Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100753/3/Fra/Kf

Linz, 23.09.1992

VwSen - 100753/3/Fra/Kf Linz, am 23. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz des Mag. Gallnbrunner sowie durch den Berichter Dr. Fragner und die Beisitzerin Mag. Bissenberger über die Berufung des M L, B, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z, J, L, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Juli 1992, VerkR-96/203/1992-Hä, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.600 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 30. Juli 1992, VerkR-96/203/1992-Hä, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt, weil er am 20. Dezember 1991 um 00.45 Uhr in L, in Fahrtrichtung S stadtauswärts auf der A bis auf Höhe von Haus Nr.2 den PKW, Kennzeichen gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Barauslagen für den Alkomattest, für die Blutabnahme und für die Blutalkoholbestimmung verpflichtet.

I.2. Die rechtzeitig gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe. Begründend führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß in Anbetracht seines monatlichen Nettoeinkomnens in Höhe von 10.000 S und der Tatsache, daß er über kein nennenswertes Vermögen verfüge, die Strafe weder seinen Vermögensverhältnissen noch seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche und sie darüberhinaus unter Berücksichtigung seines verwaltungsstrafrechtlichen Vorlebens auch nicht tat- und schuldangemessen sei, weshalb er eine entsprechende Herabsetzung beantrage.

I.3. Die Erstbehörde hat vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht und das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in der Berufung kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Vorerst ist festzustellen, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" Übertretungen darstellen, welche einen großen Unrechtsgehalt aufweisen. Es ist bekannt, daß diese Delikte zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu gefährden bzw. zu schädigen. Es kann somit unter dem Aspekt des Unrechtsgehaltes der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Geldstrafe verhängt hat, welche sich noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Darüberhinaus ist zu konstatieren, daß der Beschuldigte eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1988 aufweist. Die Erstbehörde hat daher zu Recht strafmildernd keinen Umstand und als straferschwerend diese Vormerkung gewertet. Die vorhin erwähnte Übertretung wurde mit 13.000 S Geldstrafe geahndet. Trotzdem konnte diese Bestrafung den Beschuldigten nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 zu verstoßen, weshalb die nunmehr verhängte Geldstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte einen Alkoholwert aufgewiesen hat, der beträchtlich über dem gesetzlichen Grenzwert gelegen ist. Zweifellos ist daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig zu werten. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien können die ohnehin berücksichtigten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Änderung in der Strafbemessung herbeiführen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.5. Sollte dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstbehörde einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafe zu stellen.

zu II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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