Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522777/8/Fra/Bb/Gr

Linz, 04.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 25. Jänner 2011, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. Dezember 2010, AZ FE-1210/2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat Herrn X(dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 30. Dezember 2010, AZ FE-1210/2010, die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 26. Mai 1995 unter Zl. Verk20-2581-1994/BR für die Klassen B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 FSG für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bundespolizeidirektion Linz abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 11. Jänner 2011 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 25. Jänner 2011 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung, mit der die ersatzlose Aufhebung des Entziehungsbescheides angestrebt wird.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 27. Jänner 2011, AZ FE-1210/2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Führerscheinakt der Bundespolizeidirektion Linz und die Berufung und Wahrung des Parteiengehörs.

 

Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 19. Juni 2010 um 08.44 Uhr den - auf ihn zugelassenen - Pkw mit dem Kennzeichen X, in X, auf der Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Salzburg. Bei Straßenkilometer 192,600 überschritt er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 73 km/h (Fahrgeschwindigkeit 203 km/h).

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bei der Nachfahrt mit einem Zivilfahrzeug mittels geeichter Provida-Anlage, Type Mulatvision, Messgerät-Nr. 204247, durch Exekutivorgane der Autobahnpolizeiinspektion Haid festgestellt.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde wegen dieses Vorfalles eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber zu GZ VerkR96-8713-1-2010 Be erlassen. Diese Strafverfügung vom 27. August 2010 wurde nach dem zu Grunde liegenden Zustellnachweis am 2. September 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt und ist – mangels Anfechtung – mit Ablauf des 16. September 2010 in Rechtskraft erwachsen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 73 km/h am 19. Juni 2010 um 08.44 Uhr mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. August 2010, GZ VerkR96-8713-1-2010 Be, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO für schuldig erkannt.

 

Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 2. September 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Trotz erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör durch den Unabhängigen Verwaltungssenat und der gleichzeitigen Aufforderung, seine Behauptung der nicht erfolgten Zustellung der Strafverfügung näher zu erläutern, ließ der Berufungswerber die ihm nachweislich eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung ungenützt, sodass ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen von der rechtsgültigen Zustellung (Hinterlegung) der Strafverfügung am 2. September 2010 auszugehen war.  An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges bestehen damit für den Unabhängigen Verwaltungssenat keinerlei Zweifel. Mangels Anfechtung ist die Strafverfügung mit Ablauf des 16. September 2010 in Rechtskraft erwachsen.

 

Es ist damit - auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung - für die Führerscheinbehörde bindend festgestellt, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat; d.h. im gegebenen Zusammenhang schneller als die erlaubten 130 km/h gefahren ist. In Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine solche Bindungswirkung nicht (vgl. VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261), jedoch hat der Berufungswerber weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Entziehungsverfahren die Richtigkeit der Messung oder die ihm vorgeworfene Höhe der Überschreitung bestritten.  Die Geschwindigkeit wurde mittels geeichter Provida-Anage, Type Multavision, Messgerät-Nr. 204247 festgestellt, weshalb die Überschreitung im Ausmaß von 73 km/h (nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) als erwiesen anzusehen ist.

 

Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG dar. Im Hinblick auf die - nach der Aktenlage offenkundig - erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung gemäß § 7 Abs.3 Z4 ist dem Berufungswerber gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung mittelbar - als Nebenwirkung - die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet. Auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit Erlassung der Berufungsentscheidung ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich abzugeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 26,40 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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