Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531090/12/Bm/Sta

Linz, 20.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x und der Frau x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.9.2010, Ge20-80-2010, mit dem über Ansuchen des Herrn x, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gaststättenbetriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von Lager- und Kühlräumen in Standort x, Gst. Nr. x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.9.2010, Ge20-80-2010, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und § 58  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 20.4.2010 hat Herr x, x, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von Lager- und Kühlräumen im Standort x, Gst. Nr. x, KG. x unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber (in der Folge: Bw) durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbehörde es unzutreffend als erwiesen annehme, dass im Zusammenhang mit der Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes bei Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte derselben herbeigeführt werden würde und keine das zumutbare Ausmaß überschreitenden Belästigungen und Beeinträchtigungen im Sinne des § 75 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 zu erwarten seien.

 

Einwendungen wegen Lärmbelästigung:

Das vorliegende Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei in keiner Weise schlüssig und nicht nachvollziehbar. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe es unterlassen, konkrete Erhebungen über die tatsächlich gegebenen bautechnischen Voraussetzungen aller Innen- und Umfassungsmauerwerke zu erheben. Nur eine vollständige Kenntnis aller projektrelevanten bautechnischen Gegebenheiten lasse letztlich verlässliche Rückschlüsse auf die von der Betriebsanlage tatsächlich ausgehenden Schallemissionen im Gebäudeinneren und –äußeren zu. In den diesem Projekt zu Grunde liegenden Planunterlagen des Baumeister x vom 1.2.2010 sei eindeutig ein Rolltor eingezeichnet. Auch für einen technischen Laien würden diese Planunterlagen belegen, dass diese zeichnerische Darstellung keine gewöhnliche Ausgangstür darstelle. Wenn die Erstbehörde nun in ihrem Bescheid ausführe, dass im gegenständlichen Projekt kein Rolltor vorgesehen und ein derartiges Tor auch im Befund des Amtssachverständigen nicht erwähnt worden sei, belege dies, dass der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden sei und die Entscheidung letztendlich auf unzutreffenden Sachverhaltsannahmen gründe. Da die Beurteilungsgrundlagen im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf unzutreffenden Erhebungsergebnissen aufbauen würden, seien die Ausführungen hinsichtlich des Emissionspegels und der gegebenen Lärmbelästigung im Freien unzutreffend. Bei sachgemäßer Erhebung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse hätte sich gezeigt, dass das gegenständliche Projekt sehr wohl zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung im Bereich der Liegenschaft der nunmehrigen Berufungswerber führe. Überdies wäre ein schallschutztechnischer Amtssachverständiger dem gegenständlichen Verfahren beizuziehen gewesen.

 

Einwendungen wegen Geruchsbelästigung und sonstiger Luftverunreinigung:

Auch in diesem Punkt sei das vom gewerbetechnischen ASV erstattete Gutachten unschlüssig. Ohne konkret anzuführen, welche Parameter das zur Anwendung gelangende Kältemittel tatsächlich aufweise, werde dieses als geruchsneutral bezeichnet und der Einwand der Bw pauschal mit der Begründung abgetan, dass eine Geruchsbelästigung "aus diesen Gründen" nicht vorstellbar und erwartbar sei. Welche konkreten Gründe diese Erwartungen rechtfertigen, lasse der Sachverständige offen.

 

Einwendungen einer Gefährdung des Lebens der Nachbarn durch eine erhebliche Brandgefahr:

Die zu diesem Punkt von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsergebnisse würden sich ausschließlich auf den Aspekt der Brennbarkeit des zur Verwendung gelangenden Kältemittels beziehen. Das vom technischen Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.6.2010 erstattete Gutachten sei auch in diesem Punkt massiv unschlüssig. Der Sachverständige führe aus, dass es sich beim verwendeten Kältemittel um einen nicht brennbaren Stoff handle und relativiere im zweiten Halbsatz zugleich, dass im Brandfalle mit keiner massiven Wärme- und Flammeinwirkung auf die Nachbargebäude zu rechnen sei. Die Einwände der nunmehrigen Bw, dass die gegenständliche betriebliche Erweiterung eine erhebliche Brandgefahr und dadurch eine massive Gefährdung für deren Personen und deren Liegenschaft mit sich bringe, habe sich nicht nur auf die Brennbarkeit des zur Verwendung vorgesehenen Kältemittels, sondern auf die Gesamtheit der geplanten betrieblichen Erweiterung bezogen. Die Liegenschaften des Konsenswerbers und der nunmehrigen Bw würden unmittelbar aneinander rainen. Durch die Schaffung der projektsgegenständlichen Lager- und Kühlräume würden die benachbarten Personen und Liegenschaften massiv gefährdet werden. Die Erstbehörde habe es in unzulässiger Art und Weise unterlassen, den Aspekt der erheblichen Brandgefahr bezogen auf das Gesamtprojekt einer Beurteilung zu unterziehen. Dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren fehle (abgesehen von der Beurteilung der Brennbarkeit des zur Verwendung vorgesehenen Kältemittels) jede Auseinandersetzung mit den Fragestellungen der gegebenen Brandgefahr. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde diese Position lediglich damit begründet, dass derartige Räumlichkeiten sich beinahe in jedem Gastronomielokal im innerstädtischen Bereich befinden würden. Während die Ausführungen des technischen ASV im Rahmen der mündlichen Verhandlung wohl nur in der Form verstanden werden könnten, dass die Aussagen auf die Brennbarkeit des Kältemittels zu beziehen seien, verwende die Erstbehörde diese Darlegungen des gewerbetechnischen ASV dazu, um Aussagen hinsichtlich der Brandgefahr des Gesamtprojektes technisch zu untermauern. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, dass geplante Projekt in ihrer Gesamtheit einer ausführlichen brandschutztechnischen Beurteilung durch einen entsprechenden Sachverständigen der Brandverhütungsstelle f. Oö. zuzuführen. Da dies die Erstbehörde unterlassen habe, würden die Bw in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der brandschutztechnischen Vorschriften verletzt.

 

Einwendungen wegen Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechtes:

Richtig sei, dass dem Bw ein uneingeschränktes Geh- und Fahrtrecht an der zum projektsgegenständlichen Lagerbereich führenden Zufahrtsstraße zukomme. Unrichtig sei jedoch die Darstellung, dass dieses Geh- und Fahrtrecht sowohl über eine nördliche, als auch über eine östlich gelegene Zufahrt genützt werden könne. Es stehe nur der nördliche Zufahrtsbereich offen. Der angesprochene östliche Weg sei durch Blumentröge in der Natur abgesperrt und auch nicht durchgängig. In völliger Verkennung der Rechtslage gehe die Erstbehörde davon aus, dass einem Eigentümer eines Grundstückes jedenfalls alles das erlaubt sein müsse, was einen Dienstbarkeitsberechtigten zugestanden werde. Dies sei unzutreffend. Durch die mit der Projektsumsetzung gegebenen Zu- und Abfahrten bzw. Ladevorgängen, werde das zu Gunsten der Liegenschaft der Bw bestehende Geh- und Fahrtrecht massiv eingeschränkt. Die Verpflichtung der Gewerbebehörde, im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, dass ein bestehendes Geh- und Fahrtrecht nicht beeinträchtigt bzw. gefährdet werde, werde durch die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung massiv verletzt. Die Bw haben aus dieser Situation bereits einerseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung andererseits auch in ihrer Stellungnahme vom 13.9.2010 darauf hingewiesen. Da durch das gegenständliche Projekt das zu Gunsten der Bw eingeräumte Geh- und Fahrtrecht eine massive Beeinträchtigung erfahre, wäre die gegenständliche Bewilligung zu versagen gewesen.

 

Einwendungen wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Schlüssigkeit des Verkehrs:

Das in der gegenständlichen Rechtssache eingeholte verkehrstechnische Amtssachverständigengutachten sei in sich unschlüssig und gehe von unrichtigen Sachverhaltsannahmen aus. Festzuhalten sei, dass der Ortsaugenschein des ASV am Ruhetag der beiden Gastronomiebetriebe durchgeführt worden sei. Dass an einem derartigen Tag kaum Fahrbewegungen feststellbar seien, sei selbstredend. Das verkehrstechnische Gutachten des ASV lasse jede nachvollziehbare Begründung vermissen, warum bei der anzunehmenden Zu- und Abfahrtsfrequenz eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den an das Projekt anrainenden Straßen nicht abzuleiten wäre. Der Einwand der wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Schlüssigkeit des Verkehrs wäre jedenfalls durch die Erstbehörde einer Sachentscheidung zuzuführen gewesen.

 

Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die beantragte gewerbebehördliche Bewilligung versagen bzw. in eventu die Angelegenheit auf Grund des unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahrens an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenate als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-80-2010 sowie durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

 

4.1. In dem ergänzend eingeholten Gutachten vom 10.3.2011 wird ausgeführt:

 

"Zu Ihrem Schreiben vom 03.02.2011 wird aus technischer Sicht wie folgt Stellung genommen:

Zur schalltechnischen Beurteilung wurden folgende Richtlinien und ÖNORMEN herangezogen:

-          ÖNORM S 5010 Schallabstrahlungen von Industriebauten (Nachbarschaftsschutz)

-          ÖNORM S 5012 Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen

-   ÖNORM B 8115-2 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz

-          ÖNORM B 8115-3 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau, Teil 3: Raumakustik

-          ÖNORM EN 12354-6 Bauakustik- Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden aus den Bauteileigenschaften, Teil 6: Schallabsorption in Räumen

 

 

 

Die Behauptung des Nachbarn Herrn x, in der schalltechnischen Beurteilung vom 17.08.2010 wäre das im Einreichplan des Baumeisters x vom 01.02.2010 dargestellte "Rolltor" nicht berücksichtigt worden, entspricht nicht den Tatsachen, war doch schon dieser Ein­reichplan, neben anderen Unterlagen, Projektsbestandteil bei der gewerbebehördlichen Verhand­lung am 21.06.2010 (siehe Einleitung des gewerbetechnischen Befundes in der Verhandlungs­schrift der BH Braunau am Inn vom 21.06.2010, Ge20-80-2010) und damit Grundlage der damali­gen Beurteilung.

Ich darf auf den zweiten Absatz des ergänzenden Befundes vom 17.08.2010, ZI. BBA-Rl-692-VII-2010-Ai/Wei, verweisen, in welchem die von Herrn x als "Rolltor" beschriebene Toran­lage als eine ins Freie, auf die Erschließungsstraße der Liegenschaften x und x, führende Türe bezeichnet wurde. Dieses "Rolltor" wurde daher bei der schalltechnischen Be­urteilung sehr wohl berücksichtigt.

Es spielt für die schalltechnische Beurteilung überhaupt keine Rolle, ob diese Öffnung verbal als "Rolltor" oder Türe bezeichnet wird. Maßgeblich ist die Fläche und die Lage sowie die schalltech­nischen Eigenschaften dieses Bauteiles, welche in die vorgenommene schalltechnische Beurtei­lung Eingang gefunden haben.

Aus diesem Grund hat das nach den Planunterlagen (Westansicht des Gebäudes) eingezeichnete Rolltor keinen Einfluss auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene schalltechnische Beurteilung.

 

Dies wird wie folgt begründet:

 

Wie schon im gewerbetechnischen Gutachten vom 21.06.2010 und auch im ergänzenden gewer­betechnischen Befund vom 17.08.2010 beschrieben sowie auch im Einreichplan des Baumeisters x vom 01.02.2010 eindeutig und klar dargestellt, befinden sich zwischen dem Aufstel­lungsraum der Kühlräume und der zur Liegenschaft x gerichteten Außenwand zwei Lagerräume, welche durch Türen miteinander verbunden sind.

Die Umfassungswände des Aufstellungsraumes der Kühlräume sowie der beiden vorgelagerten Lagerräume sind in massiver Bauweise (massives Ziegelmauerwerk mit einer Stärke It. Plan zwi­schen 50 cm, 66 cm und 33 cm) hergestellt. Zwischen den Kühlräumen und dem Freien sind also drei derartig ausgeführter Bauteile vorhanden. Derartig ausgeführte Bauteile weisen eine sehr ho­he flächenbezogene Masse und damit nach ÖNORM S 5010 ein mittleres Schalldämmmaß Rm von mind. 52 dB auf.

Die Öffnungen in der 33 cm starken Außenwand werden mit einem Fenster und einer Toranlage ("Rolltor") abgeschlossen. Fenster und Toranlagen weisen aufgrund ihrer geringeren flächenbezo­genen Maße auch zwangsläufig geringere Schalldämmwerte auf. Da solche Bauteile auch Undichtheiten aufweisen können, wird nach ÖNORM S 5010 deren Schalldämmaß mit max. 20 dB begrenzt.

Dieser Umstand wurde bei der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt. Ebenso wurden die akustischen Eigenschaften des Aufstellungsraumes und der beiden vorgelagerten Lagerräume (schallharte Oberflächen und damit verbundene höhere Nachhallzeiten) sowie der Umstand be­rücksichtigt, dass beide Kühlräume gleichzeitig in Betrieb sein können.

 

Die Schallabstrahlung von Gebäuden hängt im Wesentlichen von folgenden Faktoren ab:

-          Rauminnenpegel in Abhängigkeit von der Nachhallzeit

-          Schalldämmmaß der Gebäudeaußenhülle (unter Berücksichtigung von Öffnungen jeder Art)

-          Fläche der schallabstrahlenden Bauteile (Wände, Türen, Tore etc.)

-          durch das Abstandsgesetz bedingte Pegelabnahme

 

Aufgrund der Lage der Kühlräume (diese befinden sich nicht an der Außenwand!), der akustischen Eigenschaften der Umfassungsbauteile (Wände, Türen, Tore) und des Abstandes der gegenständ­lichen Anlagenteile zur Liegenschaft des Herrn x, wird der durch die Kühlanlagen ver­ursachte Schallinnenpegel derart reduziert, das die verbleibende ins Freie abgestrahlte Schall­energie nicht ausreicht, die örtliche Schall-Ist-Situation anzuheben.

Diese Feststellung gilt auch für den Fall, dass das im Einreichplan dargestellte Rolltor zum Zwecke der Anlieferung geöffnet werden muss, wobei angemerkt wird, dass Anlieferungen It. Aktenvermerk vom 22.06.2010 der BH- Braunau am Inn nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr (also im Tageszeitraum) erfolgen werden.

 

 

In Bezug auf die behauptete Brandgefahr wird Folgendes festgestellt:

 

Die Aufstellung der Kühlräume erfolgt in einem bestehenden Lagerraum, dessen Umfassungsbau­teile nicht brennbar und brandbeständig hergestellt sind. Der Unterschied zur bisherigen Lagerform besteht nur darin, dass die Lagergüter (Lebensmittel und Getränke) künftig gekühlt gelagert wer­den. Eine Änderung des bisherigen Verwendungszweckes ist daher durch den Einbau der Kühl­räume nicht gegeben.

Weiters ist im Anschluss an die geplanten Kühlräume der Einbau eines Bades/WC's mit davor ge­lagertem Schleusenraum beabsichtigt. Die dafür benötigten, nicht tragenden Zwischenwände wer­den in massiver Bauweise (Ziegelbauweise) hergestellt.

Als weitere bauliche Maßnahme ist geplant, die Türen, der in der schalltechnischen Beurteilung beschriebenen Lagerräume, geringfügig in der Form zu versetzen, als dass die vorhandenen Tür­öffnungen vermauert und unmittelbar daneben eine neue Türöffnung hergestellt wird. Diese bauli­chen Maßnahmen sind im Einreichplan (Erdgeschoß) des Baumeisters x vom 01.02.2010 erschöpfend dargestellt.

Die Wandelemente der Kühlräume bestehen aus geschäumten Blechelementen, wobei als Dämm­stoff Polyurethan-Hartschaum verwendet wird. Dieser Dämmstoff ist nach den Herstellerangaben der Baustoffklasse B2 (schwer entflammbar) zuzuordnen. Derartige Elemente finden auch im Hin­blick auf den Brandschutz bei jeder Art von Kühlräumen (unabhängig von deren Größe) Anwen­dung und stellen im Kühlraumbau den heutigen Stand der Technik dar.

Bei den zur Verwendung vorgesehenen Kältemitteln R134a und R404a handelt es sich, wie in der gewerbebehördlichen Verhandlungsschrift der BH-Braunau am Inn vom 21.06.2010 bereits be­schrieben, um nicht brennbare Stoffe. Solche Stoffe sind aufgrund dieser Eigenschaft weder ge­eignet zu einer Brandentstehung, noch zu einer Brandausbreitung beizutragen. Sie führen daher, sowie auch die für den Einbau der Kühlräume verwendeten Blechpaneele zu keiner Erhöhung der bereits vorhandenen Brandlast. Aufgrund der verwendeten Kältemittelmengen von 0,65 kg bzw. 1,20 kg fallen derartige Anlagen auch nicht unter die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung.

 

Zusammenfassend wird daher aus technischer Sicht festgestellt, dass aufgrund:

-          der vorhin beschriebenen Eigenschaften der verwendeten Kältemittel

-          der Eigenschaften der für den Kühlraumeinbau verwendeten Blechpaneele

-          der Lage der Kühlräume im Gebäudeinneren

-          der baulichen Ausführung (brandbeständige Wände und Decke) des Lagerraumes, in welchem die Kühlräume eingebaut werden sollen

-          der Nutzung der Kühlräume für die Lagerung von Lebensmittel und Getränke

-          des Umstandes, dass sich die Nachbarliegenschaft x mind. 5,00 m entfernt vom Betriebsgebäude des Antragstellers befindet,

 

durch den Einbau der Kühlräume keine erhöhte Brandgefahr gegeben und damit eine massive Rauch- und Flammeneinwirkung auf die Nachbarliegenschaft auszuschließen ist. Daher können auch die Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit definitiv keine Brandgefahr darstellen.

 

Die Frage, ob durch das beabsichtigte Vorhaben die baulichen Gegebenheiten überhaupt geän­dert werden, ist eindeutig zu verneinen, handelt es sich doch weder um eine Änderung des Ver­wendungszweckes (die betreffenden Räume werden weiterhin als Lagerräume für Lebensmittel u. Getränke genutzt), noch um einen Zu- bzw. Umbau im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. BauTG."

 

4.2. Von den Bw wurde zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abgegeben, in welcher ausgeführt wird, dass das ergänzende Gutachten nicht von einem lärmtechnischen Amtssachverständigen, sondern von einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Ried erstellt worden sei. Dem Antrag der Bw, einen schallschutztechnischen Amtssachverständigen beizuziehen, sei daher nicht entsprochen worden.

Zu den Ausführungen im ergänzenden Gutachten, wonach das "Rolltor" sehr wohl bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei, wird ausgeführt, dass dies im Widerspruch zu den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid auf Seite 7, zweiter Absatz, stehe. Im Bescheid werde festgehalten: "Es ist weder im Projekt ein Rolltor vorgesehen, noch wurde dies im Befund vom Amtssachverständigen erwähnt. Aus diesen Gründen ist es nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten einzuholen."

Alleine diese Widersprüche würden bestätigen, dass sich weder die Erstbehörde und insbesondere auch nicht der beigezogene Amtssachverständige mit der notwendigen Intensität mit dem gegenständlichen Projekt auseinandergesetzt habe und mangels Kenntnis über den exakten Projektsgegenstand auch nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn mit der hiefür notwendigen Genauigkeit zu beurteilen. Die Darstellung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, dass es für die schalltechnische Beurteilung überhaupt keine Rolle spielen würde, ob diese Öffnung verbal als "Rolltor" oder "Türe" bezeichnet werde, sei unzutreffend. Für jede schalltechnische Beurteilung sei ein exakter Kenntnisstand über die schalltechnischen Eigenschaften des zu beurteilenden Bauteiles zwingend notwendig. Es mache sehr wohl einen wesentlichen Unterschied, welche Eigenschaften ein Bauteil aufweise, welche die Gebäudeaußenhülle hin zum Nachbarn abgrenze.

Der gewerbetechnische ASV führe auf Seite 3 seines Gutachtens aus, dass die Frage, ob durch das beabsichtigte Vorhaben die baulichen Gegebenheiten überhaupt geändert werden, eindeutig zu verneinen sei, da es sich weder um eine Änderung des Verwendungszweckes (die betreffenden Räume werden weiterhin als Lagerräume für Lebensmittel und Getränke genutzt) noch um einen Zu- bzw. Umbau im Sinne des § 2 Oö. BauTG handeln würde.

Diese Ausführungen würden im Widerspruch zu dem im gegenständlichen Verfahren von den Bw eingeholten Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten Bausachverständigen x vom 6.8.2010 stehen, welches klar und schlüssig zum Ausdruck bringe, dass der Ausbruch von Öffnungen in tragenden Wänden grundsätzlich vom Einfluss auf die Statik eines Gebäudes sei und dies insbesondere für den Ausbruch eines Tores im Ausmaß von 1,5 m auf 3,35 m Höhe in einer tragenden Außenwand gelte. Der Sachverständige führe aus, dass allein dieser Punkt geeignet sei, die gegenständliche Baumaßnahme als bewilligungspflichtig im Sinne des § 24 Bauordnung einzustufen.

Das entsprechende Sachverständigengutachten werde dieser Stellungnahme angeschlossen und der Inhalt dieses Gutachtens zum Vorbringen erhoben.

Festzuhalten sei nochmals, dass für jede Berechnung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden ein exakter Kenntnisstand über die Gebäudeaußenhülle notwendig sei und ohne hierüber Erhebungen durchzuführen, eine schlüssig und nachvollziehbare Beurteilung nicht erfolgen könne.

Auch das ergänzend eingeholte Gutachten des gewerbetechnischen ASV enthalte keine ausführliche brandschutztechnische Beurteilung des Gesamtprojektes. Die Schaffung von Maueröffnungen hin zur Liegenschaft der Bw würde natürlich zu einer Veränderung der Brandgefahr führen. Durch das Faktum, dass das erstinstanzliche Verfahren völlig offen lasse, in welcher Weise die neu geschaffenen Maueröffnungen in der Gebäudeaußenhülle abgegrenzt bzw. abgeschlossen werden, sei naturgemäß eine umfassende brandschutztechnische Beurteilung – welche selbstredend durch einen brandschutztechnischen ASV zu erfolgen habe – des Gesamtprojektes nicht denkbar. Es werde daher der in der Berufungsschrift gestellte Antrag wiederholt.

 

4.3. Vom Rechtsvertreter des Bw wurde bezugnehmend auf das ergänzend eingeholte Gutachten ausgeführt, dass von den Bw sachlich gegen das Projekt nichts vorgebracht werden könne. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Behörde in konkreter Abwicklung des anhängigen Verfahrens ein gewerbetechnisches, straßenverkehrstechnisches und amtsärztliches Gutachten eingeholt. Der gewerbetechnische Sachverständige  habe ausdrücklich ausgeführt, dass bei Einhaltung der Auflagen keine Bedenken gegen die Genehmigung des Projektes bestünden.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten gehe hervor, dass eine Gesundheitsgefährdung für die nächsten Anrainer zur Gänze ausgeschlossen werden könne und bezüglich einer allfälligen Belästigungen die als zumutbar erachteten WHO-Grenzwerte bei weitem nicht erreicht würden.

Aus dem straßenverkehrstechnischen Gutachten gehe hervor, dass sich gegenüber dem Ist-Zustand durch das Projekt keine nennenswerte Veränderung ergebe und eine verkehrsmäßige Beeinträchtigung in keiner Weise abgeleitet werden könne. Schließlich sei das gewerbetechnische Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren noch ergänzt worden, wobei ausgeführt worden sei, dass auch schalltechnisch keinerlei Bedenken gegen das Projekt bestünden.

 

Obwohl das Rolltor vom ASV bei seinem Gutachten in I. Instanz ohnehin schon berücksichtigt worden sei, werde die Behauptung aufgestellt, dass dieser Umstand vom Sachverständigen übersehen worden sei und sich dadurch eine Beurteilungsänderung ergeben könnte. Im nunmehr vorliegenden ergänzenden Gutachten des SV werde darauf hingewiesen, dass im ergänzenden Befund vom 17.8.2010 das Rolltor ohnehin berücksichtigt worden sei, sodass sich naturgemäß auch an der Beurteilung nichts ändere. Auch hinsichtlich der Brandgefahr komme der SV unter Auflistung exakter Argumente zum Schluss, dass durch den Einbau der Kühlräume keine erhöhte Brandgefahr gegeben und damit eine massive Rauch- und Flammeinwirkung auf die Nachbarliegenschaft auszuschließen sei. Die Räumlichkeit in ihrer Gesamtheit würden definitiv keine Brandgefahr darstellen.

 

Weiters führe der SV auch ergänzend aus, dass sich die baulichen Gegebenheiten durch das beabsichtigte Projekt nicht ändern und weder eine Änderung des Verwendungszweckes noch ein Zu- bzw. Umbau im Sinne des Oö. BauTG vorliege. Es erhebe sich in diesem Fall die grundsätzliche Frage, ob die Änderungen der Betriebsanlage überhaupt genehmigungspflichtig seien, weil sich bauliche Gegebenheiten nicht ändern und auch keinerlei Auswirkungen für den Menschen oder die Umwelt gegeben seien. Schlicht unrichtig sei die Behauptung in der Berufungsschrift, wonach der Ortsaugenschein des ASV am Ruhetag der beiden Gastronomiebetriebe durchgeführt worden sei. Im Gastronomiebetrieb des Bw gebe es keinen Ruhetag.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 20.4.2010 hat Herr x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Gaststättenbetriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb von Lager- und Kühlräumen im Standort Gst. Nr. x, KG. x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen sowie eine technische Beschreibung der Kälteanlage der Service- und Reparatur OG sowie eine technische Beschreibung bzw. Datenblätter der Kühl- und Tiefkühlaggregate.

 

Nach den Projektsunterlagen ist beabsichtigt, bei der bestehenden Betriebsanlage im Bereich der ehemaligen Metzgerei zwei Lagerräume und zwei Kühlräume (einen Tiefkühlraum und einen Normalkühlraum) einzurichten.

Aus dem zweiten Lagerraum führt ein Zugang ins Freie auf die Erschließungsstraße der Liegenschaften x und x. Im Gebäudeinneren werden vorhandene Türöffnungen geringfügig versetzt.

 

Mit Kundmachung vom 25.5.2005 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 21.6.2006 ausgeschrieben und an diesem Tage unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der nunmehrigen Bw in ihrer Eigenschaft als Nachbarn durchgeführt.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den Bw Einwendungen unter anderem auch in lärmtechnischer Hinsicht erhoben, weshalb von der Erstbehörde ein ergänzendes Gutachten des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde.

Der Amtssachverständige hat sich in diesem ergänzenden Gutachten vom 17.8.2010 mit den Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt und Ausführungen zu den durch die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung dieser Lager- und Kühlräume zu erwartenden Schallimmissionen bei den Nachbarn getätigt.

Entgegen dem Vorbringen der Bw wurde in dieser Beurteilung sehr wohl die in den Planunterlagen enthaltene Toranlage bei der Berechnung der Schallabstrahlung berücksichtigt. Dies ergibt sich aus dem zweiten Absatz des ergänzenden Befundes vom 17.8.2010, wo der Amtssachverständige das beabsichtigte Vorhaben beschreibt mit: "... Aus dem letzten Lagerraum führt eine Tür ins Freie auf die Erschließungsstraße der Liegenschaften X und X..". Lediglich die Bezeichnung "Rolltor" wurde vom Amtssachverständigen nicht verwendet, die für solche Toranlagen geltende ÖNORM S 5010 wurde jedoch der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde gelegt.

 

Dies wird auch in dem auf Grund des Berufungsvorbringens ergänzend eingeholten Gutachten bestätigt.

In diesem Gutachten wird dargestellt, in welcher Bauweise die verfahrensgegenständlichen Räume, in denen die Lager- und Kühlräume eingerichtet werden sollen, hergestellt wurden und welches Schalldämmmaß die derartig ausgeführten Bauteile aufweisen. Weiters wird auf die von den Bw als "Rolltor" bezeichnete Öffnung und auch auf das im Bauteil enthaltene Fenster eingegangen und auch diesbezüglich das nach der ÖNORM S 5010 geltende Schalldämmmaß berücksichtigt.

Nach den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergibt die Berechnung der Schallabstrahlung unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Faktoren Rauminnenpegel, Schalldämmmaß der Gebäudeaußenhülle (unter Berücksichtigung von Öffnungen jeder Art), Fläche der schallabstrahlenden Bauteile (Wände, Türen, Tore etc.) und der durch das Abstandsgesetz bedingten Pegelabnahme, dass die bestehende Lärm-Ist-Situation durch das beabsichtigte Vorhaben nicht verändert wird.

 

Soweit die Bw in ihrer Stellungnahme vom 5.4.2011 darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigezogenen Amtssachverständigen um keinen schallschutztechnischen Amtssachverständigen handle, ist dem entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige über die entsprechende Fachkunde für die lärmtechnische Beurteilung verfügt. Weder das Vorbringen der Bw noch das von ihnen vorgelegte Gutachten des ständig beeideten gerichtlichen Bausachverständigen X konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten aufzeigen. Der Einwand der Bw, die von ihnen als "Rolltor" bezeichnete Maueröffnung sei nicht beurteilt worden, wurde nachvollziehbar im ergänzend eingeholten Gutachten entkräftigt. Das von den Bw vorgelegte Sachverständigengutachten nimmt auf die Frage der Schallabstrahlung nicht Bezug, sondern stellt im Ergebnis lediglich fest, dass es sich bei der gegenständlichen Baumaßnahme um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 24 der Oö. Bauordnung, Abs.1 Z2 und 3 handelt.  Die Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht ist jedoch im Betriebsanlagengenehmigungs­verfahren nicht von Relevanz.

 

Die Bw bringen weiters vor, das eingeholte Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei auch insoweit unschlüssig, als der Einwand der Bw betreffend eine befürchtete Geruchsbelästigung durch den Einsatz der Kältemittel pauschal mit der Begründung abgetan worden sei, dass das Kältemittel geruchsneutral sei und eine Geruchsbelästigung aus diesen Gründen nicht vorstellbar und erwartbar sei. Welche Parameter das zur Anwendung gelangende Kältemittel tatsächlich aufweise bzw. welche konkreten Gründe diese Erwartungen rechtfertigen würden, lasse der Sachverständige offen.

Hiezu ist auszuführen, dass dem Amtssachverständigen die technischen Beschreibungen bzw. Datenblätter der Kälteanlagen bei der Beurteilung vorgelegen sind, die auch die entsprechende Bezeichnung und somit auch die Geruchscharakteristik der zum Einsatz gelangenden Kältemittel beinhalten.

Hinzuzufügen ist, dass sich nach einer einfachen Recherche im Internet durch das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die Geruchsneutralität der zur Anwendung gelangenden Kältemittel bestätigt hat.

 

Ebenso ausführlich auseinandergesetzt hat sich der gewerbetechnische Amtssachverständige mit den Berufungseinwendungen der befürchteten Brandgefahr durch das beabsichtigte Vorhaben.

Der Amtssachverständige beschränkt sich in seinem ergänzenden Gutachten vom 10.3.2011 nicht nur auf den Einsatz des Kältemittels, sondern auch auf die bauliche Ausführung der Lager- und Kühlräume, auf die Nutzung der Kühlräume, auf die Eigenschaften der für den Kühlraumeinbau verwendeten Blechpanelle, auf die Lage der Kühlräume im Gebäudeinneren sowie auf die Entfernung der Liegenschaft der Bw zur Betriebsanlage. Im Ergebnis schließt der gewerbetechnische Amtssachverständige eine Feuergefahr durch das beantragte Vorhaben aus. Auch stellen demnach die Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit keine Brandgefahr dar. Wenn nun die Lager- bzw. Kühlräume für sich gesehen keine Brandgefahr darstellen, so kann sich diese auch nicht durch Maueröffnungen erhöhen. Abgesehen davon wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler, Stolzlechner, Wendl, RZ. 22 zu § 74 hingewiesen, wonach bei Betriebsanlagen, die wegen ihrer Größe oder der in ihnen ausgeübten Tätigkeiten eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr bedeuten auf die Gesichtspunkte des Brandschutzes Bedacht zu nehmen ist. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, wird erwartet, dass bei Verfahren betreffend die Genehmigung oder Änderung von Betriebsanlagen, die wegen ihrer Größe oder wegen der in ihnen ausgeübten Tätigkeiten eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr bedeuten könnten, die zuständige Brandverhütungsstelle eingeladen wird. Diesbezüglich wird der erstinstanzlichen Behörde zugestimmt, welche im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage bzw. den beantragten Lager- und Kühlräumen in der gegebenen Bauweise um keine gefahrengeneigten Anlage im Sinne einer Anlage, die auf Grund ihrer Ausgestaltung eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr bedeutet,  handelt. Die gewählte Bauart bzw. die zur Verwendung gelangenden Kältemittel sowie die Lagerprodukte stellen jedenfalls keine spezifische Feuergefahr dar.

 

Wenn die Bw eine Gefährdung ihres bestehenden Geh- und Fahrtrechtes an der zum Lagerbereich führenden Zufahrtsstraße einwenden, ist hiezu auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdung dinglicher Rechte nur dann gegeben ist, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Inwieweit bei einer Anlieferung, die max. dreimal wöchentlich mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten stattfindet, eine sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

Wenn die Bw das eingeholte verkehrstechnische Gutachten bemängeln, so ist hiezu grundsätzlich festzustellen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist; Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs.2 Z4 räumt den Nachbarn bezüglich eines erhöhten Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (siehe VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, 12.12.2001, 2001/04/0189).

In Entsprechung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von der belangten Behörde auch ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt, nach der von keiner Beeinträchtigung auszugehen ist.

 

Unabhängig davon, dass vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass durch das beabsichtigte Vorhaben eine Veränderung der Lärm-Ist-Situation nicht zu erwarten ist, wurde von der Erstbehörde auch ein medizinisches Gutachten eingeholt. Darin kommt der medizinische Sachverständige zum Schluss, dass weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch das beantragte Vorhaben zu erwarten ist und aus medizinischer Sicht auch keine weiteren zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben sind.

 

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass für den Oö. Verwaltungssenat keine Bedenken bestehen, die vorliegenden Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige verfügt zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihm eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen durch den Betrieb der Anlage ermöglicht.  In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die gegenständliche Betriebsanlage bei weitem keine gefahrengeneigte Betriebsanlage darstellt, sondern eine durchschnittliche gastgewerbliche Betriebsanlage.

 

 

Aus sämtlichen angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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