anzuhalten. Danach lenkte er seinen PKW in den Kreisverkehr zurück und verließ diesen bei der Ausfahrt Dirnbergerstraße.

Am öffentlichen Parkplatz in der Dirnbergerstraße stellte der Bw seinen PKW ab. Bei der nachfolgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch den amtshandelnden Polizeibeamten stellte sich heraus, dass es sich beim Lenker um den Bw handelte. Er befand sich alleine im PKW.

Der Bw gab an, dass er sich etwas überfordert fühle und er die Naarnerstraße suche. Er müsse dort zu einem Arzt.

Der amtshandelnde Polizeibeamte lotste den Bw anschließend zur gewünschten Adresse. Die Notwendigkeit der sofortigen Untersagung des weiteren Lenkens lag nach dem Dafürhalten des amtshandelnden Polizeibeamten nicht vor.

Der Bw machte aber insgesamt einen sehr hilflosen und unsicheren Eindruck beim Lenken seines PKW.

Auch bei der Lotsung durch die Naarnerstraße schien er große Mühe zu haben, dem mit maximal 30 km/h fahrenden Polizeifahrzeug zu folgen bzw. den übrigen Verkehr entsprechend zu registrieren.

 

Der in der Sachverhaltsdarstellung der PI X geschilderte Sachverhalt ist nahezu identisch mit jenem, welcher dem VwGH im Erkenntnis vom 02.03.2010, 2006/11/0125 zugrunde gelegen hat.

 

Der VwGH hat darin ausgesprochen, dass keine begründeten Bedenken iSd
§ 24 Abs.4 FSG vorliegen und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

 

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