Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530902/16/Kü/Ba

Linz, 31.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des X X, X, X, vom 5. September 2008 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 2008, UR-2006-590/225-Wi betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei RA Dr. X X als Masseverwalter im Konkurs der X-GmbH)  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 43 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I Nr. 102 idF BGBl.I Nr. 54/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 2008, UR-2006-590/225-Wi, wurde Herrn RA Dr. X X als Masseverwalter im Konkurs der X-GmbH die abfallwirt­schaftsrechtliche Genehmigung der Änderungen des Betriebes der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.12.2003, UR-305444/45-2004-Wi/Pi idF des Änderungsbescheides vom 14.9.2006, UR-2006-590/101-Wi genehmigten Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klär­schlammvortrocknung auf Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X erteilt.

 

Die Änderungsmaßnahmen der gegenständlichen Anlage betreffen die Bereiche Schalltechnik, Luftreinhaltung, Bau, Gewerbetechnik und Brandschutztechnik. In abwassertechnischer Hinsicht besteht die Änderung im Wegfall des Abschlämmwassers der Kühlanlage. Zu den Prozesswässern, die einer Ableitung zugeführt werden sollen, wurde im Bescheid beschrieben, dass sich diese aus Abwässern des Kondensators (90 m3/Tag), Abschlämmwässer der Kühlwasser­anlage (18 m3/Tag), Abwässer aus dem zweistufigen Ammoniakwäscher der Biofilteranlage (13 m3/Tag) und Kondensate des Luftsystems (3 m3/Tag) ergeben. In Summe wird sich ein Tagesbedarf von 150 m3/Tag ergeben, wobei dies eine Erhöhung von 50 m3 gegenüber der ursprünglichen Bewilligung darstellt. Die Änderung ergibt sich hauptsächlich dadurch, dass nun auch die Abschlämmwässer in das Schmutzwassersystem eingeleitet werden.

 

Im Auflagepunkt V. G) Unterpunkte 1. bis 16. wurde von der Erstinstanz der Konsens für die Indirekteinleitung von unverschmutzten Wässern in den Regenwasserkanal sowie von verschmutzten Wässern in den Schmutzwasserkanal festgelegt. Im Auflagepunkt V. G 16. wurde festgelegt, dass die Indirekteinleiterbewilligung mit der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens einer rechtsgültigen Zustimmungs­erklärung des Xes X, in der die in diesem Bescheid festgelegten geänderten Einleitbedingungen berücksichtigt sind, erteilt wird.

 

 

2. Gegen diese bewilligte Einleitung richtet sich die Berufung des Xes Großraum X. Begründend wird ausgeführt, dass der X zur mündlichen Verhandlung, welche eine Grundlage für die gegenständliche Bewilligung darstelle, nicht geladen worden wäre und somit keine Möglichkeit gehabt habe, eine Stellungnahme bezüglich der vorliegenden Angelegenheit abzugeben. Der X X sehe sich somit als übergangene Partei im vorliegenden Verfahren. Im Bescheid würden verschiedene Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe für die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage des Xes festgelegt. Der X habe allerdings keine Zustimmung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer der Firma X-GmbH mit den im Bescheid festgesetzten Grenzwerten erteilt.

 

Entsprechend der Indirekteinleiterverordnung bedürfe es einer Zustimmung seitens des Kanalisationsunternehmens für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Im vorliegenden Bescheid gebe es keine Zustimmung zur Einleitung der betrieb­lichen Abwässer der Firma X-GmbH mit den im vorliegenden Bescheid festgesetzten Grenzwerten. Somit würden die Grenzwerte auch nicht mittels Bescheid festgelegt werden können. Eine Fest­legung von Grenzwerten seitens der Behörde, solle immer in Abstimmung mit dem Kanalisationsunternehmen stattfinden.

 

 

3. Die Berufung wurde vom X X rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht. Aufgrund der Berufung wurden vom Masseverwalter der X-GmbH mit dem X Gespräche bezüglich der Einleitung geführt. Da diese Gespräche allerdings zu keinem Ergebnis geführt haben, wurde die Erstinstanz mit Schreiben vom 24.3.2009 ersucht, die Berufung dem Unabhängigen Ver­waltungssenat vorzulegen. Am 30.3.2009 ist die Berufung des Xes samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungs­senat zur Entscheidung vorgelegt worden.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67g Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die vorliegende Berufung Herrn RA Dr. X X als Masseverwalter im Konkurs der X-GmbH in Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. In der Stellungnahme wird dargestellt, dass die Verhandlungen mit dem X X über die Erhöhung des Maßes der Abwasserein­leitung bislang zu keinem positiven Abschluss geführt werden konnten. Die offenen Fragen würden im Kern die konkursrechtliche Qualifikation von Altforderungen von Mitgliedsgemeinden des Xes betreffen. Zum Inhalt der Berufung wurde festgehalten, dass vom X im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine Zustimmung gemäß § 32b WRG zu dem im angefochtenen Genehmigungsbescheid enthaltenen Grenzwerten für Abwasserinhaltsstoffe für die Einleitung der betrieblichen Abwässer vorliegen würden. In diesem Zusammenhang würde auf die Zustimmungserklärung im Rahmen der Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem X X und der X-GmbH, vom 3./5.10.2004 verwiesen. Das Maß der Abwassereinleitung, zu welchem die Zustimmung vom X erklärt wurde, ist in den Besonderen Bedingungen enthalten. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 2004 ist nach wie vor vollinhaltlich aufrecht und zivilrechtlich wirksam.

 

Von der Konsenswerberin wird daher im Berufungsverfahren der Konsensantrag dahingehend geändert, als das Maß der Wassereinleitung auf den bestehenden Konsens, wie er in den Besonderen Bedingungen der Zustimmungserklärung aus dem Jahr 2004 enthalten ist, eingeschränkt wird. Allenfalls im Rahmen des Betriebes der Anlage anfallende betriebliche Abwässer, die dieses Maß der Wassereinleitung überschreiten würden, werden einer externen Entsorgung zugeführt bis die Verhandlungen über die Erhöhung der Grenzwerte mit dem X abgeschlossen sind.

 

Abschließend wurde daher beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 2008, UR-2006-590-225 mit der Maßgabe einer Abänderung dahin bestätigen sollte, dass das Maß der eingeleiteten Abwässer im Rahmen des Betriebes der ver­fahrensgegenständlichen Anlage der X-GmbH in die Kanalisationsanlage des Xes X auf das in der Zustimmungserklärung vom 3./5.10.2004 iVm mit den Besonderen Bedingungen der Zustimmungserklärung dokumentierte Ausmaß beschränkt wird.

 

Diese Einschränkung des Konsensantrages wurde dem X X als Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. In der Stellung­nahme wird auf § 43 AWG 2002 hingewiesen, wonach eine Abfallbehandlungs­anlage nur genehmigt werden darf, wenn die Entsorgung der betrieblichen Abwässer ordnungsgemäß erfolge. Im gegenständlichen Projekt ist das nicht der Fall, weil die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Kläranlage des Rein­halteverbandes X nicht erfolgen kann. Sie haben dazu niemals eine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz ist Voraussetzung für eine legale Einleitung in ihre Kanalisationsanlage und Voraus­setzung für die Bewilligung der projektierten Abfallbehandlungsanlage.

 

Die beantragte Rücknahme des Einleitungsumfangs durch die Konsenswerberin ist eine wesentliche Projektsänderung und erfordert eine neue erstinstanzliche Beurteilung, insbesondere weil sachverständig erhoben werden muss, ob für den projektierten Betrieb, der offensichtlich gleichbleiben soll, das nunmehr geänderte und reduzierte Ausmaß der Einleitung in ihre Kanalisationsanlage ausreicht. Reicht sie nicht aus, müsste dem beantragten Projekt der Konsens schon allein aus diesem Grund verweigert werden. Die Ausführungen des Konsenswerbers enthalten nicht einmal das Vorbringen, geschweige denn einen Sachverständigennachweis, dass der projektierte Betrieb mit der nunmehr eingeschränkten Abwasserentsorgung das Auslangen finden kann.

 

Auch wenn die projektierte Abfallbehandlungsanlage mit der eingeschränkten Abwasserentsorgung das Auslangen finden könnte, darf sie abfallwirtschafts­rechtlich nicht genehmigt werden. Der X hat auch zu dieser eingeschränkten Einleitung der Abwässer in die Kanalisationsanlage keine Zustimmung erteilt und ist daher auch weiterhin nicht bereit, seine Zustimmung zu geben. Entscheidend ist allein, ob die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Kanalisationsanlage vorliegt. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Konsenswerber meint, der X wäre zivilrechtlich zur Übernahme der Abwässer verpflichtet, weil diese Überlegungen nichts daran ändern, dass die Zustimmung nicht vorliegt und auch in Hinkunft nicht vorliegen wird.

 

Die Zustimmungserklärung vom 5.10.2004 ist hinfällig, weil der Betrieb eingestellt wurde, die ausstehenden Entgelte nicht bezahlt wurden und die Allgemeinen Bedingungen für die Einleitung und Übernahme von Abwässern nicht erfüllt sind. Dass die ursprünglich genehmigte Einleitung von der Gemeinde X und vom X in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich widerrufen wurde, sei ergänzend erwähnt.

 

Im Übrigen ist die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Entsorgung der betrieblichen Abwässer einer Abwasserentsorgungsanlage absolute Genehmigungsvoraussetzung für die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung einer Abfallbehandlungsanlage. Es ist nicht zulässig, diese Genehmigungsvoraus­setzung in eine Nebenbestimmung auszulagern, sei diese Nebenbestimmung auch eine aufschiebende Bedingung. Die Verwaltungsbehörde darf das Fehlen der genannten Genehmigungsvoraussetzung daher nicht – wie es der erstinstanz­liche Bescheid versuchte – durch einen aufschiebend bedingten Konsens ersetzen.

 

Es wurde daher beantragt, die erstinstanzlich erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung aufzuheben und den Bewilligungsantrag zur Gänze abzuweisen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen § 37 Abs.1, § 37 Abs.3 Z 5 und § 38 Abs.1, 1a, 2 und 3 AWG 2002 wird auf die Ausführung in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen und an dieser Stelle auf eine nochmalige Zitierung verzichtet.

 

5.2. Im Zusammenhang mit Auflagepunkt V. G) 16. (Indirekteinleitung) führt die Erstinstanz in der Begründung aus, dass die festgelegte aufschiebende Bedingung der Zustimmung des Xes X für die Indirekteinleitung daraus resultiert, dass für die beantragten Änderungen der Indirekteinleitung noch keine Zustimmung vorliegt.

 

Voraussetzung für jede Indirekteinleitung ist die Zustimmung des Kanalisations­unternehmens. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass jeder Indirekteinleitung ein Vertrag zwischen Indirekteinleiter und Kanalisationsunternehmen – oder eine ähnliche Rechtskonstruktion nach den Kanalisationsvorschriften des Landes – zugrunde liegt und damit die Festlegung der Bedingungen für die Indirekteinlei­tung den Beteiligten überlassen werden kann. Um die Einhaltung seines Konsenses sicherstellen zu können, unterliegt das Kanalisationsunternehmen trotz Anschlusszwangs keinem Kontrahierungszwang. Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Indirekteinleitung, so führt dies nicht dazu, dass die Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird, sondern dazu, dass eine Indirekteinleitung – abgesehen von den Fällen, in denen die Rechts­ordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung des Kanalisations­unternehmens zu ersetzen – nicht stattfinden kann (Franz Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959, 2. Auflage, Rz 10 zu § 32b).

 

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Judikatur, dass eine Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage im Sinne des § 32 Abs.4 (nunmehr § 32b) gegen den Willen des Anlageneigentümers nicht bewilligungs­fähig ist. Wenn der Eigentümer der Kanalisationsanlage die Zustimmung für die Einbringung nicht gibt, ist nach § 19 oder § 64 vorzugehen (VwGH 2.12.1965, Slg 6816). Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Einleitung, so führt dies nicht dazu, dass die Indirekteinleitung bewilligungs­pflichtig wird, sondern dazu, dass eine Indirekteinleitung – abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen – nicht stattfinden kann (VwGH 13.4.2000, 97/07/0167).

 

Diese Rechtslage bedeutet, dass die fehlende Zustimmung des Xes X auch nicht durch die aufschiebende Bedingung in Spruchpunkt V. G) 16. ersetzt werden kann. Vom X X wurde im Zuge des Berufungsvorbringens nochmals ausdrück­lich festgehalten, dass von diesem keine Zustimmung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer der Firma X-GmbH mit den im Bescheid festgesetzten Grenzwerten erteilt wird. Zum geänderten Konsensantrag ist festzuhalten, dass vom X die Zustimmungserklärung vom 5.10.2004 – darauf beruht der bestehende Konsens zur Ableitung von Abwässern – ausdrücklich widerrufen wurde.

 

In diesem Sinne war daher dem Berufungsvorbringen des Xes X Folge zu geben. Da die Indirekteinleitung einen wesentlichen Teil des vorliegenden Änderungsprojektes bildet, ohne der die Gesamtänderung der Anlage nicht wirksam umgesetzt werden könnte, war daher – obwohl der Bw nur hinsichtlich der mit aufschiebender Bedingung genehmigten Indirekteinleitung als beschwert zu erachten ist – mit einer Behebung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung vorzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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