Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100751/2/Br/La

Linz, 10.08.1992

VwSen - 100751/2/Br/La Linz, am 10. August 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die als Einspruch bezeichnete Eingabe des M G, wh. in K, M, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO zu Recht:

Die als Einspruch "in Sache Strafverfügung vom 8.7.1992, VerkR-96/6601/1992/Han" wegen obzitierter Verwaltungsübertretung bezeichnete Eingabe des Einschreiters, datiert mit 3.8.1992 unter Angabe der o.a. Geschäftszahl, wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 51 e Abs.1 VStG, § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Beim O.ö. Verwaltungssenat langte am 10. August 1992 ein mit 3.8.1992 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut ein: "M G, M, K Sehr geehrte Herren! Ich möchte Sie nicht weiter mit meinem Papierkram belasten, doch ersuche ich Sie meine derzeitigen Einkommens-, Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, in Sache Strafverfügung vom 8.7.1992, VerkR-96/6601/1992/Han wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO. Wie ich Ihnen bereits in meinem ersten Schreiben mitgeteilt habe, kann ich derzeit nur monatlich über 6.240,- Arbeitslose verfügen. S 2.000.- Kredit für meinen PKW S 1.000.- Versicherung - PKW S 3.000.- Fixkosten für Pkw S 3.000.- pro Monat effektiv zum Leben (davon Licht, Strom, Wasser, Miete, usw.) S 6.000.Hiebei handelt es sich um meinen PKW, einen Suzuki SJ 413. Die Verwaltungsübertretung habe ich aber mit dem PKW meiner Mutter begangen. Begründung meiner Verwaltungsübertretung: Ich war bis Ende Februar in einem Münchner Restaurant als Koch ein halbes Jahr beschäftigt. Bin dann mit meinem Suzuki mit einer Hälfte meines Gepäcks nach Wien gefahren. Habe mir zu Hause angelangt den Golf meiner Mutter (dieser Wagen ist nur auf meinen Namen zugelassen) genommen, da dieser mehr Kofferraumplatz bietet, um sofort wieder zurück nach München zu fahren. Dort angelangt, habe ich mein restliches Gepäck eingepackt und bin wieder Richtung Wien gefahren. Diese Lange Fahrzeit war wahrscheinlich der Grund warum ich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, denn nach München - Wien - MünchenWien ist jeder Pkw Lenker froh, wenn er zu Hause ist und nicht mehr Autofahren muß. Weiters möchte ich Sie bitten meine Unbescholtenheit in Bezug auf Verkehrsdelikte zu berücksichtigen. Mein Pkw Suzuki SJ 413 mit dem Pol.Kennzeichen hat weder Strafmandate, Radarstrafen, noch Verkehrsdelikte jedlicher Art. Nur der Golf meiner Mutter, der auf meinen Namen zugelassen ist, aber nicht mir gehört. Sollten diese Gründe nicht ausreichen, um diese sehr hohe Geldstrafe zu reduzieren, bzw. auf eine Ermahnung herabzusenken, appeliere ich an Ihre Humanität, mir die Möglichkeit einzuräumen die Geldstrafe in Raten zu bezahlen. Aber berücksichtigen Sie bitte, daß ich bis zum März und nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keine Verkehrsdelikte begangen habe und auch keine mehr vorgekommen sind und werden. Mit freundlichen Grüßen M G" (Unterschrift offenkundig eigenhändig).

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Nachdem der Einschreiter - vielleicht irrtümlich - den Bescheid gegen welchen er die Absicht kundzutun versuchte Berufung zu erheben als "Strafverfügung" bezeichnet und darin primär auch die Höhe der verhängten Strafe einer Überprüfung unterzogen wissen will, wäre dieser Einspruch "bei der zuständigen Behörde" - jene welche die Strafverfügung erlassen hat - einzubringen gewesen (§ 49 Abs.2, 3.Satz). Zumal in der oben bezeichneten Eingabe von einem "ersten Schreiben" die Rede ist, beim Verwaltungssenat jedoch kein diesbezügliches Schreiben einlangte, wurde dieses Schreiben wahrscheinlich ohnedies bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) welche den Bescheid erlassen hat, eingebracht. Mangels der Anführung dieser Behörde ist es dem Verwaltungssenat nicht möglich gegenständliche Eingabe dorthin weiterzuleiten.

Der eingangs bezeichnete Schriftsatz ist im Sinne des § 63 Abs.3 AVG derart mangelhaft, daß ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist und sohin gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und, weil die Sache - das ist das Fehlen der Bezeichnung der Behörde - einwandfrei feststeht, ohne weitere Ermittlung (vgl. §§ 37 bis 39 und 56 AVG), zurückzuweisen.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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