Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531131/2/Bm/Sta

Linz, 21.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.3.2011, Ge20-195-2009, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.3.2011, Ge20-195-2099, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG); § 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 3.3.2011 wurde über die x hinsichtlich der konsenslos betriebenen Siebdruckerei im Standort x, die Schließung gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen nach Zitierung der anzuwendenden Rechtsvorschrift ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Siebdruckerei um eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Betriebsanlage handle und hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliege. Die Genehmigungspflicht ergebe sich dadurch, dass durch die Verwendung von lösemittelhältigen Druckerfarben und deren Absaugung ins Freie über einen Abluftkamin Nachbarn durch Geruch belästigt werden können.

Da die x als Betreiberin dieser Betriebsanlage der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 31.1.2011, den Betrieb der Siebdruckerei einzustellen nicht nachgekommen ist, war es zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig, die im Spruch angeführten Maßnahmen zu verfügen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, es werde nicht bestritten, dass die Betriebsanlage während des derzeit laufenden gewerberechtlichen Verfahrens bereits betrieben werde.

Unbestritten sei auch die Genehmigungspflicht dadurch gegeben, dass durch die Verwendung von lösemittelhältigen Druckerfarben und deren Absaugung ins Freie über einen Abluftkamin Nachbarn durch Geruch belästigt werden könnten. Ein Antrag auf Genehmigung der Siebdruckerei der x im Standort x, sei bereits am 4.2.2010 gestellt worden, wegen der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen geforderten nachzureichenden Unterlagen sei der gegenständliche Antrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen worden. Ein neuerlicher Antrag sei am 15.1.2011 eingebracht worden, wobei nunmehr die in der ersten Verhandlung geforderten Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Durchführung der Abluftmessung, die Erstellung der Luftimmissionsprognose habe bis Jänner 2011 gedauert, sodass ein früheres Einreichen der Unterlagen nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.2.2011 und vom 23.2.2011 habe die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. noch Ergänzungen der Unterlagen verlangt, die fristgerecht abgegeben worden seien.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung gehe hervor, dass keine Geruchsbelästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der Nachbarn vorliege. Gemäß § 78 GewO würden Anlagen bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden dürfen, sofern nicht eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten sei.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, die Schließung der Siebdruckerei bis zum Ablauf des gewerberechtlichen Verfahrens auszusetzen, da auf Grund des Gutachtens klar hervorgehe, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Geruch auszuschließen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-195-2009; eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen, da ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Durchführung einer solchen vom erkennenden Mitglied im Hinblick auf die eindeutige Sachlage auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes nicht für erforderlich gehalten wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 31.8.2009 hat die x um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Siebdruckerei im Standort x, Parz. Nr. x, angesucht. Über dieses Ansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. mit Kundmachung vom 13.1.2010 eine mündliche Verhandlung für den 4.2.2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von dem beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass wesentliche Projektsunterlagen fehlen.

Im Rahmen der Verhandlung wurde von der Vertreterin der Konsenswerberin zugesagt, die entsprechenden ergänzten Projektsunterlagen bis Ende Februar 2010 vorzulegen. Nachdem dieser Termin fruchtlos verstrichen ist, wurde die Berufungswerberin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 12.3.2010 auf das Erfordernis der Vorlage von vollständigen Projektsunterlagen und gleichzeitig auch auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG hingewiesen.

Nachdem die Projektsunterlagen von der Konsenswerberin nicht fristgerecht vorgelegt wurden, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28.6.2010 das Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Am 20.1.2011 wurde ein neuerliches Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Siebdruckerei im genannten Standort von der Konsenswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. eingebracht.

Das entsprechende Genehmigungsverfahren wurde eingeleitet, eine Betriebsanlagengenehmigung liegt noch nicht vor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

Schon daraus ergibt sich, dass die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung bereits vor Errichtung und Betrieb der jeweiligen Betriebsanlage vorliegen muss.

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der GewO 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung an. Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139 ua.).

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat weiters zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Im gegenständlichen Fall liegen sämtliche dieser Voraussetzungen zur Setzung von Zwangsmaßnahmen vor.

 

Fest steht, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung handelt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates auch zur Auffassung, dass die in Rede stehende Anlage der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

Fest steht auf Grund der Aktenlage und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten, dass die Siebdruckerei tatsächlich betrieben wird.

 

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. die Berufungswerberin mit Verfahrensanordnung vom 31.1.2011 aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass der Betrieb eingestellt wird.

 

Nach Ablauf dieser Frist wurde von der belangten Behörde eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Polizeiinspektion x dahingehend vorgenommen, ob der Aufforderung vom 31.1.2011 nachgekommen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die Anlage weiterhin betrieben wird und dem Schließungsauftrag nicht entsprochen wurde.

Dies wird im Übrigen von der Bw auch nicht bestritten.

Sohin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. zu Recht mit Bescheid die Schließung über die in Rede stehende Betriebsanlage verfügt.

 

Wenn die Bw auf § 78 GewO 1994 verweist und darin die Rechtfertigung für einen Betrieb der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung sieht, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 78 GewO 1994 sehr wohl bereits bei Inbetriebnahme einer Anlage das Erfordernis des Vorliegens eines Genehmigungsbescheides vorsieht und lediglich das Abwarten der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides für entbehrlich macht, sofern die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Die Frage der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides stellt sich jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht, da ein entsprechender Genehmigungsbescheid noch nicht vorliegt.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde die Bw sohin von der belangten Behörde rechtmäßig zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso rechtmäßig, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung eine gewerbebehördliche genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung zu betreiben, vorgeschrieben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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