Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165863/2/Fra/Gr

Linz, 07.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Februar 2011, VerkR96-1250-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG

zu II:§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro (EFS 2 Tage) verhängt, weil er es als der seit 26. Mai 2005 zur selbstständigen Vertretung nach außen (§ 9 VStG 1991) unbeschränkt haftende Gesellschafter der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des PKW, Kz: X zu verantworten hat, dass die Zulassungsbesitzerin trotz schriftlichen Aufforderungsschreiben vom 15. März 2010 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, etabliert in X, X, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, das war vom 17. März 2010 bis einschließlich 31. März 2010, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf keine Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 17. Jänner 2010 um 16:58 Uhr in Wartberg an der Krems, auf der Pyhrnautobahn A9, auf Höhe Straßenkilometer 10, 775, Richtung Sattledt, gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt u.a. vor, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 eine Alternativanfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt/verwendet bzw. zuletzt abgestellt hat, unzulässig sei. Vielmehr müsse die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben sein. Mit der Formulierung, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X gelenkt/verwendet bzw. vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat, liege nicht mehr eine Lenkeranfragen, sondern liegen drei Lenkeranfragen vor, was § 103 Abs.2 KFG 1967 und der dazu ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche; nach dieser sei nämlich nur eine Lenkeranfrage zulässig.

 

Bereits mit diesem Vorbringen ist der Bw im Recht.

 

In rechtlicher Beurteilung führt der Oö. Verwaltungssenat aus, das bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 im Vordergrund steht, dass nach einer Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt oder einen Anhänger verwendet oder ein Fahrzeug oder einen Anhänger bei letzter Gelegenheit (zuletzt) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Um die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 auszulösen, genügt es grundsätzlich, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087), allerdings ist es erforderlich, - wie auch der Bw richtig aufzeigt – dass das Verlangen nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweist (Hinweis: VwGH 26. Jänner 2000, 1999/03/0294).

 

Dieser Aufforderung entsprach das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. März 2010, VerkR96-2492-2010, im vorliegenden Fall aber nicht. Der Bw wurde darin nämlich als ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma X gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug Kz: X am 17. Jänner 2010, 16:58 Uhr, in Wartberg an der Krems, Pyhrnautobahn, A9, Kilometer 10, 775, Richtung Sattledt, gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat und, wenn er diese Auskunft nicht erteilen könne, die Person zu benennen, die die Auskunftspflicht trifft. Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 und der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hier insbesondere VwGH 26. Jänner 2007, 2006/02/0020) ist jedoch eine Alternativeanfrage, ohne entsprechende klarstellende Hinweise, wer zu diesem Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt/verwendet oder zuletzt zu einen bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, unzulässig.

 

Im Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems findet sich weder ein ergänzender Hinweis noch eine zulässige Zusatzinformation, durch die eindeutig klargestellt ist, ob sich die verfahrensgegenständliche Anfrage auf das Lenken oder Abstellen des angefragten Fahrzeuges bezog. Durch die Anführung des Tatortes allein ist für den Auskunftspflichtigen nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich das Auskunftsbegehren auf das Lenken oder das Abstellen eines Fahrzeuges bezieht. Das verfahrensgegenständliche Auskunftsersuchen entspricht damit nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 und stellt damit kein korrektes Auskunftsverlangen dar. Für den Bw bestand damit auch keine Verpflichtung, diese Anfrage im Sinne der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten bzw. vermag ein solches Auskunfsverlangen eine Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht auszulösen. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 setzt eine korrekte – mit der gesetzlichen Bestimmung übereinstimmende- Anfrage der Behörde voraus.

 

Das Verhalten des Bw stellt daher im vorliegenden Fall unter den dargelegten Umständen keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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