Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240801/2/BP/Gr

Linz, 20.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Gmunden vom 7. Februar 2011, GZ.: VetR96-012-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiermaterialiengesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Datumsangabe beim Beginn des Tatzeitraums von "07.08" auf "02.08" geändert wird; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungs­senat in Höhe von 40 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 7. Februar 2011, GZ.: VetR96-012-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er von "07.08.2010", 18:30 Uhr bis 3. August 2010, 15:00 Uhr, in X, einen, auf dem Gelände seines landwirtschaftlichen Betriebes liegenden Kadaver eines Straußenvogels nicht unverzüglich an einen geeigneten, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zugelassenen, Betrieb übergeben habe (§ 3 Tiermaterialiengesetz), oder – sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungslandes vorgelegen habe – an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedsstaat abgeliefert habe, obwohl die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten dazu verpflichtet seien. Dieser Tatbestand sei von der PI Laakirchen ua. auch fotografisch festgehalten und zur Anzeige gebracht worden.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 10 Abs.1 iVm § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idF. BGBl. I. Nr.13/2006 genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, kommt die belangte Behörde zu dem Schluss, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite im vorliegenden Fall gegeben seien. Insbesondere wird angemerkt, dass der Bw substantiell dem Tatvorwurf nicht entgegengetreten ist, und dass die vom Bw vorgebrachten Einwände als für das Verfahren irrelevant abgelehnt werden müssten.

 

1.2. Mit Telefax vom 11. April 2011 erhob der Bw durch seinen Vertreter Berufung gegen das in Rede stehende Straferkenntnis, das am 1. April 2011 zugestellt worden war.

 

Auf das Wesentliche zusammengefasst, führt der Bw aus, dass er von seiner Schwester später erfahren habe, dass ein toter Straußenvogel im Gehege liege. Es habe sich stranguliert gehabt und sei nicht krank gewesen. Er selbst habe den Kadaver  geholt und das Fleisch als Katzenfutter verarbeitet.

 

Daneben weist der Bw "subtil" auf einen offensichtlichen Fehler im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hin und bemängelt überdies, dass die Beamten nicht sofort am 2. August 2010 eingeschritten, sondern erst am 3. August 2010 tätig geworden seien.

 

Materiell führt der Bw jedoch keinen Umstand an, der entweder die Verzögerung bei der Entsorgung oder den fehlenden Transport des Kadavers zu einem Geeigneten Unternehmen erörtern würde.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 14. April 2011 übermittelte die belangte Behörde die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw unwidersprochen geblieben – ergibt, im Verfahren nur die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und kein entsprechender Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs.1 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I. Nr.13/2006, sind die Erzeuger von

1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs.2 lit.c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet wurden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedsstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.

 

Gemäß § 14 leg. cit. begeht, wer entgegen § 10 Abs.1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht unverzüglich abliefert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist – im Grunde auch vom Bw nicht bestritten – klargestellt, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis geschilderte Situation den Tatsachen entsprach. Offensichtlich war der in Rede stehende Strauß am 2. August 2010 bereits verendet und wurde erst am Nachmittag des 3. August 2010 vom Bw "verarbeitet". Angesichts der sommerlichen Temperaturen wäre hier fraglos eine raschere handlungsweise des Bw geboten gewesen. Dass der Bw erst am 3. August 2010 vom Tod des Tieres durch seine Schwester in Kenntnis gesetzt werden musste, spricht nicht für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bei der Haltung der Straußen.

 

Entscheidend ist im vorliegenden Fall jedoch, dass der Bw – nach eigenen Angaben – nicht die gesetzlich vorgesehene vorgangsweise bei der Entsorgung wählte, sondern kurzerhand den Kadaver selbst zerlegte und seinen Katzen als Futter verabreichte.

 

Alleine daher ist schon der in § 10 Abs. 1 Tiermaterialiengesetz umschriebene Tatbestand erfüllt, zumal die unverzügliche Verbringung der Materialien an einen entsprechenden Betrieb geboten gewesen wäre.

 

Dass der Bw seine Vorgangsweise als ordnungsgemäß ansieht, ändert aber nichts daran, dass sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Behörden müssen aber jene als Beurteilungsmaßstab heranziehen, da sie andernfalls den Willen des Gesetzgebers außer Acht lassen und das verfassungsrechtlich gebotene Legalitätsprinzip verletzen würden.

 

Es ist somit die objektive Tatseite erfüllt.

 

3.3. § 10 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Der Bw brachte keinerlei Gründe vor, die an der Annahme zweifeln lassen würden, dass er im vorliegenden Fall nicht sorgfaltswidrig handelte. Es ist hier sogar durchaus von einer groben Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen. Nachdem dem Bw ein Schuldentlastungsbeweis nicht einmal ansatzweise gelungen ist und er offensichtlich das Unrecht seiner Tat auch gegenwärtig nicht erkennen will, muss sein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft werden.

 

Auch die subjektive Tatseite ist somit gegeben.

 

3.4. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt der Oö. Verwaltungssenat den Überlegungen der belangten Behörde, die eine ohnehin sehr maßvolle Strafzumessung vorgenommen hatte. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 1,33% des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Ein Herabsetzen der Strafe oder gar ein Absehen von der Bestrafung gemäß § 21 VStG kam allein schon mit Blick auf das erhebliche Verschulden des Bw nicht in Betracht.

 

3.5. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses gab die belangte Behörde als Zeitpunkt des Beginns der Verwaltungsübertretung offenbar irrtümlich (Schreibfehler) den 07. 08. an, wobei aber sowohl aus der Begründung des Bescheides als auch schon aus der Strafverfügung vom 7. September 2010 das richtige Datum 2. August ersichtlich ist. Es war der Spruch daher auch vom Oö. Verwaltungssenat entsprechend zu korrigieren.

 

Im Ergebnis war daher - unter Vornahme der oa. Spruchkorrektur - die Berufung als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Strafe) vorzuschreiben.


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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